Revision verworfen: Steuerhinterziehung — Fortsetzungstat und Kompensationsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 322/84
- Datum
- 26.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung verjährt nicht, wenn der Täter seinen Gesamtvorsatz durch nachfolgende unrichtige Erklärungen fortsetzt, die die Tatverwirklichung weiter verwirklichen.
Das Aufrechnungs- bzw. Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 AO verhindert die Berücksichtigung von Steuervorteilen, die durch verschleierte steuerlich erhebliche Tatsachen vereitelt wurden, es sei denn, der Steuervorteil steht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den verschleierten Tatsachen.
Ein dem Täter nach Rechtslage ohne weiteres zustehender Steuervorteil bleibt nur dann zugänglich, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den verschleierten steuererheblichen Tatsachen steht.
Das Aufrechnungsverbot entfällt nicht jedenfalls dann, wenn der Täter noch die Möglichkeit hat, gemäß §§ 173 ff. AO eine nachträgliche Anerkennung oder Berichtigung zu erstreben; ist eine solche Möglichkeit gegeben, kann Verwirkung oder Unanwendbarkeit nicht angenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Architekten Peter ████, dort geboren am ██████ 1933, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel – als beisitzende Richter – , Richter am Landgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision meint, die Strafverfolgung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sei verjährt; gegen die Verurteilung im Übrigen wendet sie sich mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die Strafverfolgung wegen der Umsatzsteuerhinterziehung ist jedenfalls deswegen nicht verjährt, weil der Angeklagte in Verwirklichung seines Gesamtvorsatzes durch im Jahre 1977 keine wahrheitsgemäßen Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde abgegeben und sein steuerunehrliches Verhalten im März 1978 durch Abgabe falscher Erklärungen fortgesetzt hat.
2. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, das Aufrechnungsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO dann nicht gilt, wenn der zunächst nicht angegebene Steuerermäßigungsgrund nach Tatvollendung nicht mehr wirksam werden kann. Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte konnte noch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO versuchen, die steuerliche Anerkennung der Betriebsverluste in den Jahren 1969 und 1970 zu erreichen.
b) Entgegen der auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 21. April 1982 (= DStR 1982, 366) gestützten Ansicht der Revision unterliegt auch der gemäß § 10 EStG n. F. nicht mehr nur auf Antrag vorzunehmende Abzug der Konkursverluste des Angeklagten dem Kompensationsverbot. Steuervorteile, die dem Täter ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte, sind ihm nur dann nicht vorzuenthalten, wenn sie mit den verschleierten steuererheblichen Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Urteil des Senats vom 25. Januar 1978 – 5 StR 458/77 = GA 1978, 307 m. weit. Nachw.). Die früheren Betriebsverluste des Angeklagten stehen aber mit den Gewinnen der Veranlagungszeiträume in keinerlei Zusammenhang.
c) Die weiteren sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.
d) Die umfassende Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Horstkotte | Rebitzki | |||
| Herrmann | Niepel |