Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen; Aufklärungsrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 587/98
- Datum
- 22.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeberechtigte nicht darlegt, inwiefern sich prozessuale Umstände (z. B. Akteneinsicht eines Verteidigers) zwischen den relevanten Verfahrenshandlungen geändert haben und dadurch eine Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO begründet wäre.
Nicht durch Tatsachen belegte, spekulative Strafzumessungserwägungen über eine fremde kulturelle Prägung sind rechtlich bedenklich und dürfen nicht ohne Anknüpfungstatsachen als mildernder Umstand gewertet werden.
Solche rechtlich bedenklichen Strafzumessungserwägungen begründen nur dann revisionsrechtlich einen Fehler, wenn sich daraus eine tatsächliche Beschwer des Verurteilten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 28. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 587/98 vom 22. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da nicht dargelegt wird, ob der Verteidiger des Mittäters E. zwischen dem ersten Vernehmungsversuch und der Stellung des Hilfsbeweisantrags Akteneinsicht genommen hatte und sich damit die Sachlage für eine Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO verändert hat.
Die durch Tatsachen nicht belegten Strafzumessungserwägungen der Strafkammer, dem Angeklagten sei „wahrscheinlich“ in Kasachstan ein Frauenbild vermittelt worden, bei dem in einer Frau eher ein Sexualobjekt zu sehen sei, sind rechtlich bedenklich. Abgesehen davon, dass in Deutschland deutsches Strafrecht gilt und diesem auch Nichtdeutsche unterliegen, können Vorstellungen aus einem fremden Kulturkreis allenfalls dann strafmildernde Bedeutung zukommen, wenn diese im Einklang mit der fremden Rechtsordnung stehen (BGH NStZ 1996, 80). Den Feststellungen ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass in Kasachstan Vergewaltigungen milder als in Deutschland bestraft werden. Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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