Treffer
BGH Beschluss

Revision: Befangenheit wegen Haftbefehl ohne Anhörung nach Aussetzungsantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 450/70
Datum
16.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei, Diebstahls und Urkundenfälschung ein und rügte u.a. die zu Unrecht verworfene Richterablehnung. Der BGH sah die Besorgnis der Befangenheit als begründet an, weil das Gericht nach einem nicht mutwilligen Aussetzungsantrag überraschend einen Haftbefehl erließ, ohne dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, die Antragstellung habe nachteilige Folgen; zudem lag ein Verstoß gegen § 33 Abs. 3 StPO (rechtliches Gehör) vor. Das Urteil wurde daher im Verurteilungsumfang aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfehlte Rechtsansichten oder tatsächliche Irrtümer eines Richters begründen für sich genommen regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2

Die Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn das Gericht nach einem nicht offensichtlich mutwilligen Aussetzungsantrag mit einer belastenden Maßnahme reagiert, die nach außen den Eindruck erweckt, die Antragstellung habe nachteilige Folgen.

3

Vor dem Erlass eines Haftbefehls ist dem Beschuldigten grundsätzlich rechtliches Gehör nach § 33 Abs. 3 StPO zu gewähren; § 33 Abs. 4 StPO greift nur bei Vorliegen eines echten Ausnahmefalls.

4

Wird ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen und wirken die abgelehnten Richter am Urteil mit, liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.

5

Die Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist gewahrt, wenn der Angeklagte den Ablehnungsgrund im unmittelbaren Anschluss an das auslösende Geschehen in der Hauptverhandlung geltend macht; eine kurze Überlegungsfrist ist zuzubilligen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Transportunternehmer Roland Rudolf D ███ aus ████████, geboren am [REDACTED] in K___ (Vogtland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. Juni 1971 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 1969, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, wegen Hehlerei in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen und wegen Ausweispapiermissbrauchs unter Freisprechung im Übrigen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg. Die Rüge, das gegen die drei hauptamtlichen Mitglieder der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 18. August 1969 sei mit Unrecht verworfen worden, ist begründet.

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten D ███ und acht Mitangeklagte begann am 14. Juli 1969. Wenige Tage vorher hatte der Vorsitzende der Strafkammer den Pflichtverteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt ████, auf dessen Bitte abberufen und Rechtsanwalt ██ als Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit auf freiem Fuß befand – der Vollzug eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls war ausgesetzt worden –, erfuhr hiervon erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung. Nach anfänglichem Widerstreben erklärte er sich schließlich damit einverstanden, dass die Hauptverhandlung am 14. Juli begann und dass Rechtsanwalt ██ als sein Verteidiger auftrat. Dieser hat in der Folgezeit bis zum 14. August die sehr umfangreichen Akten nach und nach eingesehen. Das Verfahren gegen D ███ wurde während dieser Zeit wiederholt abgetrennt und unterbrochen, um dem Rechtsanwalt die weitere Vorbereitung der Verteidigung zu ermöglichen.

So wurde u. a. auch am 4. August 1969 das Verfahren gegen D ███ abgetrennt und unterbrochen. Dieser entfernte sich mit seinem Verteidiger. In seiner Abwesenheit gab dann der Mitangeklagte R ███ eine Erklärung ab, die im Protokoll wie folgt festgehalten ist:

"Der Angeklagte R ███ erklärte, die Ehefrau des Angeklagten D ███ habe ihn beauftragt, dem Angeklagten W ███ zu sagen, er solle nicht so viel erzählen, es waren Zeugen da, die ihn – ████ – sehr belasten könnten."

