Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Unzuchtverfahren: Verwerfung und teilweise Aufhebung wegen möglicher Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 364/67
Datum
03.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten im Wesentlichen, hob aber das Urteil hinsichtlich bestimmter Verurteilungen der Mitangeklagten auf. Streitgegenstand waren substantielle Rechts- und Verfahrensfragen bei Verurteilungen wegen Unzucht mit Abhängigen sowie die Frage eines Nötigungsnotstands. Das Gericht hielt Verfahrensrügen überwiegend für unbegründet, sah jedoch Lücken bei der Feststellung der Nötigung und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung von Zeugenaussagen verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit nur dann erheblich, wenn das Urteil auf diesen verlesenen Aussagen beruht; steht der festgestellte Tatbestand aufgrund eines Geständnisses fest, bleibt die Verlesung unbeachtlich.

2

Eine Sitzung gilt als Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne des § 229 StPO, wenn durch Vernehmung von Zeugen, Erörterung des Prozessstoffs oder sonstige Sachverhaltsförderung zur Sache verhandelt worden ist.

3

§ 231 Abs. 2 StPO erlaubt den Abschluss der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, wenn das Gericht Gewissheit über dessen eigenmächtiges Fernbleiben hat; ein besonderer Beschluss hierzu ist nicht erforderlich.

4

Bei Unzucht mit Abhängigen begründet das Ausnutzen eines Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu geschlechtlichen Zwecken den Tatbestand; die Zustimmung des Abhängigen beseitigt den Missbrauch nur, wenn dieser rechtlich reif ist und durch die Zustimmung das Überordnungsverhältnis und die geschlechtliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden.

5

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf einer nicht nachgewiesenen Annahme (z.B. fehlender Nötigung) beruht, hat das Gericht zugunsten der Angeklagten die für sie günstigere Möglichkeit zugrunde zu legen; der Nötigungsnotstand nach § 52 StGB erfordert strenge Feststellungen über Art und Mittel der Nötigung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 364/67 in der Strafsache gegen

████ aus den prakt. Arzt Dr. med. Karl ███ an der ███ geboren am ██████ in ███ ob ██████ die Hausfrau ████████████, geschiedene ███, geborene █████ aus ████████████ geboren am ███ 1916 in ██ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal, Neifer als beisitzende Richter, █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Dr. ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 1967 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Angeklagten ██ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie in den Fällen ██ und ██ ██ verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Dr. ██ ██████ ist wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten, die Angeklagte █████████ wegen Beihilfe zu den vorgenannten Straftaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt worden.

Beide Revisionen beanstanden Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten Dr. ███

1. Die Verfahrensrügen:

a) Die Rüge, die Verlesung der Aussagen der Zeuginnen ███ und ███ verstoße gegen die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, scheitert schon daran, dass das Urteil auf einem solchen Verstoß nicht beruhen würde. Der Angeklagte hat nämlich den im Urteil festgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt selbst zugegeben. Da dieses Eingeständnis im Hinblick auf den eigentlichen Schuldvorwurf ohne Einschränkung erfolgt ist – der Angeklagte verwahrt sich lediglich dagegen, dass er die treibende Kraft gewesen sei, nach seiner Ansicht sei das die Mitangeklagte gewesen –, geht die Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ins Leere. Soweit in diesem Zusammenhang schließlich noch gerügt wird, es sei dem Beweisantrag des Angeklagten zu Unrecht nicht entsprochen worden, ist diese Rüge unzulässig, da sie weder den Inhalt des Beweisantrages noch den des Ablehnungsbeschlusses mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die Ansicht der Revision, § 229 StPO sei verletzt worden, ist rechtsirrig. Die in dieser Vorschrift gesetzte Frist wurde durch die Verhandlung vom 6. März 1967 gewahrt. Es ist zwar richtig, dass nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können, in denen durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozessstoffes zur Sache verhandelt worden ist (vgl. RGSt 62, 264; BGH NJW 1952, 1149). Diese Anforderungen sind jedoch erfüllt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die für diesen Tag geladene Zeugin █████ vernommen. Nachdem sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, haben anschließend die beiden Verteidiger, die Angeklagte ███ und der Staatsanwalt Erörterungen hierzu abgegeben. Das genügt für die Annahme, dass in der Verhandlung vom 6. März 1967 der Prozessstoff sachlich erörtert und die Sache gefördert, die Hauptverhandlung also fortgesetzt worden ist.

