Vorteilsverfall (§73 StGB): Aufhebung mangels Feststellungen zu Unkosten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 296/82
- Datum
- 11.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB erfasst ausschließlich erlangte Vorteile; pauschale Rückschlüsse aus Schwarzmarktpreisen begründen keinen automatisch erzielten Gewinn.
Zukünftige Leistungszusagen gehören nur dann zu den verfallenen Vorteilen, wenn sie einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch begründen; nichtige Vereinbarungen (z. B. wegen § 134 BGB) zählen nicht dazu.
Von den für den Verfall in Betracht kommenden Beträgen sind die nachweisbaren Unkosten des Beschuldigten abzuziehen.
Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Verfallsbetrags, darf das Revisionsgericht den Verfall nicht selbst entscheiden, sondern muss an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 27. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker ██ ███ Jörg-Dietrich aus ████, geboren am ██████ 1957 in GC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, am 11. Juni 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Vorteilsverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Zur Entscheidung über den Verfall und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Bei dem von der Verfallanordnung erfassten Betrag von 3.800,-- DM handelt es sich um die volle Leistung, die dem Beschwerdeführer im Fall II 2 der Urteilsgründe aus dem Geschäft über die 1149,8 Gramm Haschisch zugeflossen ist. Die Ansicht der Strafkammer, bei einem Schwarzmarktpreis von 11.600,-- DM bis 14.000,-- DM könnten die 3.800,-- DM „als der Gewinn angesehen werden, den der Angeklagte K. aus dem Geschäft gezogen hat“ (UA S. 13/14), geht fehl. Dem Verfall unterliegen ausschließlich die erlangten Vorteile (§ 73 Abs. 1 StGB). Dazu rechnen zwar auch Forderungen und andere Rechte. Indes ließ die Zusage weiterer Leistungen an den Beschwerdeführer gemäß § 134 BGB keinen Rechtsanspruch hierauf entstehen. Von den somit für den Verfall allein in Betracht kommenden 3.800,-- DM sind die Unkosten des Beschwerdeführers abzuziehen (BGHSt 28, 369). Diese sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Für eine Schätzung nach § 73 StGB fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Der Senat kann daher über den Verfall nicht selbst entscheiden.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |