Revision wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung (Alibi) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 325/82
- Datum
- 11.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder in sich nicht miteinander zu vereinbarende tatrichterliche Feststellungen zu Zeit- und Ortsangaben rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Hauptverhandlung.
Eine nicht bewiesene Alibibehauptung begründet nicht automatisch einen Freispruch, wenn die Gesamtwürdigung der übrigen Beweismittel die Täterschaft trägt.
Das Revisionsgericht hat darauf zu achten, dass die Beweiswürdigung sachlich kohärent ist; unklare oder »letztlich dahinstehen«-Feststellungen sind in der neuen Verhandlung zu klären.
Bei unterschiedlichen Angabengruppen zu verschiedenen Zeitpunkten muss das Gericht die Vereinbarkeit dieser Angaben gesondert überprüfen und begründet feststellen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 19. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Techniker Gerhard ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 19. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Das Landgericht hat es ‚letzlich dahinstehen‘, hält es mithin für unerheblich, ob der Angeklagte ‚zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr am Tattage in Quickborn‘ war, weil jedenfalls seine weitere Behauptung, zur Tatzeit um 16.30 Uhr nicht am Tatort in Buxtehude, sondern in Hamburg gewesen zu sein, widerlegt ist (UA S. 99/10). Das mag für die eigentliche Tatzeit um 16.30 zutreffen, ist aber nicht ohne weiteres damit zu vereinbaren, dass der Angeklagte sich bereits gegen 15.30 Uhr, also gerade zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, mit seinem Mittäter ‚am Stadteingang‘ von Buxtehude getroffen hat (UA S. 7).
Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass eine nicht bewiesene Alibibehauptung für sich allein nicht zu einem Freispruch nötigt, wenn das Gericht auf Grund der übrigen Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen überzeugt ist; die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweisanzeichen führt dann notwendigerweise zu dem Ergebnis, dass der Täter – entgegen seiner Behauptung – nicht anderswo war.“
Dem tritt der Senat bei.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |