Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Wertersatzeinziehung (§74c StGB) mangels Eigentumsnachweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 275/85
Datum
11.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und insbesondere gegen die Anordnung einer Wertersatzeinziehung. Zentrale Frage war, ob die Einziehung nach §74c Abs.1 StGB voraussetzt, dass der einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Der BGH hob die Wertersatzeinziehung auf, weil für 50 kg Haschisch Eigentumserwerb inländisch nach §134 BGB ausgeschlossen und für die restlichen 8 kg der Erwerbsort unaufgeklärt war; er verwies die Sache für weitere Feststellungen zurück und regte die Prüfung eines Verfalls nach §73 StGB an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Wertersatz nach §74c Abs.1 StGB setzt voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.

2

Ein inländischer Erwerb von Betäubungsmitteln begründet kein Eigentum, wenn der zugrundeliegende Vertrag oder die Erfüllung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelverbot nach §134 BGB nichtig ist.

3

Die bloße Möglichkeit, dass der Erwerb im Ausland oder in einer Rechtsordnung erfolgt sein könnte, die den Eigentumsübergang zulässt, genügt nicht zur Begründung der Wertersatzeinziehung; der Tatort bzw. Erwerbsort ist substantiiert festzustellen.

4

Kann die Wertersatzeinziehung mangels Feststellungen nicht aufrechterhalten werden, ist stattdessen die Anordnung des Verfalls nach §73 StGB zu prüfen; hierfür sind hinreichende belegte Feststellungen über Herkunft und Umfang der Taterträge erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 20. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Ingo [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2) auf seinen Antrag am 11. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 1984 in der Anordnung der Wertersatzeinziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; sie hat ferner einen Notveräußerungserlös sowie einen Wertersatz in Höhe von 110.000,-- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehung des Notveräußerungserlöses offensichtlich unbegründet. Dagegen kann die Wertersatzeinziehung keinen Bestand haben.

Diese Maßnahme setzt nach § 74c Abs. 1 StGB voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Das trifft für eine Teilmenge des vom Beschwerdeführer erworbenen Haschischs mit Sicherheit nicht zu. Nach den Urteilsgründen verschaffte er sich davon jedenfalls 50 kg im Inland. Das Eigentum hieran konnte er nicht erwerben. Dem stand § 134 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift sind bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge nichtig (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1982 - 5 StR 296/82), sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte (BGHSt 31, 145, 147 f). Ob der Angeklagte an den restlichen 8 kg Haschisch Eigentum erlangte, ist ungewiss. Die Strafkammer hat nicht klären können, wo er sich diese Menge besorgte. Die bloße Möglichkeit, dass er dies im Geltungsbereich einer den Eigentumsübergang nicht verbietenden Rechtsordnung tat, genügt für die Anwendung des § 74c StGB nicht.

Demzufolge war die Wertersatzeinziehung in vollem Umfange aufzuheben. Statt ihrer ist eine gewinnabschöpfende Verfallanordnung nach § 73 StGB in Betracht zu ziehen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat hierüber nicht abschließend entscheiden. Die Sache war deshalb im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 1985 hat vorgelegen.

FleischmannHorstkotteRebitzki
SchusterNiepel

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