Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 296/54
Datum
14.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen widersprüchlicher und unvollständiger Feststellungen zu Vorsatz und Tathandlungen zurück. Außerdem bemängelte der Senat die fehlende Erörterung des öffentlichen Interesses bei Strafaussetzung zur Bewährung. Das Revisionsgericht durfte keine neuen Tatsachen feststellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Vorsatz) mit anderen Feststellungen unvereinbar, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.

2

Die tatrichterliche Begründung muss konkret angeben, welche einzelnen Handlungen als tätliche Beleidigung gewertet werden und in welchem Umfang Billigung oder Teilnahme anderer Angeklagter vorliegt.

3

Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung eines Urteils auf Mitangeklagte, soweit die Rechtsfolgen betroffen sind, auch wenn diese keine Revision eingelegt haben.

4

Das Revisionsgericht darf keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu Lasten oder zugunsten der Beteiligten feststellen; bei fehlenden Feststellungen hat es an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

5

Vor Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung ausdrücklich zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 23. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen Angestellten Walter ██ aus ████, geboren ██████████ ███ in ████,

den Bäckergesellen Erwin █████ 2.) aus KÖ, dort geboren am █████ ███,

den technischen Zeichner Karl-Heinz A ███ 3.) aus ███, dort geboren am ███ ████,

wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Sitzungen vom 9. Juli und 14. September 1954, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ████ in der Verhandlung, Justizangestellte █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

am 14. September 1954

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten HC und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23. März 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch, soweit es den Angeklagten PC betrifft.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den Angeklagten AC und ██ Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung jeweils zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafen gegen ██████ und PC hat das Landgericht „auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt“. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ███ und ████ sowie die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.

I. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revisionen der Angeklagten ███ und AC führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange. Gemäß § 357 StPO musste sich die Aufhebung auch auf den Angeklagten K., der keine Revision eingelegt hatte, erstrecken.

1.) Das Landgericht sieht den äußeren Tatbestand der gemeinschaftlichen tätlichen Beleidigung in „der Art und Weise“ der Entkleidung der Zeugin, in dem fünfmaligen Geschlechtsverkehr, in der Zumutung, ihn „jeweils in Gegenwart und unter den Blicken und anfeuernden Rufen der anderen Angeklagten zu erdulden“, und schließlich darin, dass die Angeklagten sich nicht scheuten, „ihr Opfer auch noch in der widerlichsten Weise während dieser Misshandlung zu betasten und zum Spielzeug ihrer niedrigen, geradezu tierischen Instinkte zu machen“. Die Strafkammer legt jedoch den Beleidigungsvorsatz nicht rechtlich fehlerfrei dar.

a) Es führt aus, den Angeklagten könne „nicht abgenommen werden, dass sie geglaubt hätten, die Zeugin sei auch mit einer derartig grob entehrenden und widernatürlichen, geradezu bestialischen Behandlung einverstanden gewesen. Wenn ihnen auch“, so heißt es im Urteil weiter, „nicht widerlegt werden kann, dass sie nicht das Bewusstsein hatten, einen Widerstand der Zeugin zu brechen, mussten selbst sie in ihrer offensichtlich recht weit vorangeschrittenen sittlichen Verwahrlosung und auch unter dem Einfluss des genossenen Alkohols davon ausgehen, dass die Zeugin die sich an ihr in der übelsten Weise austobende geschlechtliche Gier und die das Schamgefühl grob verletzenden Späße und Roheiten als übelste Missachtung nicht nur ihrer Geschlechtsehre, sondern auch ihrer Person empfinden würde“.

Das Landgericht stellt weiter fest, die Angeklagten hätten den ehrverletzenden Erfolg ihres Tuns auch bewusst in Kauf genommen und gebilligt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie sich über das Weinen der Zeugin ohne die geringsten Skrupel hinwegsetzten, anstatt es zum Anlass zu nehmen, ihr verwerfliches Vorhaben abzubrechen. Das Landgericht nimmt also an, die Angeklagten hätten an dem Verhalten der Zeugin, insbesondere ihrem Weinen, erkannt, dass sie mit der ihr zuteilwerdenden Behandlung nicht einverstanden war.

Dies lässt sich jedoch nicht mit den Ausführungen vereinen, mit denen das Landgericht den Vorsatz der Notzucht verneint. Dort sagt das Landgericht, die Angeklagten hätten nicht erkennen können, „dass das Fehlen jeden weiteren Widerstandes nicht auf einem Einverständnis der Zeugin mit ihrem Vorhaben beruhte“ (UA S. 14). Dies begründet das Landgericht sehr ausführlich: „Schon die Tatsache, dass die Zeugin sich nach Mitternacht mit drei ihr noch fast unbekannten Männern in deren Wohnung begab, konnte die Vermutung begründet erscheinen lassen, dass sie eine etwas lockere Auffassung vom Umgang mit Männern besäße.“ „Die Zeugin reagierte dann auch auf das Abgleiten der Unterhaltung auf anzügliche und sexuell betonte Gebiete keineswegs so, wie die Angeklagten es von einer jungen Dame mit gefestigten sittlichen Grundanschauungen hätten erwarten können. ... Dass ihre Entschlossenheit allein ihrer Verdingstigung und Unsicherheit zuzuschreiben war, nicht dagegen einer bereits weitgehend verdorbenen sittlichen Haltung, war für die Angeklagten nicht erkennbar. .... Sie verweilte selbst dann noch weiter in der Gesellschaft der Angeklagten, nachdem der Angeklagte Andresen sich ihr mit recht handgreiflichen Zudringlichkeiten genähert hatte und der Angeklagte ████████ seinen Freunden gegenüber gesagt hatte: ‚Die müsste mal ordentlich gefickt werden‘.

