Revisionen gegen Verurteilung wegen aufrührerischen Auflaufs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 294/69
- Datum
- 13.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 231 Abs. 2 StPO darf das Gericht die Verhandlung in der Abwesenheit eines Angeklagten fortsetzen, wenn dieser zuvor vernommen wurde und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Das Gericht kann nach §§ 172, 177 GVG die Öffentlichkeit ausschließen und nichtbeteiligte störende Zuhörer entfernen, wenn wiederholte Störungen die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährden; es bedarf keiner ausdrücklichen vorherigen Warnung.
Die Zurückweisung von Beweisanträgen ist zulässig, wenn die beantragten Tatsachen für die Entscheidung rechtlich unbeachtlich sind; die Bedeutung der Beweise bestimmt im Wesentlichen der Tatrichter, deren Würdigung wird in der Revision nur eingeschränkt überprüft.
Für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist das subjektive Bewusstsein des Täters maßgeblich; fehlt der Glaube an das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, liegt keine Rechtfertigung vor.
Bei der Strafzumessung kann das Interesse am Schutz der Rechtsordnung die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Januar 1969
Rubrum
5 StR 294/69 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
den Studenten Gaston ████ ███ aus █, geboren ██████ ██ █████ in █ (Chile),
den Studenten Rolf Peter ██ ██ aus ███, geboren █████████ 1943 in ███████ (Schlesien),
wegen aufrührerischen Auflaufs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ █ als Verteidiger für die Angeklagten 1 und 2,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1969 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revisionen der Angeklagten ███ ██ und ██████████ rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Verfahrensrügen
I.
1. Die Rüge, die Strafkammer habe die §§ 230, 231 StPO verletzt, ist unbegründet. Nach § 231 Abs. 2 StPO darf das Gericht, falls ein Angeklagter sich aus der Verhandlung entfernt, diese in seiner Abwesenheit zu Ende führen, d. h. vorübergehend oder bis zum Ende fortsetzen, wenn der Angeklagte über die Anklage schon vernommen worden ist und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Sitzungsniederschrift beweist, dass der Angeklagte bereits am 17. Januar 1969 über die Anklage vernommen worden ist. Der Verlauf des Verfahrens ergibt auch, dass die Strafkammer seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet hat. Eine besondere Beratung und ein ausdrücklicher Beschluss hierüber waren nicht notwendig (so BGH 1 StR 485/55 vom 11. Mai 1956 S. 16 unter III, 1a; 4 StR 364/67 vom 3. November 1967 S. 4 bis 5 unten unter I, 1).
2. Die Rüge, § 169 GVG sei verletzt worden, hat keinen Erfolg. Der auf § 177 GVG gestützte Beschluss der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vorschrift bestimmt, dass bei der Verhandlung nichtbeteiligte Personen auf Beschluss des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden können, wenn sie den zur Aufrechterhaltung erlassenen Befehlen nicht gehorchen. Das trifft hier für den Zuhörer ███ zu.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob █████████████ der Verwarnung durch den Vorsitzenden weitere Zwischenrufe gemacht hat oder nicht. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es hier nicht. Die Aufrechterhaltung der Ordnung der Gerichtsverhandlung verbietet es von selbst, dass Zuhörer während der Verhandlung ohne weiteres das Wort ergreifen. Dass der Vorsitzende den Zuhörer ███ nur verwarnt hatte, hinderte die Strafkammer nicht, zu beschließen, █████ habe den Gerichtssaal zu verlassen.
3. Die Rügen, die sich auf die Zurückweisung von Beweisanträgen der Verteidigung beziehen, greifen nicht durch.
Die Beweistatsachen waren in der Tat für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Das gilt insbesondere sowohl für die Rechtswidrigkeit der Taten als auch für das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten. Das Urteil legt auf UA 5.11 bis 14 dar, dass die Taten der Angeklagten auch dann, wenn die Beweistatsachen zutreffen sollten, nicht gerechtfertigt waren. Was das Urteil hierzu sagt, ist rechtsfehlerfrei. Das gilt auch für die Ausführungen zu Art. 23 Abs. 3 der Berliner Verfassung, in der es heißt:
„Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, ist jedermann zum Widerstand berechtigt.“
Was die Revision (S. 15 bis 17 der Revisionsbegründung) hierzu vorträgt, geht schon deshalb fehl, weil die Revision es auf die Zeit des Ermittlungsverfahrens abstellt, in der nach § 120 Abs. 3 Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft von sich aus die Freilassung des Beschuldigten anordnen kann. Die Strafkammer hat es zutreffend auf die Tatzeit abgestellt. In diesem Zeitpunkt kam es für eine Freilassung ██ ██████████ nicht auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft, sondern auf die Erwägungen des Gerichts über das weitere Vorliegen eines Haftgrundes an.
Zum Unrechtsbewusstsein stellt das Urteil bindend fest, dass die Angeklagten selbst weder vor noch bei den Taten an einen Rechtfertigungsgrund glaubten. Die Überzeugung der Strafkammer hiervon beruht laut Urteilsgründen auf Erwägungen, die von den in Rede stehenden Beweistatsachen in keiner Weise berührt werden.
Bei der Bemessung der Strafen hat die Strafkammer gemäß Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagten von ethischen Beweggründen bestimmt waren, soweit sie glaubten, es lägen keine ausreichenden Gründe für die Untersuchungshaft ██ vor.
4. Die Rüge, der auf § 177 GVG gestützte Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit sei rechtsfehlerhaft gewesen, weil es möglich gewesen sei, die Störer durch 10 uniformierte Polizeibeamte, die im Zuhörerraum Dienst taten, und einen anwesenden Kriminalbeamten festzustellen, und es genügt hätte, die festgestellten Zuhörer auszuschließen, ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
Der Beschluss ergibt zur Überzeugung des Senats, dass das Publikum wiederholt durch Applaudieren, Zwischenrufe und Sprechchöre gestört hatte. Das berechtigte die Strafkammer, die Öffentlichkeit ohne weiteres auszuschließen, weil sie mit weiteren Störungen durch im Voraus nicht bestimmbare Zuhörer rechnen konnte und durfte. Gesetzliche Grundlage hierfür war allerdings nicht § 177, sondern § 172 GVG.
5. Der Einwand, Fragen der Verteidigung an die Zeugen ███ und █ seien zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Strafkammer hat den Tatsachen, nach denen gefragt worden ist, ersichtlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen beigemessen. Das hält sich im Rahmen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung.
II. Sachrügen
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Sie widerspricht insbesondere im Gegensatz zu der in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung des Verteidigers auch nicht dem Grundgesetz.
Dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafen (neun und sieben Monate Gefängnis) zur Bewährung auszusetzen, ist im Ergebnis auch dann nicht zu beanstanden, wenn § 23 StGB in seiner seit dem 1. Oktober 1969 geltenden Fassung angewandt wird. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Rechtsmittels. | Sarstedt | Schmitt | Fleischmann | ||||
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Borker |