Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Neufassung von Schuldspruch und Teilfreispruch bei Sexualstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 319/96
Datum
17.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten in Teilen stattgegeben und den Schuldspruch sowie den Teilfreispruch nach § 349 Abs. 4 StPO neu gefasst. Maßgeblich waren insbesondere Feststellungsdefizite zur Tateinheit und zur Verwendung von Nötigungsmitteln. Fehlerhafte Zitierung einer Vorschrift im Urteilstenor wurde zugunsten des Angeklagten berichtigt, ohne dass die Gesamtstrafe beeinflusst wurde. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den Feststellungen, dass für eine Tat nicht mit Gewissheit die für § 176 StGB vorausgesetzte Alterskonstellation vorlag, entfällt eine tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB.

2

Zur Annahme einer tateinheitlichen Erfüllung von § 178 Abs. 1 StGB müssen die zur Nötigung eingesetzten Mittel substantiiert dargelegt werden; Gewaltanwendung in einem anderen Tatakt begründet nicht ohne Weiteres die Nötigungswirkung für einen gesonderten Tatbestand.

3

Irrtümliche Heranziehung oder falsche Zitierung einer strafrechtlichen Vorschrift im Urteilstenor steht einer Berichtigung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, sofern die tatsächlichen Feststellungen die richtige gesetzliche Würdigung tragen und der Angeklagte hierdurch nicht benachteiligt wird.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch und Teilfreispruch neu fassen, wenn sachlich-rechtliche Fehler in den Feststellungen oder im Tenor vorliegen.

5

Sind einzelne rechtliche Würdigungen des Tatrichters fehlerhaft, kann das Gericht Einzelfreiheitsstrafen neu festsetzen, soweit dies den Gesamtstrafrahmen nicht verändert und die Rechtsfolgen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 2. November 1995

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

█

a) Roland ██, geboren am ███ 1952 in ████, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Dezember 1996

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch und im Teilfreispruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in 138 Fällen, davon in 76 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in weiterer Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, § 22 StGB) verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

II. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a. in 139 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Neufassung des Schuldspruchs und des Teilfreispruchs, bleibt jedoch im Übrigen und damit im Wesentlichen ohne Erfolg.

Folgende sachlich-rechtliche Fehler führen zu einer Änderung des Schuldspruchs:

a) Im Fall 2 ist nach den Feststellungen (UA S. 5) nicht ausgeschlossen, dass die Tat erst stattgefunden hat, als das Tatopfer bereits 14 Jahre alt war, so dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB entfällt. Auf die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bleibt das ohne Einfluss, weil diese Strafe die Mindeststrafe für die tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB ist.

b) Im Fall 6 ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die in der Vorschrift des § 178 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Nötigungsmittel eingesetzt hatte, als er das Opfer „zwang“, ihn manuell zu befriedigen. Zwar beging der Angeklagte in diesem Zusammenhang – wohl zuvor – eine versuchte Vergewaltigung, von der er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Bei alledem findet der Tatrichter insoweit rechtsfehlerfrei eine Gewaltanwendung allein darin, dass der Angeklagte sich auf das Opfer legte und ihm dadurch ein Entkommen unmöglich machte (UA S. 17). Jedoch liegt es sehr fern und bedurfte gegebenenfalls der Darlegung, dass etwa diese bei der versuchten Vergewaltigung angewendete Gewalt auch Nötigungsmittel zur Herbeiführung der manuellen Befriedigung war.

Damit entfallen die tateinheitliche Erfüllung der Vorschrift des § 178 Abs. 1 StGB und die wegen dieses Falles verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Es verbleibt ein sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Da der Tatrichter im Komplex 5 wegen 59 entsprechender Fälle jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt hat, schließt der Senat aus, dass der Tatrichter im Fall 6 bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine andere Strafe erkannt hätte. Deshalb setzt der Senat auch für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten fest. Dies bleibt – angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und weiteren 138 Einzelfreiheitsstrafen – ohne Auswirkung auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

c) Auch im Fall 7 (UA S. 7) hat der Angeklagte tateinheitlich die Voraussetzungen der Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Senat ändert auch insoweit den Schuldspruch. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen dem nicht entgegen.

Im Fall 1 und im Komplex 3 (vier Fälle) hat das Landgericht zwar – zu Recht – einen sexuellen Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB angenommen (UA S. 14, 15), dies aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Insofern berichtigt der Senat den Urteilstenor.

3. Dass das Landgericht für alle Fälle des Schuldspruchs im Urteil durchgehend die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB heranzieht, ist zwar rechtsfehlerhaft, weil das Tatopfer nach den Feststellungen weder leibliches noch angenommenes Kind des Angeklagten war. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht, weil in allen Fällen die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie bereits in der Anklageschrift angenommen, gegeben waren.

4. Da der Urteilstenor im Teilfreispruch nicht alle Fälle umfasst, hinsichtlich derer ein Freispruch geboten war (UA S. 10 ff.), fasst der Senat auch den Teilfreispruch neu.