Auch § 231 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Durch die Auskunft des Amtsarztes, der Angeklagte sei entgegen seiner Behauptung am März 1967 reise- und verhandlungsunfähig gewesen, hat sich das Landgericht Gewissheit verschafft, dass dieser eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Dass sich das Landgericht dabei auf die nur fernmündlich dem Vorsitzenden der Strafkammer gegenüber erteilte Auskunft des Amtsarztes stützen durfte, bedarf keines Eingehens. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO auch nicht im Wege, dass die Verhandlung in der Sitzung vom 6. März 1967 noch nicht zu Ende geführt werden konnte, dass vielmehr noch weitere Sitzungstage nötig waren. Die Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO besagt nur, dass eine Hauptverhandlung unter den dort verlangten Voraussetzungen auch ohne Anwesenheit des Angeklagten so zum Abschluss gebracht werden kann. Die Auffassung, sie dürfe nur zu Ende geführt, aber nicht etwa fortgesetzt werden, ist abwegig. Ein besonderer Beschluss des Gerichts, nach § 231 Abs. 2 StPO zu verfahren, ist nicht vorgeschrieben.

2. Die Sachrüge:

Die Nachprüfung des Urteils lässt auch unter Berücksichtigung der Einzelausführungen der Revision Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Vor allem wird die Annahme des Missbrauchs von Abhängigen von den Feststellungen getragen. Nach ihnen ergibt sich der Missbrauch bei der festgestellten Sachlage aus dem Ausnutzen des Obhutsverhältnisses zu geschlechtlichen Zwecken. Einer Bedrohung der Anvertrauten bedarf es nicht. Auch die Zustimmung des Abhängigen räumt den Missbrauch nur aus, wenn er reif genug ist, rechtlich wirksam auf seine Geschlechtsehre zu verzichten, und durch die Zustimmung das Überordnungsverhältnis weder in seiner Grundlage erschüttert, noch die geschlechtliche Freiheit des Jugendlichen angetastet wird (BGHSt 5, 147; 8, 278; 13, 352). Diese Voraussetzungen konnten vom Landgericht mit Recht verneint werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner nicht erforderlich, dass der Täter die anvertrauten Personen ständig missbraucht. Was die Revision in diesem Zusammenhang darüber hinaus vorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese lässt weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen. Im Übrigen missachtet die Revision auch hier, dass der festgestellten Sachverhalt der Angeklagte den vom Landgericht ihm zur Last gelegten Sachverhalt – er hat nach ihnen immer in geschlechtlicher Erregung und in wollüstiger Absicht gehandelt – selbst zugegeben hat.

II. Die Revision der Angeklagten ██

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

2. Die Sachrüge führt jedoch zur teilweisen Aufhebung des Urteils:

a) Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, der Mitangeklagte Dr. Schatz habe sie „ständig, auch mit einer Waffe" bedroht. Zu dieser Behauptung, die nach Sachlage dahin zu verstehen ist, die Angeklagte sei zur Beteiligung an den Taten des Mitangeklagten durch Drohungen, auch mit einer Waffe genötigt worden, hat das Landgericht „sichere Feststellungen" nicht treffen können. Lediglich im Fall III 3 hat das Landgericht auf Grund der Aussage der Zeugin ████████ – ohne Rechtsverstoß gefolgert, dass die Angeklagte nicht „unter Druck gehandelt" habe. In diesem Falle schließen daher die Feststellungen einen Nötigungsnotstand aus.

b) In den Fällen II 1 und 2 fehlen solche ausdrücklichen Feststellungen. Haben sich solche aber nicht treffen lassen – sie sind auch dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen –, so wäre die Strafkammer gehalten gewesen, die für die Angeklagte günstigste Möglichkeit, nämlich dass sie im Nötigungsnotstand handelte, zugrunde zu legen. Andernfalls würde der Schuldspruch auf einem angenommenen, nicht auf einem erwiesenen Sachverhalt beruhen. Da das Letztere nicht ausgeschlossen werden kann, muss das Urteil in den Fällen II und ████ und ███████ aufgehoben werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der von der Revision getend gemachte Nötigungsnotstand des § 52 StGB die Feststellung verlangt, dass die Angeklagte von Dr. ███ zur tatbestandsmäßigen Handlung einer Beihilfe zur Unzucht mit Abhängigen durch eines der in § 52 StGB aufgeführten Mittel genötigt worden ist (vgl. wegen der strengen Voraussetzungen Schönke/Schröder StGB § 52 Anm. 71 und 5).

c) Da sich weiterhin nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Einzelstrafe im Fall III 3 █████████ durch die nun aufgehobene Verurteilung in den beiden anderen Fällen mitbeeinflusst worden ist, muss auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

RotbergSpiegelNeifer
BortzlerHirxthal

Zitiert von (1)