An den nächsten Verhandlungstagen, dem 6., 7. und 13. August, war D ███ mit seinem Verteidiger jeweils anwesend, nachdem das Verfahren gegen ihn mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten wieder verbunden worden war. Von der Äußerung des Mitangeklagten R ███ vom 4. August erhielten zunächst weder er selbst noch sein Verteidiger Kenntnis. Am 13. August wurde das Verfahren gegen D ███ wieder abgetrennt und Termin zur Fortsetzung bestimmt auf den 14. August 11.15 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt erschien er mit seinem Verteidiger, nachdem vorher gegen andere Angeklagte verhandelt worden war. Nach Wiederverbindung der Verfahren wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt. Vor Schluss der Verhandlung stellte D ███ einen von ihm schriftlich formulierten Antrag auf Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens, den er im wesentlichen damit begründete, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger gestört sei und er daher einen Wahlverteidiger bestellt habe, der sich aber erst einarbeiten müsse (Protokoll vom 14. August 1969, Anlage 8). Die Verhandlung wurde sodann auf den 18. August vertagt.

An diesem Tage verkündete der Vorsitzende der Strafkammer zunächst einen Beschluss, durch den der Abtrennungsantrag des Angeklagten abgelehnt und der gegen ihn bestehende Haftbefehl aufgehoben wurde. Sodann verkündete er, ohne den Angeklagten vorher zu hören, einen offenbar schriftlich vorbereiteten und von den Berufsrichtern der Kammer unterschriebenen neuen Haftbefehl gegen D ███ mit folgender Begründung:

"Es besteht gegen ihn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Nach den Angaben des Angeklagten R ███ im Termin vom 4. August 1969 hat der Angeklagte D ███ ihn durch seine Ehefrau beauftragt, dem Angeklagten W ███ mitzuteilen, er solle nicht so viel reden; denn es seien Zeugen vorhanden, die sonst gegen ihn aussagen würden. Auf Grund dieses Verhaltens des Angeklagten D ███ ist nach Überzeugung der Kammer auch zu befürchten, dass er versuchen wird, den früheren Mittäter und jetzigen Belastungszeugen W ███ in unlauterer Weise zu beeinflussen. Es besteht weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte D ███ hat sich bereits im Ermittlungsverfahren am 21. Februar 1967, nachdem bei einer Durchsuchung seiner Werkhalle eine große Menge Diebesgut gefunden worden war, mit seiner Familie dem Zugriff der Behörden entzogen. Er hat sich in den Niederlanden, in der Schweiz, in Italien und Griechenland verborgen gehalten, so dass der gegen ihn bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 5. April 1965 2 Gs 1906/65 erst am 13. Dezember 1967 wieder vollstreckt werden konnte. Dieses Verhalten zeigt, dass auch die Bindung an seine Familie und der feste Wohnsitz ihn nicht von einer Flucht abzuhalten vermögen. Hine feste Arbeit in Dortmund hat der Angeklagte nicht. Nach seinen eigenen Angaben handelt er wieder vor allem im süddeutschen Raum mit Kraftfahrzeugen. Da er im vorliegenden Verfahren mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hat, besteht

unter diesen Umständen die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird."

Dieser Haftbefehl, der vollstreckt wurde, veranlasste D ███, die drei Berufsrichter der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. D ███, Landgerichtsrat I ███ und Gerichtsassessor S ███, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das von ihm selbst schriftlich abgefasste Ablehnungsgesuch mit Begründung verlas er vor Schluss der Verhandlung vom 18. August 1969, nachdem inzwischen die Beweisaufnahme fortgesetzt worden war. Zur Begründung des Ablehnungsgesuches machte er geltend: Sein Abtrennungs- und Aussetzungsantrag vom 14. August sei dazu benutzt worden, einen neuen Haftbefehl zu erlassen, in dem ihm ohne vorherige Anhörung auf Grund einer ihm nicht bekannten Äußerung eines Mitangeklagten zur Last gelegt werde, er habe seine Frau angestiftet, einen anderen Mitangeklagten zu beeinflussen. In Wahrheit habe seine Frau von sich aus den Mitangeklagten W ███ ermahnt, bei der Wahrheit zu bleiben. Die Tatsache, dass der Vortrag des Mitangeklagten R ███ in seiner Abwesenheit vierzehn Tage später und ohne ihn vorher zu befragen oder die Wahrheit zu ermitteln als Verdunkelungsversuch gewertet werde, lasse ihn zu dem Schluss kommen, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber befangen seien.

