Revision gegen Versagung mildernder Umstände und Annahme besonders schweren Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/58
- Datum
- 13.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die sich ausschließlich gegen die Versagung mildernder Umstände und gegen die Annahme eines besonders schweren Falles richtet, ist auf den Strafausspruch beschränkt.
Zur Bejahung des Milderungsgrundes der unverschuldeten Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) genügt eine ursächliche Beziehung zwischen dem schuldhaften Verhalten des Täters und der Reizung; ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.
Die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) kann sich u. a. aus der selbstverschuldeten Verwirkung sozialer Bindungen und der Tötung eines Angehörigen ergeben; die Aufhebung spezieller Vorschriften (z. B. Aszendententotschlag) schließt dies nicht aus.
Unterbleibt im Strafzumessungsurteil eine ausdrückliche Erörterung entlastender Umstände, gefährdet dies den Bestand des Urteils nur, wenn nicht erkennbar ist, dass der Tatrichter diese Umstände erwogen hat; die sachliche Gewichtung obliegt dem Tatrichter und ist nur bei offenkundigem Ermessensmissbrauch zu beanstanden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 3. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Karl S. aus [REDACTED], dort geboren am 19.19.1904, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Darmstadt vom 3. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision wendet sich nur gegen die Versagung mildernder Umstände (§ 213 StGB) und gegen die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB); sie ist damit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. RGSt 73, 172, 173; BGHSt 2, 181, 182 f.). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht erörtert in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung zunächst die Frage, ob dem Angeklagten der Milderungsgrund der unverschuldeten Reizung zum Zorn oder ein anderer mildernder Umstand zur Seite steht, und verneint sie. Anschließend führt es die Gründe an, die nach seiner Ansicht die Tat des Beschwerdeführers als besonders schwer im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB erscheinen lassen.
1.) Die Erwägungen, aus denen der Tatrichter dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 213 StGB versagt hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision meint, den Angeklagten treffe keine eigene Schuld an den die Tat auslösenden Vorhalten seiner Mutter und der ihm verabreichten Ohrfeige, weil eine solche Schuld voraussetze, dass die ihr zugrunde liegenden Vorgänge der Reizung zum Zorn unmittelbar vorausgegangen seien. Dem kann nicht beigetreten werden. Zur Bejahung eines Verschuldens des Täters im Sinne von § 213 StGB genügt eine ursächliche Beziehung zwischen dessen (schuldhaftem) Verhalten und der Reizung zum Zorn durch den später Getöteten; ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang braucht — anders als im Verhältnis der zornbedingten Erregung zum Hingerissenwerden zur Tat („auf der Stelle“) — nicht vorzuliegen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein solcher Zusammenhang zwischen der Trunksucht des Angeklagten und den Vorhalten der Mutter etwa deshalb anzunehmen wäre, weil der Beschwerdeführer infolge seines Zechens am Vorabend bis in den Vormittag des Tattages hinein schlief, statt zur üblichen Zeit aufzustehen und einer Arbeit nachzugehen.
Bezüglich des Vorwurfs des Angeklagten gegenüber der Mutter, sie habe früher auch getrunken, und der ihm von dieser verabreichten Ohrfeige ergibt sich die unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge aus den Feststellungen des Tatrichters.
Es wird der Sachlage auch nicht gerecht, wenn die Revision die Äußerung der Mutter des Angeklagten, es wäre besser gewesen, sie hätte ihm — dem Sohn — schon als Kind die Kehle zugedrückt, losgelöst von den übrigen Vorhalten betrachtet und daraus den Schluss gezogen wissen will, der Beschwerdeführer, der die Vorhalte der Mutter zunächst stillschweigend hingenommen habe, habe sich erst durch die oben genannte, ihm ungewöhnlich kränkende und weil unangebracht von ihm nicht verschuldete Äußerung hinreißen lassen, der Mutter ihr eigenes früheres Trinken vorzuhalten. Den Feststellungen des Schwurgerichts zufolge war diese Äußerung Teil der einheitlichen Vorhalte der Mutter, die der Sache nach begründet und deshalb vom Angeklagten verschuldet waren, und gab auch die Mutter mit der von der Revision herausgestellten Bemerkung, sie hätte ihrem Sohn schon als Kind die Kehle zudrücken sollen, ihrem Unwillen über den liederlichen Lebenswandel des Angeklagten in besonders heftiger und verletzender Form Ausdruck.
