Revision verworfen: Unterbringung wegen alkoholtoxischer Schädigung und Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 318/71
- Datum
- 31.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn eine krankhafte, dauerhafte Störung des Zentralnervensystems das Steuerungsvermögen so aufhebt, dass der Täter seiner Unrechtseinsicht nicht gemäß handeln kann.
Zur Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit können auch weniger schwere, aber symptomatische Taten herangezogen werden, soweit sie Ausdruck einer Geisteskrankheit sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger schwerwiegender Straftaten begründet.
Das Scheitern therapeutischer, medikamentöser und aufenthaltsbezogener Maßnahmen sowie frühere erfolglose Unterbringungen sprechen für die Verhältnismäßigkeit einer Maßregel nach § 42b StGB; das Vorhandensein rein verwaltungsrechtlicher Einweisungsmöglichkeiten macht die strafrechtliche Maßregel nicht überflüssig.
Ein fachpsychiatrisches Gutachten nach längerer Beobachtung kann die notwendigen Feststellungen zur Schuldfähigkeit bzw. Zurechnungsunfähigkeit und zur Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährdungen tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 18. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den Bauarbeiter Karl-Wilhelm ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1926 in W████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter ███ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ ██ als █████████████, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18. Februar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Besetzungsrügen versagen. Landgerichtsdirektor ██ ███████████ war wegen der Vorbereitung anderer Verfahren, darunter einer Schwurgerichtssache, der Hauptgeschworene ██████ wegen Krankheit verhindert, an den Sitzungen vom 9. und 18. Februar 1971 teilzunehmen. Beide mussten daher vertreten werden.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die rechtliche Würdigung der von dem Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen ist einwandfrei. Das gilt nicht nur für den Einbruch, sondern auch für die Nötigung. Der Beschuldigte hat der Zeugin ███████ wiederholt gedroht, wenn sie schreie, werde etwas passieren. Er erwartete, dass sie diese Drohung ernst nehmen würde. Damit ist der natürliche Nötigungsvorsatz des Beschuldigten, dessen Einsichtsfähigkeit nicht vermindert war, hinreichend dargetan.
2. Der Beschuldigte besitzt kein Steuerungsvermögen, weil er aufgrund jahrelangen schweren Alkoholmissbrauchs eine „bleibende toxische Schädigung des Zentralnervensystems“, eine „Alkoholhalluzinose“, davongetragen hat. Dieser Zustand macht ihn unfähig, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Seine Zurechnungsunfähigkeit beruht daher nicht auf einer (vorübergehenden) „Alkoholschwäche“, wie die Revision meint, sondern auf einem krankhaften Dauerzustand.
3. Die Revision ist der Auffassung, der Beschuldigte sei nicht gefährlich. Die mit Strafe bedrohten Handlungen seien keine schwereren Rechtsgüterverletzungen, sondern bloße Belästigungen. Das trifft jedenfalls auf die Nötigung nicht zu. Soweit die Revision behauptet, der Beschuldigte habe die Zeugin nicht ernsthaft bedroht, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen. Auch der Einbruch war keine Gelegenheitstat. Das Landgericht hebt hervor, dass der Beschuldigte diesmal wie bei früheren Einbrüchen (die 1956 Anlass für seine Unterbringung nach § 42d StGB gaben) auf Alkohol oder auf Mittel zur Beschaffung von Alkohol aus war. Gleichwohl wertet das Landgericht – was die Revision offenbar übersehen hat – beide Taten noch nicht als erhebliche Störungen des Rechtsfriedens. Es befürchtet jedoch, dass der Beschuldigte „in Zukunft schwerwiegende Straftaten begehen werde“.
Für die zukünftige Gefahrlichkeit können auch solche Taten symptomatisch sein, die selbst nicht schwer wiegen, sofern sie Ausdruck einer Geisteskrankheit sind, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuldigte werde Handlungen begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 143; BGH NJW 1971, 1092; 5 StR 135/57 vom 2. Juli 1957).
Hiermit setzt sich das Landgericht auseinander. Es gelangt auf Grund eines Gutachtens, das der Sachverständige nach einjähriger Beobachtung des Beschuldigten erstattet hat, zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Taten, zumal Gewalttätigkeiten, begehen werde. Es sieht in der Nötigungshandlung deutliche Anzeichen für einen Geisteszustand, der die naheliegende Gefahr begründet, der Angeklagte werde es in Zukunft nicht bei der Androhung von Gewalt bewenden lassen, sondern zur Gewalt übergehen. Dagegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
4. Mildere Mittel hatten bei diesem Beschuldigten versagt. Verschiedenartige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungen, Anstaltsaufenthalte, die bedingte Aussetzung der früheren Unterbringung unter Auflagen waren erfolglos geblieben. Die bloße Möglichkeit einer Einweisung des Beschuldigten nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesgesetz macht eine Anordnung nach § 42b StGB nicht überflüssig (BGHSt 12, 50, 53; 2 StR 586/60 vom [REDACTED]).
Siemer Schmitt Schmidt Fleischmann Herrmann