Rücktritt vom versuchten schweren Raub trotz Zweckmäßigkeitszweifeln; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 295/53
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründung, die die Nachprüfung des Schuldspruchs nicht hinreichend auf bestimmte Beanstandungen stützt, ist insoweit unzulässig; eine bloße pauschale Benennung von Normen ersetzt die erforderliche Darlegung nicht.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht schon deshalb fern, weil Täter die Ausführung wegen Bedenken zur Zweckmäßigkeit oder zum Gelingen (etwa Zeitablauf/Organisation) aufgeben, solange sie nicht aus der Vorstellung zwingender, vom Willen unabhängiger Hindernisse handeln.
Geben mehrere Mittäter einen Tatplan auf, kann Rücktrittsfreiwilligkeit individuell zu beurteilen sein; wer die Tat nur deshalb nicht fortsetzt, weil die Mitwirkung anderer entfällt und er sich deren Entschluss beugen muss, tritt nicht aus autonomen Motiven zurück.
Zwischen einem aufgegebenen Versuch und einer späteren Tatausführung kann Tatmehrheit bestehen, wenn nach der Aufgabe ein neuer Tatentschluss gefasst und die Tat neu organisiert wird und sich die Beteiligtenkonstellation wesentlich ändert.
Gewerbsmäßige Hehlerei setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; aus zwei zeitlich auseinanderliegenden Hehlereivorgängen folgt diese Absicht nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.)
wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ der Verhandlung Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Horst ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. August 1952 werden verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
I. Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen die Angeklagten wie folgt verurteilt:
██████ wegen eines Diebstahls, dreier gemeinschaftlicher schwerer Raubüberfälle jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Feuerwaffen an Personen ohne Waffenschein und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Überlassen von Feuerwaffen an Personen ohne Waffenschein und wegen unerlaubten Waffenbesitzes,
████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz und wegen Begünstigung,
Edith ███ wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Raubüberfälle,
███ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen,
█████ wegen unerlaubten Besitzes von Feuerwaffen,
███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen,
Horst ██ wegen schweren Diebstahls und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Horst ██ Revision eingelegt.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt „Verletzung formellen Rechts, nämlich des § 267 Abs. 3 StPO, sowie materiellen Rechts durch Anwendung der §§ 46, 74 StGB und Nichtanwendung der §§ 259, 260 StGB“.
Diese Formulierung ergibt, dass nicht die allgemeine Sachrüge erhoben ist. Die Rüge der Verletzung der §§ 46, 74 StGB kann sich dem ganzen Zusammenhang nach nur auf die Fälle 5 und 6 beziehen. Die Rüge der Verletzung des § 259 StGB kann nur den Freispruch der Maria ███ ███ treffen, insoweit ist aber die Revision zurückgenommen worden. Die Rüge der Verletzung des § 260 StGB bezieht sich ersichtlich nur darauf, dass die Angeklagte Edith ████ nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, sondern nur wegen einfacher Hehlerei bestraft ist.
Der Schuldspruch war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit nachzuprüfen, als die Fälle 5 und 6 sowie die Hehlerei der Edith ████ (in den Fällen 2 und 4) in Betracht kommen; im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen ist, unzulässig, da es an der vorgeschriebenen Begründung fehlt.
Die von der Staatsanwaltschaft als Verletzung formellen Rechts, nämlich des § 267 Abs. 3 StPO bezeichnete Rüge ist in Wahrheit eine sachlichrechtliche Rüge, die das Strafmaß insoweit angreift, als die Revision nicht ausdrücklich beschränkt ist. Rechtskräftig sind sonach die Einzelstrafen für den Angeklagten ██████ wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Fall 1), für den Angeklagten ████ wegen Begünstigung (Fall 11) und für den Angeklagten Horst ██ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (Fall 13) (auf diese Verurteilung erstreckt sich auch dessen Revision nicht).
III. 1.) Zum Schuldspruch war deshalb zunächst zu prüfen, ob die Strafkammer mit Recht die Angeklagten ██████, Edith ███, ██████ und █████ von der Anklage des versuchten schweren Raubes im Falle 5 freigesprochen hat.