Entgegen der Darstellung der Revision hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte der Mutter ihr eigenes früheres Trinken vorwarf. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass er mit seiner Äußerung nur die eigene Trunksucht rechtfertigen oder entschuldigen wollte, der Mutter also keine Veranlassung gab, über die Äußerung ungehalten zu sein.
2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Schwurgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Angeklagte über alle Voraussetzungen für ein geordnetes Leben verfügt habe — er hatte eine Familie gegründet und den Beruf eines Polizeibeamten ergriffen — und dass ihn nur seine Halt- und Willenlosigkeit, aus der sich schließlich seine Neigung zum Alkohol entwickelt habe, sowie seine „demonstrativen Reaktionen“ auf die Widerwärtigkeiten des Lebens hätten immer tiefer sinken lassen. Der Angeklagte habe sich immer häufiger zu Diebstählen hinreißen lassen, bis er schließlich auch die Achtung vor dem Leben seiner Mutter verloren habe.
Diese Ausführungen sind, wie der Revision einzuräumen ist, im Hinblick auf die mit der Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags verbundene Straffolge von lebenslangem Zuchthaus ungewöhnlich knapp. Gleichwohl lassen sie ausreichend erkennen, welche Gründe das Schwurgericht zur Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB bewogen haben, nämlich einmal die Tatsache, dass der Angeklagte durch sein Verschulden zum Taugenichts, Trinker und Dieb wurde, und zum anderen der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Ende des von ihm eingeschlagenen verderblichen Weges die eigene Mutter umgebracht hat. Beide Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie tragen unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen des Schwurgerichts die Annahme eines besonders schweren Totschlagsfalles.
a) Zu Unrecht wendet die Revision ein, die beim Angeklagten festgestellten „Entwicklungsumstände und Tätereigenschaften“ wiesen zwar gegenüber der Entwicklung eines Durchschnittsbürgers, nicht aber gegenüber dem Lebensbild eines Totschlägers auffällige Besonderheiten auf, von denen angenommen werden könne, dass sie nicht schon bei der Festsetzung des gesetzlichen Regelstrafrahmens bedacht worden seien. Es gibt kein einheitliches Leitbild, das den Totschläger als einen Menschen kennzeichnet, der vor der Begehung des Tötungsverbrechens sozial und kriminalistisch immer mehr abgeglitten ist. Deshalb geht auch der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss fehl, das Schwurgericht habe ihm seine (selbstverschuldete) Fehlentwicklung im Rahmen des § 212 Abs. 2 StGB nicht zur Last legen dürfen.
Die Revision bezweifelt allerdings auch die Schuld des Angeklagten an dieser Fehlentwicklung mit dem Hinweis, dass sie die Folge der Veranlagung und Haltlosigkeit des Beschwerdeführers sei. Mit diesem Angriff setzt sie sich jedoch mit der auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gestützten Überzeugung des Schwurgerichts in Widerspruch, der Angeklagte sei trotz erheblicher psychopathischer Züge imstande gewesen, ein geordnetes Leben zu führen.
