Revision verworfen: Zeugnisbefugnis, Verlesung und Strafzumessung im Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 796/51
- Datum
- 22.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Personen mit beschränkter Aussagepflicht können vernommen werden, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde sie von der Amtsverschwiegenheit entbindet; die von ihr erteilte Genehmigung ist für den Richter verbindlich.
Die Auslegung des Umfangs einer Aussagegenehmigung durch die Vorinstanz ist eine tatrichterliche Tatsachenfeststellung und nur eingeschränkt überprüfbar; eine Überprüfung kommt nur bei Widerspruch mit Denkgesetzen oder Lebenserfahrung in Betracht.
Die Verlesung einer früheren Vernehmungsniederschrift ist nach § 244 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, wenn die betreffende Zeugin in der Hauptverhandlung selbst vernommen wurde.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht innerhalb der gesetzlichen Art- und Höchstgrenzen frei in seinem Ermessen; eine Erhöhung der Strafe verletzt nicht ohne weiteres § 358 Abs. 1 StPO, wenn die neue Strafe rechtlich und ermessensgerecht begründet ist.
Die Gerichtsbeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin, gestützt auf Eindruck in der Hauptverhandlung und ein psychologisches Gutachten, ist nur bei willkürlicher Würdigung zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. Juli 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht in einem Abhängigkeitsverhältnis, begangen an einer leiblichen, minderjährigen Tochter, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Strafprozessordnung sieht es als selbstverständlich an, dass Personen, die nur beschränkt aussagepflichtig sind, als Zeugen vernommen werden können, wenn sie von der ihnen obliegenden Amtsverschwiegenheit entbunden sind. Diese Grenzen hat die vorgesetzte Dienstbehörde zu bestimmen, weil die von ihr erteilte Genehmigung für den Richter bindend ist (RGSt 44, 291). Die Entscheidung ist für den Richter verbindlich, da bei der Vernehmung eines unter der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stehenden Zeugen mit dieser amtlichen Verpflichtung zusammenhängende Umstände der verschiedensten Art vorkommen können, von denen die einen der Geheimhaltung bedürftig sind, die anderen aber nicht. Es ist daher nicht einzusehen, warum nicht bei diesen die Zeugenschaft gestattet werden sollte, wenn auch die vorgesetzte Dienstbehörde die Versagung der Genehmigung für notwendig erachtet.
Die Revision meint, die von der Staatsanwaltschaft erteilte Aussagegenehmigung für die beiden Polizeibeamten ██ und ███ sei in der Hauptverhandlung vom 27. September 1950 ohne Einschränkung erteilt worden. Das Landgericht hat jedoch die Genehmigung nur unter der Beschränkung erteilt, dass die Beamten nicht über die Anzeige gegen ███ aussagen durften. Die Frage, wie die Erklärung des Polizeidirektors vom Mai 1951, mit der die Aussagegenehmigung für die letzte Hauptverhandlung erteilt wurde, auszulegen ist, ist tatsächlicher Natur. Ihre Beantwortung fällt deshalb in den Bereich der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellungen. Sie kann nur angegriffen werden, wenn sie mit Denkgesetzen oder mit der Lebenserfahrung schlechthin unvereinbar ist. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Auslegung des Landgerichts, die Genehmigung sei, obwohl ein entsprechender Vermerk fehle, nur unter der Beschränkung der Genehmigungserklärung vom 27. September 1950 erteilt, bindet das Revisionsgericht. Angesichts dieser Beschränkung war das Landgericht verpflichtet, den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt darin nicht. Vielmehr hat das Landgericht nur das in § 54 StPO enthaltene Beweisverbot beachtet.
II. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 in Verbindung mit § 338 Nr. 8 StPO verstoßen, indem es die richterliche Vernehmung der Zeugin Annemarie P. vom 15. Oktober 1950 nicht verlesen habe, ist unbegründet. Die Verlesung der Vernehmungsniederschrift war nicht erforderlich, weil die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden war.
III. Die Revision rügt weiter, das Landgericht habe gegen das Verbot des § 358 Abs. 1 StPO verstoßen, indem es die Strafe des Angeklagten erhöht habe, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt habe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung nur durch die Grenzen der Art und Höhe der Strafe gebunden, im Übrigen aber frei, die Strafe nach seinem Ermessen festzusetzen. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte durch seine Straftat das Ansehen seiner Familie und seine geschäftliche Existenz schwer geschädigt habe. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
IV. Die Revision greift schließlich die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Sie meint, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. nicht ausreichend geprüft. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin eingehend erörtert und trotz mehrerer als unwahr erwiesener Angaben bejaht. Es hat sich dabei auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck und die gutachtliche Äußerung des psychologischen Sachverständigen gestützt. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Dr. Kirchner | Busch | Scharpenseel | |||
| Dr. Seger | Dr. Baldus |