Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Besetzungsrügen unzulässig mangels Aktenvorlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 304/99
Datum
09.11.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurden vom BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Besetzungsrügen der Angeklagten H und W sind unzulässig, weil erforderliche Beschlüsse und Aktenvermerke sowie näheren Tatsachen zur Überlastung der Stammkammer nicht mitgeteilt wurden. Fehlende Dokumentation und Substantiierung verhinderten eine prüfbare Übertragung an die Hilfsstrafkammer; festgestellte Rechtsfehler wurden nicht zu Gunsten der Revisionsführer geltend gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die rügende Partei nicht die zur Prüfung erforderlichen Urkunden und weiteren Tatsachenangaben vorlegt.

2

Zur Überprüfbarkeit der Übertragung eines Verfahrens an eine Hilfsstrafkammer gehört die substantiierten Darlegung der Belastungslage und Terminierung der Stammkammer; fehlen diese Angaben, ist die Übertragungsentscheidung nicht prüfbar.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Rügen keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler substantiiert darlegen.

4

Ein im Urteil erkannter Rechtsfehler (z. B. fehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls oder nicht tragfähige Strafmilderungsgründe) führt nur dann zur Aufhebung, wenn der Angeklagte diesen Mangel als für das Rechtsmittel erheblich geltend macht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. September 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten S, JH und WwW gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten H und W haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Besetzungsrüge des Angeklagten H ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Aussetzungsbeschluss der großen Strafkammer 4 vom 14. April 1998 und der Vermerk der Präsidialabteilung über die Gründe der Einrichtung der großen Hilfsstrafkammer 4a nicht mitgeteilt werden.

Sie ist zudem wie die nahezu gleichlautende Besetzungsrüge des Angeklagten W auch deshalb unzulässig, weil weitere den behaupteten Mangel enthaltende Tatsachen nicht mitgeteilt werden: So fehlt zum einen der Aktenvermerk des Vorsitzenden der großen Strafkammer 4 vom 2. April 1998, auf den dieser in seinem Aktenvermerk vom 24. April 1998 und in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1998 ergänzend Bezug nimmt. Zum anderen verweist der Vorsitzende der großen Strafkammer 4 in seinem Aktenvermerk vom 24. April 1998 darauf, dass die Kammer „zur Zeit 2 Schwurgerichtssachen“ und Anfang Juni „eine Berufungssache (Haftsache)“ verhandle. Darauf bezieht sich auch der Beschluss der großen Hilfsstrafkammer 4a vom 12. Mai 1998, in welchem auf die „Überlastung“ der großen Strafkammer 4 „mit anderen bereits terminierten (Haft-)Sachen“ abgehoben wird. Da die dort angesprochene Belastungssituation und Terminierung der großen Strafkammer 4 von beiden Revisionen nicht näher mitgeteilt wird, ist es dem Senat nicht möglich zu prüfen, ob die Übertragung des vorliegenden Verfahrens an die große Hilfsstrafkammer 4a sachgerecht war (vgl. BGHSt 44, 161 und die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Kammer — vom 11. August 1998 — 2 BvR 1493/98, 2 BvR 1615/98 und 2 BvR 1616/98 -).

Bei den hier vorliegenden Taten — mehrfache brutale Gruppenvergewaltigungen an den 15 bzw. 16 Jahre alten Geschädigten, teilweise unter Verwirklichung des Tatbestandes des § 239b StGB (UA S. 24) — ist die Annahme eines minder schweren Falles beim Angeklagten H rechtsfehlerhaft; dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Entsprechendes gilt für den verfehlten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1998 — 3 StR 587/98 —) Strafmilderungsgrund, die Angeklagten hätten andere Wertmaßstäbe gehabt, sowie für die Folgerung, die Angeklagten hätten möglicherweise angenommen, „den Geschädigten mache der Geschlechtsverkehr nicht allzu viel aus“ (UA S. 104).

HarmsNackRaum
HagerTepperwien

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