Die Vertretungskammer wies das Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Gründe, die vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen konnten, lägen nicht vor. Insbesondere könne der Erlass des

Haftbefehls diese Besorgnis nicht begründen. Weder aus dem Inhalt des Haftbefehls noch aus dem Vorbringen des Angeklagten ergebe sich, dass beim Erlass des Haftbefehls sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Eine von der Auffassung der Richter abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertige nicht die Ablehnung der Richter.

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Haftbefehl auf die Beschwerde des Angeklagten am 4. September 1969 aufgehoben.

Bei der Prüfung, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, hat außer Betracht zu bleiben, ob der Haftbefehl rechtmäßig war, ob insbesondere das Landgericht zu Recht Verdunkelungsgefahr und Fluchtverdacht angenommen hat. Verfehlte Rechtsansichten oder tatsächliche Irrtümer eines Richters begründen im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGHSt 15, 40, 46). Daher kann hier auch auf sich beruhen, ob die von dem protokollierten Inhalt der Äußerung R ███ abweichende Begründung der Verdunkelungsgefahr im Haftbefehl auf ein Missverständnis der Richter oder darauf zurückzuführen ist, dass jene Äußerung ungenau protokolliert worden ist.

Mit Recht macht indessen der Angeklagte geltend, dass von seinem Standpunkt aus Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richter auch bei ruhiger und sachlicher Beurteilung der Sachlage die Art und Weise erwecken konnte, wie sie ihn auf seinen Aussetzungsantrag hin mit dem Erlass eines Haftbefehls überraschten, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern, er habe über

seine Ehefrau einen Mitangeklagten zu beeinflussen versucht, und den Fluchtverdacht auszuräumen. Jeder Angeklagte hat das Recht, Aussetzungsanträge zu stellen. Aus der Ausübung dieses Rechts darf jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich mutwillig geschieht, nichts zu Ungunsten des Angeklagten hergeleitet werden. Die Reaktion des Gerichts auf einen solchen Antrag darf auch nicht nach außen den Eindruck erwecken, dass allein die Tatsache der Antragstellung nachteilige Folgen für den Angeklagten hatte. Dieser Eindruck konnte aber hier entstehen. Seit der Äußerung des Mitangeklagten R ███ waren zwei Wochen vergangen, ohne dass sie das Gericht zum Anlass irgendwelcher Maßnahmen gegen den Angeklagten genommen hatte, ja ohne dass es sie dem Angeklagten überhaupt bekannt gegeben hatte, obwohl dieser inzwischen an drei Verhandlungstagen anwesend gewesen war und keinerlei Anstalten getroffen hatte, sich der weiteren Verhandlung zu entziehen, sich auch nichts ereignet hatte, was irgendwie auf eine Verdunkelungsabsicht des Angeklagten hingewiesen hätte. Erst, als dieser seinen mit sachlichen Gründen belegten und nicht offenkundig mutwilligen Aussetzungsantrag stellte, reagierte das Gericht mit einem Haftbefehl. Das Verfahren des Landgerichts verstieß überdies gegen § 33 Abs. 3 StPO und verletzte das Recht des Angeklagten auf Gehör. Der Ausnahmefall des § 33 Abs. 4 StPO lag ersichtlich nicht vor. Es wäre möglich gewesen, dem Angeklagten die Äußerung ███████ vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne dass dadurch der Zweck des Haftbefehls ernstlich hätte gefährdet werden können. Unter diesen besonderen Umständen konnte das Vorgehen des Gerichts auch bei einem ruhig und verständig überlegenden Angeklagten den Eindruck

erwecken, dass die Richter ihm nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit gegenüberständen. Auf die hiernach entscheidenden Gesichtspunkte ist die Vertretungskammer in ihrem ablehnenden Beschluss nicht eingegangen. Sie hat nur dargelegt, dass bei dem Erlass des Haftbefehls sachfremde Erwägungen keine Rolle gespielt hätten. Darauf kommt es indessen nicht an, sondern auf den Eindruck, den der Angeklagte nach der ganzen Sachlage haben konnte und durfte.

