Bildung gesonderter Gesamtstrafen für Freiheits- und Geldstrafen bei Mehrfachtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 163/70
- Datum
- 05.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind bei mehreren Straftaten jeweils Freiheitsstrafe und Geldstrafe vorgeschrieben, sind getrennt aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen je eine Gesamtstrafe zu bilden.
§ 74 Abs. 2 StGB (Erhöhung der Freiheitsstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe) kommt nur in Betracht, wenn Freiheits- und Geldstrafe sich auf verschiedene Taten beziehen.
Für Tatbestände, bei denen für dieselbe Tat sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe vorgeschrieben sind, schreibt § 73 Abs. 3 StGB die gesonderte Verhängung der Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe vor.
Die Verweisung des § 74 Abs. 3 StGB bestätigt, dass bei mehreren Taten mit je Freiheits- und Geldstrafe die Gruppierung nach Strafart vorzunehmen ist, sodass neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe tritt; offen bleibt die Behandlung weiterer selbständiger Geldstrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Januar 1970
Rubrum
Treffen mehrere Straftaten zusammen, deretwegen jeweils auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muss, so sind aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen je gesonderte Gesamtstrafen zu bilden.
BGH, Beschl. v. 5. Mai 1970 – 2 StR 163/70 – LG Trier
=== TENOR === Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. Januar 1970 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung 1.) über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen, 2.) über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.
=== GRÜNDE === Die Revision ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als wegen zweier Fälle der Untreue außer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Geldstrafen von 100,-- DM und 200,-- DM erkannt worden ist.
Insofern sind die durch das Erste Strafrechtsreformgesetz geänderten Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen zu beachten.
Allerdings kommt § 74 Abs. 2 Satz 1 StGB, wonach auch beim Zusammentreffen von zeitiger Freiheitsstrafe mit Geldstrafe grundsätzlich auf eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu erkennen ist, nur dann in Betracht, wenn sich diese Strafen im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB auf verschiedene Straftaten beziehen. Wo, wie im Falle des § 266 StGB, für ein und dieselbe Tat Freiheitsstrafe und Geldstrafe vorgeschrieben sind, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 73 Abs. 3 StGB die Geldstrafe stets gesondert neben der Freiheitsstrafe zu verhängen. Diese Sonderung bleibt, wie die Verweisung in § 74 Abs. 3 StGB deutlich macht, auch erhalten, wenn wegen mehrerer Taten jeweils Freiheitsstrafe und Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Regelung des § 74 Abs. 1 StGB, wonach sowohl bei der Verwirkung mehrerer Freiheitsstrafen wie bei der Verwirkung mehrerer Geldstrafen stets auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist, gilt dann gleicherweise für jede der gesonderten Gruppen, so dass neben die Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgeldstrafe zu treten hat. Wie zu verfahren ist, wenn eine weitere selbständige Geldstrafe wegen einer anderen Straftat hinzutritt, bleibt offen.
Zur Bildung der Gesamtgeldstrafe ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
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