Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen Fehlern bei Gesamt- und Ersatzfreiheitsstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/70
- Datum
- 07.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachträgliche, für den Angeklagten günstigere Gesetzesänderungen sind bei der Revisionsprüfung zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat dies nach §§ 2 Abs.2 Satz 2 StGB und 354a StPO zu beachten.
Die Gesamtdauer der wegen Geldstrafen angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen darf die in § 78 StGB a.F. bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten; ist die Höchstgrenze überschritten, sind die Ersatzfreiheitsstrafen neu zu bemessen.
Bei mehreren Einzelstrafen hat der Tatrichter nach § 74 StGB n.F. zu entscheiden, ob bestimmte Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen oder gesondert erkannt werden; werden sie einbezogen, sind aus den übrigen Einzelstrafen Gesamtgeldstrafe und Gesamtersatzfreiheitsstrafe zu bilden.
Verstößt die Strafkammer gegen gesetzliche Vorgaben zur Bildung von Gesamtstrafen oder zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und an die zuständige Strafkammer zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 17. Dezember 1969
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den früheren Kaufmann und jetzigen Chemiearbeiter Hicke ███ aus ██, Kreis [REDACTED], geboren am 1920 in ███████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1970, gemäß § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 17. Dezember 1969 aufgehoben, soweit die Strafkammer
1. gegen den Angeklagten eine Gesamtgefängnisstrafe verhängt hat, 2. es unterlassen hat, eine Gesamtgeldstrafe und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe zu bilden, 3. hinsichtlich sämtlicher gegen den Angeklagten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Das Berufsverbot bleibt bestehen.
II. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 76 selbständiger Straftaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe sowie zu 70 Einzelgeldstrafen nebst einer entsprechenden Zahl von Einzelersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Dabei hat sie in 18 auf UA 8.263 näher bezeichneten Fällen nur Einzelgeldstrafen nebst Einzelersatzfreiheitsstrafen sowie in 52 Fällen Einzelgeldstrafen nebst Einzelersatzfreiheitsstrafen neben Einzelfreiheitsstrafen verhängt.
Die Entscheidung hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand, weil § 78 StGB a. F. verletzt worden ist und außerdem nach dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Angeklagten günstige Gesetzesänderungen eingetreten sind, die das Revisionsgericht nach den §§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354a StPO zu beachten hat.
Der Tatrichter muss nach § 74 StGB in dessen seit dem 1. Mai 1970 geltenden Fassung nunmehr entscheiden, ob die oben erwähnten 18 Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (§ 74 Abs. 2 Satz 1 StGB n. F.) oder ob „auf Geldstrafe gesondert“ erkannt wird (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F.). Wenn sie in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, wird der Tatrichter ferner nach § 74 Abs. 1 StGB n. F. aus den anderen 52 Einzelgeldstrafen und den ihnen entsprechenden Einzelersatzfreiheitsstrafen eine Gesamtgeldstrafe und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe bilden müssen (vgl. hierzu die für die amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung BGH 2 StR 163/70 vom 5. Mai 1970). Andernfalls müssen die 18 Einzelgeldstrafen und die ihnen entsprechenden Einzelersatzfreiheitsstrafen in die zuletzt erwähnten Gesamtstrafen einbezogen werden.
Die Ersatzfreiheitsstrafen müssen neu bemessen werden, weil die Gesamtdauer der durch das angefochtene Urteil verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die in § 78 StGB a. F. bestimmte Höchstgrenze übersteigt. Bei der Bemessung der neuen Gesamtersatzfreiheitsstrafe ist § 75 Abs. 4 StGB n. F. zu beachten.
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