Wiedereinsetzung zur Nachholung weiterer Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 316/73
- Datum
- 06.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn die Nachholung nicht in der von den §§ 344, 345 Abs. 2 StPO und § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form erfolgt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur weiteren Revisionsbegründung ist ausgeschlossen, wenn die Revision bereits nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und das Verfahren durch Sachentscheidung abgeschlossen ist.
Ist die Revision frist- und formgerecht mit der Sachrüge begründet worden, liegt kein Fall der Fristversäumung vor; in diesem Fall kommt die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht in Betracht, wenn Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend waren.
Die Nachholung einer Revisionsbegründung ohne Beachtung der gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse begründet keinen zulässigen Wiedereinsetzungsanspruch.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Jürgen ███ ████ aus ████, geboren am █████ in Köln, zur Zeit in Strafhaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **6. Mai 1975
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, ihn zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Verurteilte die formellen Erfordernisse nicht beachtet, nämlich die weitere Revisionsbegründung nicht in einer den §§ 344, 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Außerdem ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision auch nicht mehr möglich, nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 1973 die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und durch diese Sachentscheidung das Verfahren abgeschlossen hat (BGHSt 17, 94).
Im Übrigen hat Rechtsanwalt Heinecke im Schriftsatz vom 25. Mai 1973 die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts frist- und formgerecht begründet (§ 345 StPO). Ein Fall der Fristversäumung liegt daher nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagte bei rechtzeitiger Begründung der Revision mit der Sachrüge in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn – wie hier – sowohl er als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333).
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