Revision wegen Befangenheitsrüge nach überraschender Verlesung eines Haftbefehls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 310/74
- Datum
- 09.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn das prozessuale Verhalten des Gerichts – etwa die überraschende Verlesung eines Haftbefehls mit neuen, belastenden Vorwürfen – beim Angeklagten den Eindruck erwecken kann, die Kammer sei nicht mehr unvoreingenommen.
Bei der Prüfung eines Ablehnungsantrags ist unerheblich, ob die materiellen Gründe für einen Haftbefehl tatsächlich bestehen; maßgeblich ist allein, ob aus Sicht des Angeklagten ein Anschein mangelnder Unparteilichkeit entsteht.
Wird dem Angeklagten in der Hauptverhandlung durch das Einführen neuer belastender Verdachtsmomente keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33 StPO), die Befangenheitsgründe begründen kann.
Die Verkennung begründeter Ablehnungsgründe kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO darstellen und zur Aufhebung des Urteils sowie Zurückverweisung der Sache führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 310/74 GY 4 S
in der Strafsache gegen ████████████ aus BO EC, den Kaufmann Fritz geboren am ██████████ 1933 in ████ wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Februar 1973, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass seinem Antrag auf Ablehnung der drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht stattgegeben worden ist (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO).
1. In der seit 23. November 1972 andauernden Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten am 30. Januar und am 5. Februar 1973 Beweisanträge, die zum Ziel den Nachweis hatten, dass Zollbeamte zur Überführung eines außerhalb dieses Verfahrens gebliebenen anderen Mineralölhandlers die Geschäfte des Angeklagten mit dem Mitangeklagten Erich F. gebilligt haben. Im Laufe des 5. Februar 1973 wurden dem Angeklagten auch zahlreiche Frachtbriefe vorgelegt. Er sagte jeweils, dass er hierzu keine Erklärung abgeben wolle. Unmittelbar anschließend vermerkt das Protokoll (Bl. 242 Protokollband II):
"Es wurde nunmehr gegen den Angeklagten Zettelmeyer der anliegende Haftbefehl verlesen."
Zu den Haftgründen heißt es in dem Haftbefehl:
"Es besteht gegen ihn der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, weil der Angeklagte nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Der Angeklagte ist zwar bisher regelmäßig zur Hauptverhandlung erschienen. Aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung geht jedoch hervor, dass er nicht gewillt ist, sich den Folgen seines strafbaren Tuns zu stellen. Er ist nicht davor zurückgeschreckt, einen Ermittlungsbeamten zu Unrecht der Beteiligung an seiner Tat zu bezichtigen. Er ist ferner verdächtig, seine Ehefrau zu einer unrichtigen Aussage veranlasst zu haben. Der dringende Verdacht, dass er über die ihm von der Anklage zur Last gelegte Verdieselung von 232.284 kg Heizöl fortgesetzt handelnd weitere 481.770 kg Heizöl verdieselt hat, hat sich erst im Verlaufe der Hauptverhandlung ergeben. Gegen den Angeklagten sind noch zwei weitere Strafverfahren wegen Heizöl-Verdieselung anhängig. In dem Verfahren 15 Js 274/69 StA Köln wird ihm zur Last gelegt, im Jahre 1969 an der Verdieselung weiterer 2.650.570 Liter Heizöl beteiligt gewesen zu sein. In dem Verfahren 15 Js 200/72 StA Köln wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit vom 15. 1. 1970 bis 30. 6. 1970 in Bonn 1.545.644 Liter Heizöl verdieselt zu haben, wobei seiner Ehefrau eine Beteiligung hinsichtlich einer Menge von 420.000 Liter Heizöl zur Last gelegt wird. Nach allem besteht die Gefahr, dass der Angeklagte noch vor Rechtskraft eines etwaigen Urteils in dem vorliegenden Verfahren sich jedenfalls einer Strafvollstreckung – evtl. nach Durchführung weiterer Verdieselungsgeschäfte durch die Flucht ins Ausland entziehen wird, zumal nach dem Bericht der Steuerfahndungsstelle zum Verfahren 15 Js 200/72 StA Köln vom 29. 10. 1971 213.817,31 DM für private Zwecke verausgabt worden sind, die nicht durch aufgezeigte Privatentnahmen aus dem Betrieb gedeckt sind."
Der Angeklagte lehnte daraufhin die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Ablehnungsantrag
wurde verworfen. Ein noch am selben Tage gestellter weiterer Ablehnungsantrag wurde ebenfalls verworfen.
2. Bei der Prüfung, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, muss die Frage außer Betracht bleiben, ob der Haftbefehl sachlich gerechtfertigt war (was die über die Ablehnung befindenden Richter verkannt haben). Entscheidend ist vielmehr, ob die Art und Weise, wie die Strafkammer den Angeklagten mit dem Erlass eines Haftbefehls überraschte, von dessen Standpunkt aus Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richter auch bei sachlicher Beurteilung erwecken konnte. Entgegen § 33 StPO wurde dem Angeklagten das rechtliche Gehör versagt. Der Angeklagte hatte keine Gelegenheit, sich zu dem Verdacht zu äußern, er habe seine Ehefrau zu einer unrichtigen Zeugenaussage angestiftet und den Zollbeamten S. zu Unrecht der Beteiligung an seiner Tat bezichtigt. Der Zeuge ██ wurde das erste Mal am 15. Dezember 1972, die Ehefrau des Angeklagten am 27. Dezember 1972 vernommen. Auch die sonstigen von der Strafkammer aufgeführten Umstände waren schon früher bekannt gewesen, ohne dass ein Haftbefehl ergangen wäre. Bei dem Angeklagten konnte deshalb nach alledem der Eindruck entstehen, dass der (zuvor schon fertiggestellte und unterzeichnete) Haftbefehl die Reaktion der Strafkammer auf die unbequeme Art seiner Verteidigung, insbesondere auf seine
damit aber war die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Das Urteil gegen den Angeklagten Zettelmeyer musste deshalb aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1971 – 4 StR 450/70 –).
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |