Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 31/84
Datum
21.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil die Strafzumessung fehlerhaft begründet war. Insbesondere war die Wertung fehlender Einsicht als strafschärfend unzulässig und die Prüfung einer Strafaussetzung (§56 Abs.2 StGB) geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafzumessung, die das Fehlen von Einsicht als strafschärfenden Umstand wertet, ist unzulässig, wenn der Angeklagte den Vorwurf bestritten hat und das Bekunden von Einsicht die Verteidigungsposition gefährdet.

2

Weicht ein in den Urteilsgründen genannter Hinweis zum Schuldumfang (z. B. auf Teilakte) von den getroffenen Schuldfeststellungen ab, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Der Tatrichter hat die Frage einer möglichen Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu begründen, sofern der mitgeteilte Sachverhalt eine solche Erwägung nahelegt.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist möglich, auch wenn Verfahrensrügen und Angriffe auf den Schuldspruch insgesamt als unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ den Betonbauer Heinz ██, dort geboren am ██ ██ 1929, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Februar 1984 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Leitsatz

Der Senat weist darauf hin, dass sich in der Begründung des aufgehobenen Strafausspruchs ein Hinweis auf den Schuldumfang („13 Teilakte“, UA S. 19) findet, der mit den Schuldfeststellungen nicht übereinstimmt. Der Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Frage einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen; der in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt rechtfertigte es nicht, diese Frage in den Urteilsgründen unerwähnt zu lassen (vgl. UA S. 19).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Verfahrensrüge und die Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter berücksichtigt straferschwerend, dass der Angeklagte „auch in der Verhandlung keinerlei Einsicht gezeigt“ hat (UA S. 19). Da der Angeklagte den Anklagevorwurf bestritten hat, hätte er mit der Bekundung von „Einsicht“ in das Unrecht seiner Tat die eigene Verteidigungsposition gefährdet. Deswegen ist die genannte Strafzumessungserwägung fehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1981, 257; Mezger NStZ 1981, 131, 134 m.w.N.).

Zitiert von (1)