Der Angeklagte hat den Ablehnungsgrund rechtzeitig geltend gemacht (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Er hat das Ablehnungsgesuch noch am selben Verhandlungstag in der öffentlichen Sitzung angebracht, an dem der Haftbefehl verkündet worden war. Eine gewisse Bedenkzeit ist ihm bei einer solchen Entscheidung zuzubilligen, zumal da sein Pflichtverteidiger offenbar von sich aus nichts unternommen hat. Dass der Angeklagte die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes vorwerfbar verzögert hätte, kann jedenfalls nicht festgestellt werden.

Das Ablehnungsgesuch ist somit zu Unrecht verworfen worden. Da die abgelehnten Richter an dem Urteil mitgewirkt haben, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben.

Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge braucht nicht näher eingegangen zu werden. Dem Angeklagten ist zu empfehlen, diejenigen bisher nicht erhobenen Beweise, deren Erhebung er zu seiner Entlastung

für erforderlich hält, vor der neuen Hauptverhandlung unter Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel zu bezeichnen.

Im Übrigen geben die Revisionsrügen nur Anlass zu folgenden Hinweisen:

Das Landgericht hat einige Beweisanregungen des Angeklagten mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nur um "unzulässige" Beweisermittlungsanträge. Derartige Anregungen sind indessen keineswegs unzulässig. Das Gericht ist bei der Entscheidung über sie zwar nicht an die strengen Regeln des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, es darf sie aber nur ablehnen, wenn nicht die Aufklärungspflicht gebietet, ihnen nachzugehen. Gegebenenfalls ist der Angeklagte zu veranlassen, bestimmte Beweisanträge zu stellen.

Ob im Ausland wohnende Zeugen, die bereit sind, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, in der Hauptverhandlung oder durch einen ersuchten Richter zu vernehmen sind, ist unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden. Wichtige Zeugen sollten im Hinblick auf die heutigen günstigen Verkehrsverbindungen im Zweifel in der Hauptverhandlung vernommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Wien vernommene Zeuge Josef S ███ ausweislich des Protokolls vom 16. Oktober 1969 ausdrücklich erklärt hat, er sei bereit, vor dem Landgericht Dortmund als Zeuge auszusagen. Das Landgericht hat aber die Verlesung seiner Aussage mit der Begründung angeordnet, dass der Zeuge nicht bereit sei, vor dem Landgericht zur Vernehmung zu erschei-

nen. Im Übrigen ist gegenüber dem Vorbringen der Revision darauf hinzuweisen, dass bei Vernehmungen im Ausland die Beobachtung des deutschen Strafverfahrensrechts nicht verlangt werden kann und dass die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt.

Die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagten D ███ und F ███ am 27. Oktober 1967 in Stuttgart gewesen seien und dort den Mercedes des ████ gestohlen hätten, beruht außer auf dem widerrufenen früheren Geständnis des Angeklagten K ███ auf der Tatsache, dass in dem von F ███ am 11. Dezember 1967 in Frankfurt gestohlenen Opel-Admiral eine Quittung des Tankhauses S ███, Stuttgart, vom 27. Oktober 1967 gefunden wurde. Es wird zu klären sein, ob diese Quittung nicht doch von einem Fahrer des Opel-Admiral oder aus einem anderen Fahrzeug stammen kann. Diese Möglichkeit liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 286 f.) jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht so fern, dass sie überhaupt nicht in Betracht gezogen zu werden bräuchte.

MeyerSpiegelSalger
MayrHürxthal
Revision: Befangenheit wegen Haftbefehl ohne Anhörung nach Aussetzungsantrag — Themis