Treffer
BGH Urteil

Verwertung anonymer V‑Männerberichte unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 317/68
Datum
09.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen schwerem Diebstahl auf, weil das Landgericht Aussagen vernommener Zeugen verwertete, die auf anonymen V‑Männern beruhten, ohne deren Identität oder Vernehmung zu sichern. Das Gericht hätte nach § 244 Abs. 2 StPO bzw. durch Einholung behördlicher Genehmigungen die Aufklärung vornehmen müssen. Mangels endgültiger Versagung war die Verwertung der Hörensagenangaben unzulässig; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung von Angaben anonymer V‑Männer, die lediglich vom Hörensagen durch vernommene Zeugen wiedergegeben werden, ist unzulässig, wenn die Namen der Informanten nicht ermittelt und die Informanten nicht als Zeugen vernommen werden können.

2

Die Entscheidung über die Wahrung der Anonymität von V‑Männern ist nicht Sache des belastenden Zeugen; das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO alle erforderlichen Schritte zur Aufklärung zu treffen und, ggf. durch Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen, die Vernehmung zu ermöglichen.

3

Ist die Versagung der Benennung und Vernehmung der V‑Männer endgültig und bestehen keine sonstigen Ermittlungswege, dürfen die durch vernommene Zeugen bekundeten Aussagen der V‑Männer nicht gegen den Angeklagten verwendet werden.

4

Das Recht des Beschuldigten, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK), umfasst das Recht auf verständliche Antworten; ohne diese Gewähr ist die Verwertung belastender Aussagen mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren unvereinbar.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 13. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den früheren Verkäufer Ronald S. ████ aus H[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft aus ██,

Rechtsanwalt █ als Verteidiger,

Justizobersekretär █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 13. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. In den Gründen heißt es, der Kriminalhauptkommissar S[REDACTED] habe als Zeuge „glaubhaft … ausgeführt“, es „lägen zuverlässige V-Männer-Berichte für die Tatbeteiligung des Angeklagten bei dem Einbruch vor, wie auch die Namen der beiden Mittäter durch V-Männer bekanntgeworden seien“. Es sei aber im Interesse der weiteren Ermittlungsarbeit der Polizei unumgänglich, die Anonymität der betreffenden V-Männer weiter zu wahren und diese Anonymität nicht durch die Einbeziehung der V-Männer als Zeugen aufzugeben. Angesichts dieser Zeugenaussagen „… steht die Mittäterschaft des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.“

Die Verfahrensrüge greift durch. Allerdings verbietet das Gesetz weder die Verwendung von V-Männern durch die Polizei noch das Zeugnis vom Hörensagen und dessen Verwertung durch das Gericht. Aber hier war das Zeugnis vom Hörensagen in einem wesentlichen Punkte unvollständig: Der vernommene Zeuge ██ hatte die Namen seiner Gewährsmänner nicht genannt. Die Aufklärungspflicht hätte geboten, diese Namen zu ermitteln und die Gewährsmänner selbst zu vernehmen. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der in BGHSt 17, 382, 384 erörterten Art lagen, soweit ersichtlich, nicht vor. Mit der Ansicht des Zeugen, die Anonymität der V-Männer sei wichtiger als die gerichtliche Aufklärung der Sache, durfte das Gericht sich nicht abfinden. Das zu beurteilen, war nicht Sache des Zeugen, sondern eine Frage des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 2 StPO), die vom Gericht, oder des Beamtenrechts (§§ 61, 62 BBG in Verbindung mit § 54 StPO), die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Erforderlichenfalls hätte das Gericht alle Schritte tun müssen, um deren Genehmigung zu erlangen. Steht die Versagung dieser Genehmigung endgültig fest, und sind auch keine anderen Wege vorhanden, um die Personen der V-Männer ausfindig zu machen und sie als Zeugen vor Gericht zu bringen, so darf das, was die vernommenen Zeugen über die Angaben der V-Männer bekundet haben, nicht gegen den Angeklagten verwendet werden. Dies ergibt sich schon aus Art. 6 Abs. 3 d der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. II 686), der dem Angeklagten das Recht gewährleistet, „Fragen an die Belastungszeugen zu stellen“. Denn dieses Recht wäre bis zur Inhaltlosigkeit verkümmert, wenn und soweit es nicht das – nach Auffassung des Senats selbst – Recht einbegriffe, auf die Fragen auch verständliche Antworten zu bekommen. Die entgegengesetzte Ansicht des 3. Strafsenats (BGHSt 17, 382, 388) steht nicht entgegen. Jene Entscheidung legt eingehend dar, dass und aus welchen Gründen es sich dort um einen Sonderfall gehandelt hat; seine Beurteilung kann nicht verallgemeinert werden. Das Urteil des früheren 3. Strafsenats 3 StR 796/51 vom 10. Juli 1952 steht ebenfalls nicht entgegen, weil jener Senat nicht mehr besteht.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)