Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verletzung des Post‑ und Fernmeldegeheimnisses und Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 300/96
Datum
03.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Verletzung des Post‑ und Fernmeldegeheimnisses sowie Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 202 Abs. 1 StGB hinreichend festgestellt sind. Bruch des Mitgewahrsams in Diensträumen und die Ungeeignetheit von Videoüberwachung als Einverständnis wurden hervorgehoben. Eine zurückhaltende Mindestschätzung des Schadens und die Verfolgung geringwertiger Taten bei bejahtem öffentlichen Interesse sind zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 202 Abs. 1 StGB können auch dann als hinreichend belegt gelten, wenn die Feststellungen des Urteils die entscheidungserheblichen Tatsachen in nachvollziehbarer Weise darlegen.

2

Ein Bruch des Mitgewahrsams kann bei Wegnahme in Diensträumen des Berechtigten ohne weitergehende Darstellung der Gewahrsamsverhältnisse angenommen werden.

3

Die bloße Beobachtung eines Täters durch eine Videokamera begründet weder ein Einverständnis der Überwachten mit einer Gewahrsamsverschiebung noch eine Gewahrsamslockerung.

4

Eine zurückhaltende Mindestschätzung des Schadens ist rechtsformgerecht und beeinträchtigt die Bestandkraft des Urteils nicht, solange die Schätzung nachvollziehbar begründet ist (vgl. BGHSt 40, 374).

5

Geringwertige Sachwerte schließen eine Strafverfolgung nicht aus, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht wird (§ 248a StGB) und dies bei der Strafverfolgung berücksichtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 19. Januar 1996

Rubrum

5 StR 300/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 1996 in der Strafsache gegen █ Roman geboren am ██████ 1964 in ████ (Polen), wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Januar 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entgegen der – zuletzt im Schriftsatz vom 1. Juli 1996 geäußerten – Ansicht des Beschwerdeführers sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 202 Abs. 1 StGB im angefochtenen Urteil hinreichend belegt.

Der Bruch Mitgewahrsams durch den Angeklagten versteht sich angesichts der Tatbegehung in den Diensträumen der Bundespost von selbst. Einer näheren Darstellung der Gewahrsamsverhältnisse bedurfte es hier nicht.

Von einer die Vollendung der Wegnahme möglicherweise ausschließenden „Diebesfalle“ kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte bei seinen Taten mittels einer Videokamera beobachtet worden. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen bloßen Überwachungsmaßnahme weder ein Einverständnis mit einer Gewahrsamsverschiebung noch eine Gewahrsamslockerung zu sehen ist.

Gründe

Auch die Tatsache, dass die Strafkammer keine präzisen Feststellungen zur jeweiligen Diebesbeute zu treffen vermochte, stellt den Bestand des Urteils nicht in Frage. Der – auch vom Beschwerdeführer eingeräumte – Schaden (ca. 3.000,-- DM) beruht ersichtlich auf einer zurückhaltenden Mindestschätzung, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGHSt 40, 374).

Soweit sich eine einzelne Tat auf eine geringwertige Sache bezogen haben sollte, stand dies einer Strafverfolgung nicht entgegen; der Generalbundesanwalt hat für jeden einzelnen Fall des Diebstahls vorsorglich das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejaht (§ 248a StGB). Der Senat vermag auch im Blick auf den jeweils ideell konkurrierenden § 354 Abs. 2 StGB auszuschließen, dass sich etwaige Unsicherheiten über den Umfang der jeweiligen Diebesbeute bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten.

HagerRothfuß
LaufhütteWahl