b) Dass die Tötung der eigenen Mutter erheblich zu Ungunsten des Angeklagten spricht, bestreitet auch die Revision nicht. Sie meint aber, das Verwandtschaftsverhältnis könne die Annahme eines besonders schweren Falles deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesetzgeber die besondere Strafbestimmung über den Aszendententotschlag abgeschafft habe.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Der frühere § 215 StGB, der den sogenannten Aszendententotschlag mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslangem Zuchthaus bedrohte, wurde ebenso wie der frühere § 214 StGB (Totschlag bei Unternehmen einer strafbaren Handlung) nicht deshalb (durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 4. September 1941, RGBl. I, 549) aufgehoben, weil die in diesen Vorschriften unter Strafe gestellten Verbrechen infolge eines Wandels der Rechtsanschauung für weniger strafwürdig als bisher gehalten wurden, sondern allein deshalb, weil die genannten Verbrechen nach der Neufassung der §§ 211 und 212 StGB — letzterer drohte nunmehr im Gegensatz zu früher auch lebenslanges Zuchthaus an — schon nach diesen allgemeinen Vorschriften ausreichend geahndet werden konnten, die bisherigen §§ 214, 215 StGB also überflüssig wurden (vgl. Rietzsch in Pfundtner/Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht II c 6 S. 169, 178 unter Ziffer 21; Schwarz in ZAKDR 1941 S. 308, 309). Dabei wurde die Auffassung vertreten, dass der Richter die Verletzung der Bande des Bluts und der Kindespflichten von sich aus als Strafschärfungsgrund berücksichtigen werde, soweit diese nicht überhaupt die Annahme des Handelns aus niedrigem Beweggrund und damit die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) rechtfertige (Rietzsch und Schwarz a. a. O.).
Aus dem Gesagten folgt, dass das Schwurgericht rechtlich nicht gehindert war, das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Totschlags auch und sogar in erster Linie darauf zu stützen, dass der Angeklagte die eigene Mutter umgebracht hat. Der Revision mag zwar zugegeben werden, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht immer und ohne weiteres die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB rechtfertigt. Das angefochtene Urteil gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass das Schwurgericht das verkannt hat. Ersichtlich hat der Tatrichter bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Handlungsweise des Angeklagten berücksichtigt, dass er seiner Mutter zu besonderem Dank verpflichtet war, weil sie trotz seines leichtsinnigen Lebenswandels „sich stets um ihn gekümmert und ihn immer wieder bei sich aufgenommen hatte“.
c) Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB begründet hat, lassen allerdings eine Erörterung der Umstände vermissen, die gegen das Vorliegen eines besonders schweren Falles sprechen konnten, nämlich die vom Sachverständigen festgestellte psychopathische Veranlagung des Angeklagten, seine ihm durch Dritte vermittelte Vorstellung, dass die Mutter an seiner Trunksucht schuld sei, sowie die Ursächlichkeit der ihm von der Mutter gemachten heftigen Vorhalte und der verabreichten Ohrfeige für den Tatentschluss. Diese Unterlassung könnte den Bestand des Urteils nur dann gefährden, wenn nicht auszuschließen wäre, dass das Schwurgericht die genannten Umstände überhaupt nicht erwogen oder rechtsirrig geglaubt hätte, sie bei der Prüfung der Frage, ob das Verbrechen des Angeklagten besonders strafwürdig ist, außer Betracht lassen zu dürfen. Das ist nicht der Fall. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass das Schwurgericht die von ihm selbst an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich erwähnten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei der Ermittlung der gerechten Strafe übersehen hat. Die Entscheidung darüber aber, ob diesen Umständen gegenüber den den Beschwerdeführer besonders belastenden Tatsachen — seiner Lebensführungsschuld und der Blutsverwandtschaft mit dem Opfer — solches Gewicht zukam, dass die Tat aus dem ordentlichen Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausreichend geahndet werden konnte, lag ausschließlich beim Tatrichter. Dass dieser das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen missbraucht hat, liegt umso weniger nahe, als der Beschwerdeführer nach der Tat ein Verhalten an den Tag legte, das vom Schwurgericht ebenfalls im Sinne einer erhöhten Strafwürdigkeit des vom Angeklagten begangenen Verbrechens hätte verwertet werden dürfen.
| Justizangestellter | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Martin |