Dieses Verhalten konnte von den Angeklagten dahin verstanden werden, dass die Zeugin an einen Widerstand gegen einen Geschlechtsverkehr nicht dachte. Die Überzeugung, dass die Zeugin nicht die Absicht hegte, sich ihrem Verlangen zu widersetzen, mussten sie aber noch bestärkt werden, als diese sich zu ihrer Überraschung ohne Widerstand zunächst teilweise und später völlig entkleidete und keinerlei Anstalten machte, sich gegen eine Beiwohnung zur Wehr zu setzen. Sie unterhielt sich vielmehr mit den Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs über Dinge, die selbst einem Außenstehenden belanglos erscheinen mussten. In den Angeklagten mussten ihre Hinweise auf die Beschädigung ihrer Wäsche und die Mahnungen, sich vor einer Schwangerschaft in Acht zu nehmen, die Vorstellung wachrufen, dass diese Dinge im Augenblick ihre einzige Sorge seien“.

b) Mit dieser Beschädigung der Wäsche hing nach der Vorstellung der Angeklagten das Weinen der Zeugin zusammen (UA S. 16). Damit lässt es sich nicht vereinen, dass das Landgericht die Annahme des Beleidigungsvorsatzes unter anderem darauf stützt, die Angeklagten hätten sich über das Weinen der Zeugin skrupellos hinweggesetzt (UA S. 18), an ihm also erkannt, dass die Zeugin mit den Vorgängen nicht einverstanden war und sie als Ehrverletzung empfand.

Allerdings nimmt die Strafkammer an, dass die Angeklagten das Weinen der Zeugin auch „als Zeichen ihres Schamgefühls gewertet haben, über das sie sich hinwegsetzen zu können glaubten“ (UA S. 16). Diese Annahme steht jedoch in innerem Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, die Angeklagten hätten geglaubt, die Zeugin „besäße“ eine etwas lockere Auffassung vom Umgang mit Männern (UA S. 14); die Angeklagten hätten die Gründe der Entschlossenheit der Zeugin nicht erkennen und das Verhalten der Zeugin daher auf eine „bereits weitgehend verdorbene sittliche Haltung“ zurückführen können (UA S. 14).

c) Mit den wiedergegebenen Ausführungen des Urteils ist weiterhin die Annahme der Strafkammer nicht vereinbar, die Angeklagten hätten erkannt, dass die Zeugin mit den Vorgängen nicht einverstanden war. Da das Landgericht davon ausgeht, die Angeklagten hätten angenommen, die Zeugin sei mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden (UA S. 15), schließen die Feststellungen nicht aus, dass sie ein Einverständnis der Zeugin auch mit den Besonderheiten annahmen, in denen die Strafkammer die tätliche Beleidigung sieht. Dies kann jedenfalls für die Entkleidung und nach den räumlichen Verhältnissen auch für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs jeweils in Gegenwart der anderen Angeklagten gelten. Für die übrigen Einzelheiten, insbesondere die anfeuernden Rufe und das Betasten, bedarf es näherer Feststellungen zur inneren Tatseite.

Es liegt freilich nahe, dass die Angeklagten aus der Bemerkung der Zeugin nach dem dritten Geschlechtsverkehr, sie könne nicht glauben, dass es soviel Schlechtigkeit gebe, und aus ihrem Hindefalten und Beten während des vierten Geschlechtsverkehrs entnommen haben, sie sei jedenfalls mit der Fortsetzung des Treibens nicht einverstanden.

Das Revisionsgericht kann eine solche Feststellung jedoch nicht von sich aus treffen. Sie würde auch nicht ohne weiteres die Verurteilung des Angeklagten Hammelef decken, der sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Zeugin vergangen hat.

2.) In dem neuen Urteil wird das Landgericht deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen müssen, welche einzelnen Handlungen es als beleidigend wertet. Dies gilt vor allem für das Verhalten des Angeklagten ██ ███, dem in den bisherigen Strafzumessungsgründen zugutegehalten wird, er habe „nur einmal mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt und sich nicht dazu hinreißen lassen, die widerlichen Späße, die die beiden anderen Angeklagten mit ihr getrieben haben, mitzumachen“. Es wird besonders sorgfältiger Ausführungen darüber bedürfen, ob und in welchem Umfange ███████ beleidigende Handlungen der beiden anderen Angeklagten gebilligt hat und sie sich als Mittäter zurechnen lassen muss.

II. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie bekämpft das angefochtene Urteil nur insoweit, als den Angeklagten ███ und ██████ Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt worden ist.

Den Entscheidungsgründen kann nicht entnommen werden, ob die Strafkammer sich mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit das öffentliche Interesse eine Vollstreckung der Strafen erfordere. Bei dem vorliegenden Sachverhalt hätte es aber einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bedurft.

In der neuen Hauptverhandlung wird es dem Landgericht insoweit nicht verwehrt sein, die in der Person der Angeklagten begründeten besonderen Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen und ihnen den Vorrang zu geben (vgl. u. a. BGH in 2 StR 79/54 vom 23.4.1954).

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft und Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten sowie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beantragt.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Börker

Zitiert (1)