Zu diesem Fall und dem damit zusammenhängenden Fall 6 hat die Strafkammer folgendes festgestellt:
Die Angeklagten ██████, ███████, ██ (gegen ihn ist das Verfahren abgetrennt worden), ███████, Edith ██████, Horst ██ und █████ hatten den Plan gefasst, nachts in ein Schwarzhändlerlager in Weißensee einzubrechen. Dabei war erörtert worden, dass entweder das Tor aufgeschlossen werden sollte oder die Beteiligten über den Zaun klettern sollten. Die Wächter sollten mit Pistolen bedroht und in einen Raum eingesperrt werden. Dann sollte das Lager ausgeräumt und die Beute auf einen Lkw verladen und in die Westsektoren gebracht werden, während ein Pkw als Lotsenfahrzeug dienen sollte.
Entsprechend diesem Plan fuhren ██████, ████, Horst und Edith ██████ am 15.10.1951 um 1 Uhr früh mit einem Lkw und einem Pkw in den Ostsektor. ██████ fuhr den Lkw, Edith ██████ den Pkw. ██████ und ████ stiegen unterwegs auf. An einer Tankstelle in der Nähe des erwähnten Lagers blieb Horst ██ mit dem Lkw zurück. Er sollte auf ein Blinkzeichen, das ██████ ihm mit der Taschenlampe geben sollte, den Lkw in das Lager hineinfahren und nach Beladung nach Westberlin zurückbringen. ██████ übergab ███ eine Pistole. Nachdem sich auf zweimaliges Klingeln zwischen dem ersten und zweiten Klingeln – die Täter hatten sich vorübergehend entfernt – niemand gemeldet hatte, schlug ██████ vor, wie vereinbart die Mauer zu überklettern. Hiervon rieten ███ und █████ ab, da es inzwischen schon 3 Uhr geworden war und Zweifel bei ihnen bestanden, ob die Verladung der Ware bis zum Anfang des Lagerbetriebes, der schon am frühen Morgen begann, beendet sein würde. Nach Beratschlagung kamen alle mit Ausnahme von ██████ überein, von dem Überfall Abstand zu nehmen. ██████ musste die Durchführung des Überfalls aufgeben, da er ihn ohne die anderen nicht ausführen konnte. Die sechs Beteiligten unterrichteten dann Horst ██ von ihrem Entschluss und fuhren ohne ███, ███, █████ nach Charlottenburg zurück.
„Nach Aufgabe des Raubüberfalles“ fasste ██████ alsbald den neuen Entschluss, den Überfall in der nächsten Nacht, aber zu einer früheren Zeit auszuführen. Er verabredete sich dann noch vor dem Auseinandergehen der Gruppe mit ███████ und ██ für 24 Uhr wieder in der Berliner Straße in Weißensee.
Nach der Rückkehr nach Westberlin besprach er seinen neuen Plan mit den anderen Teilnehmern des nächtlichen Raubversuchs. ██████ und ██████ sollten zu diesem Zweck um 22 Uhr in der ████████schen Wohnung sein, von wo die Fahrt durchgeführt werden sollte. Horst ██ sollte an der Tat nicht teilnehmen, weil ████ ihn für einen Hasenfuß hielt.
Dieser Abrede entsprechend wurde die Tat am nächsten Tag durchgeführt, jedoch ohne ████, der eine Krankheit vorgeschützt hatte, weil er von weiteren Straftaten Abstand nehmen wollte. ██████ übergab vor der Tat ███ und ███ je eine Pistole.
Die Strafkammer hat ██████, ██████, ███████ und Edith ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in der Nacht zum 16.10.1951, in Tateinheit mit unerlaubter Waffenüberlassung, ██████ in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt. Außerdem hat sie ██████ wegen eines versuchten schweren Raubes, begangen in der Nacht vom 14. zum 15.10.1951, in Tateinheit mit unerlaubter Waffenüberlassung verurteilt. Wegen dieses versuchten schweren Raubes hat sie auch Horst ██ verurteilt. ██ hat sie wegen des Vorgangs in der Nacht vom 14. zum 15.10.1951 des unerlaubten Waffenbesitzes für schuldig befunden. Die übrigen Angeklagten hat sie von der Anklage des versuchten schweren Raubes in dieser Nacht freigesprochen, weil sie freiwillig von dem Versuch zurückgetreten seien. Hierzu führt die Strafkammer folgendes aus: Die Angeklagten ████, ████, █████ und Edith █████ hätten die Ausführung des beabsichtigten Raubes aufgegeben und seien dabei nicht durch Umstände gehindert worden, die von ihrem Willen unabhängig gewesen seien. Sie hätten nicht angenommen, dass die Tat während ihrer Durchführung entdeckt werden würde, und den Raub deshalb unterlassen – dann wäre der Rücktritt, wie die Strafkammer ausführt, unfreiwillig –, sie hätten vielmehr lediglich Zweifel daran gehabt, ob die Verladung noch vor Beginn des Lagerbetriebes beendet sein könnte, und hätten nach Erörterung dieser Zweifel von der Tat Abstand genommen, da die Durchführung ihnen wegen der vorgerückten Stunde unzweckmäßig erschienen sei. Ihnen sei also die Aufgabe der Tat durch die Ereignisse nicht aufgezwungen worden, sie sei vielmehr das Ergebnis eines freiwilligen Entschlusses.
