Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB wegen Schuldunfähigkeit und Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 586/60
Datum
11.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht ordnete wegen schuldunfähiger Schizophrenie die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 42b StGB an, nachdem dieser einen Brand gelegt hatte. Strittig war, ob statt dessen eine weniger einschneidende Unterbringung nach Landesrecht in Betracht stand. Der BGH verwirft die Revision und hält fest, dass die bloße Möglichkeit einer Landesunterbringung die Maßregel nach § 42b StGB nicht verhindert und das Verfahren nicht auszusetzen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei einer Tat infolge einer psychischen Störung die freie Willensbestimmung ausgeschlossen, verneint § 51 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Verantwortlichkeit trotz Vorliegens des äußeren Tatbestands.

2

Kann wegen der psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen, ist nach § 42b Abs. 1 StGB eine Unterbringung anzuordnen, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen den Schutz nicht sicherstellen.

3

Die bloße Möglichkeit einer Unterbringung nach einem Landesunterbringungsgesetz macht die Anordnung einer Maßregel nach § 42b StGB nicht entbehrlich.

4

Der Strafrichter ist nicht verpflichtet, das Sicherungsverfahren auszusetzen, bis über eine etwaige Unterbringung nach Landesrecht entschieden ist, insbesondere wenn die sofortige Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Bauhilfsarbeiter Heinrich ████ aus ███, geboren am ██ ███████ in ████████, 2-Zt. in der ███ Landesheilanstalt [REDACTED] bei ████████, wegen Unterbringung

Hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als █████████,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieser hatte in Erregung über eine Bemerkung des Hausarztes Bettmatratzen und Kleidungsstücke über eine Gasflamme in der Küche aufgeschichtet. Die Gegenstände gerieten in Brand, der auf die Tapete des Raumes übergriff und das ganze Haus bedrohte. Die Feuerwehr löschte den Brand.

Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Beschuldigte an Schizophrenie. Dadurch war zur Zeit der Tat seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen. Zwar war er noch beschränkt fähig, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen, konnte aber infolge seines Krankheitszustandes nicht nach dieser Einsicht handeln.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand der §§ 306 Nr. 2, 43 StGB bejaht, jedoch gemäß § 51 Abs. 1 StGB die Verantwortung des Beschuldigten verneint und gemäß § 42b Abs. 1 StGB seine Unterbringung angeordnet. Nach der Überzeugung des Gerichts besteht die erhebliche Gefahr, dass der Beschuldigte in Zukunft wiederum Straftaten begehen wird, da er wegen seiner Krankheit und seiner seelischen Verfassung schon bei geringfügigen Anlässen in erhebliche Erregung geraten kann und zu unbeherrschten und unberechenbaren Handlungen neigt. Dieser Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann, wie das Urteil näher darlegt, anders als durch Unterbringung gemäß § 42b StGB nicht begegnet werden. Dabei erwägt die Strafkammer, dass an sich auch die Möglichkeit bestehe, den Beschuldigten nach dem Landesunterbringungsgesetz unterzubringen; das sei jedoch unerheblich, da eine Anordnung nach diesem Gesetz bisher nicht ergangen sei;

denn die öffentliche Sicherheit verlange die sofortige Unterbringung des Beschuldigten; zudem genüge die Unterbringung nach dem Landesgesetz auch deshalb nicht, weil die Dauer der Krankheit des Beschuldigten nicht abzusehen sei.

Der Beschwerdeführer hält diese Erwägungen für fehlerhaft; denn bei der Entscheidung nach § 42b StGB sei stets zu prüfen, ob nicht eine weniger einschneidende Maßnahme den gleichen Zweck erfüllen könne; das sei aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 12, 50 für die Unterbringung nach dem Landesunterbringungsgesetz zu bejahen. Dieser Hinweis ist jedoch unbegründet. In jener Entscheidung ist eine Maßregel nach § 42 StGB nur unter der Voraussetzung für nicht erforderlich erklärt worden, dass der Beschuldigte bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen formell rechtskraftig und somit wirksam untergebracht ist. Dass die bloße Moglichkeit einer derartigen Einweisung nach Landesrecht besteht, macht die Anordnung nach § 42b StGB nicht überflüssig. Insbesondere ist der Strafrichter nicht gehalten, das Sicherungsverfahren auszusetzen, bis anderweit über diese Einweisung befunden ist. Es bestand deshalb für die Strafkammer gar kein Anlass zu der Prüfung, ob etwa die öffentliche Sicherheit die Maßregel nach § 42b StGB auch für den Fall erfordere, dass die Verwahrung nach dem Landesgesetz angeordnet werden sollte.

Da auch sonst kein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich ist, war seine Revision zu verwerfen.

Schalscha Busch Dr. ███████████████████

JustizangestellterKirchhof
BaldusMenges
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