Revision abgewiesen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 316/70
- Datum
- 14.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mitteilungen eines zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen, die dieser einem gerichtlich bestellten Sachverständigen im Strafverfahren macht, dürfen nicht durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen verwertet werden, auch nicht bei Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht.
Die Verwertung einer unzulässigen Zeugenerhebung ist unschädlich, wenn das Gericht erkennbar seine Entscheidung nicht auf die beanstandeten Aussagen gestützt hat.
Die Kammer braucht keinen zusätzlichen psychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer jugendlichen Zeugin, wenn sie über eigene Sachkunde verfügt und die Aussage keine besonderen psychischen Auffälligkeiten oder wesentlichen, den Kern berührenden Widersprüche aufweist, insbesondere bei weitgehender Einräumung durch den Angeklagten.
Die Ausnahmevoraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung liegen nicht vor, wenn der Täter über Jahre hinweg schwerwiegende und wiederholte sexuelle Handlungen gegenüber Abhängigen vornimmt und dadurch eine erhebliche seelische Belastung sowie nachhaltige Störung des Familienverhältnisses herbeiführt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kontrolleur Günther █████ aus HO, dort geboren am █████ 1929, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen
Gründe
I. Verfahrensbeschwerden
1. Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr. Krause als Zeugen zu Einzelheiten gehört, die ihm die Ehefrau des Angeklagten offenbar anlässlich der Untersuchungen durch den Sachverständigen mitgeteilt hatte. Das verbot sich schon deshalb, weil die Ehefrau des Angeklagten das Zeugnis verweigert hatte (§ 252 StPO). Auskünfte, die der Angehörige dem gerichtlich bestellten Sachverständigen während des Strafverfahrens gibt, dürfen auch dann nicht über den Sachverständigen erforscht werden, wenn der Angehörige erklärt, er entbinde den Sachverständigen „von seiner ärztlichen Schweigepflicht“. Das Aussageverweigerungsrecht folgte nämlich nicht aus § 53 StPO (an dessen Absatz 2 das Gericht gedacht haben mag), sondern aus § 52 StPO. In diesen Fällen muss sich der Aussageverweigerungsberechtigte entschließen, ob er selbst aussagen will oder nicht.
Auf diesem unzulässigen Verfahren beruht das Urteil jedoch nicht. Das Landgericht hat nur die gutachtlichen Ausführungen des Dr. Krause verwertet, die dieser als Sachverständiger gemacht hat (UA S. 17). Soweit der Sachverständige als Zeuge über Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten gehört worden ist, stützt sich das Landgericht nicht auf die Bekundungen des Sachverständigen, sondern ausschließlich auf die Angaben des Angeklagten (UA S. 3). Es hebt ferner hervor, dass die Feststellungen zum Tatgeschehen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Tochter des Angeklagten sowie eines Kriminalbeamten beruhen (UA S. 4). Aus alledem folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Strafkammer die Zeugenaussage des Sachverständigen nicht verwertet hat.
2. Das Landgericht hat den Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt, eine psychologische Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika W., der Tochter des Angeklagten, zu hören. Dabei hat sich die Jugendschutzkammer mit Recht auf eigene Sachkunde berufen. Die Zeugin war zur Tatzeit 16, zur Zeit der Hauptverhandlung 19 Jahre alt. Sie wies keine Charakterzüge oder Eigentümlichkeiten auf, die vom normalen Erscheinungsbild der entsprechenden Altersstufe abgewichen wären. Ihre Aussage enthielt auch keine besonders erheblichen und auffälligen Widersprüche, die ausnahmsweise die Heranziehung eines Sachverständigen gebieten könnten (vgl. die in BGHSt 18, 130, 131 zitierte Entscheidung 3 StR 19/52 vom 13. März 1952). Widersprüche, die den Kern der Aussage berührten, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Die Jugendschutzkammer brauchte auch deshalb keinen Sachverständigen zu hören, weil der Angeklagte die Verfehlungen weitgehend eingeräumt hatte. Die Revision sagt selbst, er „war im Wesentlichen geständig“.
II. Auf die Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange geprüft. Sie enthält keinen Rechtsmangel.
1. Das gilt auch für die Strafzumessung. Das Landgericht hat die Erschwerungsgründe ersichtlich nicht einseitig zu Lasten des Angeklagten gewertet. Es hebt – worauf es der Revision vor allem ankommt – ausdrücklich hervor, dass die Tochter den Angeklagten „sexuell gereizt habe“, der sich „immer tiefer in das Verhältnis zu seiner Tochter verstrickte“.
2. Der Angeklagte ist zu einer Strafe von zwei Jahren verurteilt worden. Nach § 23 Abs. 2 StGB in der jetzt geltenden Fassung kann auch Freiheitsstrafe von dieser Dauer zur Bewährung ausgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Hier fehlt es offensichtlich an der ersten Voraussetzung. Der Angeklagte hat jahrelang „sehr hässliche Unzuchtshandlungen“ vorgenommen. Er hat seiner Tochter pornographische Schriften gegeben und sie wiederholt zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Er hat seine Tochter damit zumindest seelisch erheblich belastet und ihr Verhältnis zum Elternhaus für lange Zeit oder für immer gestört. Dass die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB auf eine solche Tat anwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.
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