Horst ██ und ██████ sei hingegen der Rücktritt auf gezwungen worden. ██████ hätte ohne die anderen Beteiligten die Tat, von der er nicht habe abstehen wollen, nicht durchführen können, Horst ██ sei erst von den vom Tatort zurückkehrenden Mittätern von der Aufgabe der Tat unterrichtet worden und habe sich deren Entschluss beugen müssen, ohne dass es auf seine Willensentschließung angekommen sei.
a) Diese Ausführungen der Strafkammer sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten nicht deshalb vom Versuch zurückgetreten, weil sie glaubten, die beabsichtigte Tat nicht durchführen zu können, sondern deshalb, weil ihnen ihre Durchführung nur unzweckmäßig erschien. Das schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus.
b) Nach den Urteilsfeststellungen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei ██████ dem vollendeten schweren Raub, begangen in der Nacht vom 15. zum 16.10.1951, noch einen selbständigen schweren Raubversuch, begangen in der Nacht vom 14. zum 15.10.1951, angenommen hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass ██████ nach Aufgabe des Raubversuches einen neuen Entschluss gefasst habe, die Tat in der nächsten Nacht auszuführen, dass er die übrigen Teilnehmer erst hierzu gewinnen musste, und dass von den sieben Beteiligten der ersten Nacht in der zweiten nur fünf teilnahmen. Der Zeitraum zwischen der Aufgabe des Versuches und der Durchführung der Tat war auch nicht so gering, dass beide Handlungen trotz der erwähnten Umstände für die natürliche Betrachtung als eine Einheit erscheinen mussten.
2.) Unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit sie sich dagegen wendet, dass Edith █████ nur wegen einfacher, nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestraft worden ist.
Diese Angeklagte hat im August 1951 Kaffee und Zigaretten an sich gebracht, die ███ aus einem Pkw gestohlen hatte, und einige Zeit später weiteren Kaffee, den ██████ zusammen mit █████████ einem illegalen Warenlager in einem Bauernhof in Weißensee geraubt hatte. Die Strafkammer hat ausgeführt, aus diesen zwei Hehlereihandlungen, die zeitlich mindestens einen Monat auseinanderlagen, könne nicht auf die Absicht der Edith ██████ geschlossen werden, sich durch Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung, dass Edith ███ die Absicht nicht nachgewiesen werden könne, sich durch Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass Edith ███ sich nach den Urteilsfeststellungen auch der gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhehlerei schuldig gemacht hat, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zoll- und Steuerhehlerei sind von der Hehlerei des § 259 StGB so verschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Strafkammer bei der Prüfung, ob bei Edith ███ der Vorsatz des § 260 StGB festzustellen war, die von ihr begangenen Zoll- und Steuerhehlereien außer Betracht gelassen hat.
3.) Zu Unrecht bemängelt schließlich die Revision das Strafmaß. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen keine Rechtsfehler erkennen. Ihre Erwägungen halten sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Das wäre selbst dann der Fall, wenn die Strafkammer den Umstand, dass es sich bei den Geschädigten um gewerbliche Ost-West-Schieber gehandelt hat, für die Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hätte, wie die Revision behauptet. Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben hierüber aber nichts; dass es auf die mündlich bekanntgegebenen Urteilsgründe nicht ankommt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH 2 StR 22/51 vom 8.6.1951).
IV. Die Revision des Angeklagten Horst ██ rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts, und zwar nur insoweit, als er wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist.
Diese Revision ist unbegründet. Weder die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Mittäterschaft beim versuchten schweren Raub noch die Ablehnung des strafbefreienden Rücktritts unterliegen rechtlichen Bedenken.
| Dr. Geier | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |