Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Fehlbewertung strafmildernder Umstände und Lebenssperre für Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 722/85
Datum
22.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen (versuchter) Vergewaltigung und gegen den Entzug der Fahrerlaubnis. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte das Fehlen eines strafmildernden Umstands straferschwerend gewertet und die lebenslange Sperre der Fahrerlaubnis mit fehlender Einsicht begründet, beides rechtlich fehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands darf nicht zu einer strafverschärfenden Würdigung umgedeutet werden.

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach der charakterlichen Eignung; für weitreichende Sperrmaßnahmen bedarf es konkreter Anhaltspunkte für mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr.

3

Die bloße Bestreitung des Tatvorwurfs oder das Fehlen eines Geständnisses begründet nicht automatisch die Schlussfolgerung fehlender Einsicht; ein Schuldeingeständnis kann die Verteidigungsposition gefährden und darf daher nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.

4

Sind die Grundlagen des Rechtsfolgenausspruchs durch rechtsfehlerhafte strafschärfende Erwägungen geprägt, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 2. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 722/85 in der Strafsache gegen aus ███ den Monteur Hermann Dieter dort geboren am ████████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; des Weiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

In der Beurteilung des Rechtsmittels tritt der Senat der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der in seiner Antragsschrift unter anderem folgendes ausgeführt hat:

„Die Überprüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte während beider Taten in eheähnlicher Gemeinschaft lebte und deshalb keinen verständlichen Anlass hatte, sich anderweitig mit Gewalt oder durch Drohungen sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Es hätte zwar strafmildernd berücksichtigt werden können, wenn beim Angeklagten zur Tatzeit ein Triebstau vorhanden gewesen wäre, der sich für ihn als ‚sexueller Notstand‘ dargestellt hätte. Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstandes darf aber nicht umgekehrt straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 171/78 und vom 18. Oktober 1979 – 4 StR 517/79 sowie Beschlüsse vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79, vom 4. Oktober 1979 – 1 StR 506/79, vom 20. Februar 1980 – 3 StR 36/80 und vom 10. April 1980 – 3 StR 119/80).

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen an sich keine Bedenken. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen, mit denen die Sperre auf Lebenszeit begründet wird. Entscheidend für einen Entzug der Fahrerlaubnis ist die charakterliche Eignung, die von der Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstiger Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr zulassen, abhängt (BGH VRS 34, 194). Das Gericht hat bei dieser Würdigung berücksichtigt, dass der Angeklagte ‚keine Einsicht in seine Schuld zeigt‘ (UA S. 50). Da der Angeklagte den Anklagevorwurf bestritten hat, hätte er mit der Bekundung von ‚Einsicht‘ in das Unrecht seiner Tat die eigene Verteidigungs-

position gefährdet (vgl. BGH NStZ 1981, 257, BGH, Beschluss vom 21. Februar 1984 – 5 StR 31/84 – NStZ 1984, 131, 134 m. w. N.). Deswegen ist die angeführte Erwägung fehlerhaft.“

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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