Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/75
Datum
05.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine weitere Revisionsbegründung mit Verfahrensrügen nachzuholen. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Revision bereits nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und das Verfahren damit abgeschlossen ist. Zudem ist eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen, wenn Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur weiteren Begründung der Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen wurde und dadurch das Revisionsverfahren abgeschlossen ist.

2

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO wirkt abschließend und verhindert in der Regel eine nachträgliche Wiedereinsetzung zur Einreichung weiterer Revisionsgründe.

3

Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist regelmäßig unzulässig, wenn sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren und keine besondere Verhinderungsursache vorliegt.

4

Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung kann nicht dazu dienen, eine bereits durch Sachentscheidung abgeschlossene Revisionsprüfung durch nachträgliche Begründung erneut zu eröffnen.

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Studenten Hans-Jürgen aus ████, dort geboren am ███████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. September 1975 einstimmig

Tenor

Der Antrag des Verurteilten ████, ihn zur Nachholung einer weiteren auf Verfahrensbeschwerden zu stützenden Revisionsbegründung in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht mehr möglich ist, nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 1975 die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und durch diese Sachentscheidung das Verfahren abgeschlossen hat (BGHSt 17, 94).

Im Übrigen kann der Angeklagte bei rechtzeitiger Begründung der Revision mit der Sachrüge in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder in den vorigen – wie hier – Stand eingesetzt werden, wenn sowohl er als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333 u. a. Entscheidung des Senats vom 6. Mai 1975 – 5 StR 316/73 –).“

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

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