Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Schwurgerichtsurteil wegen Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 292/54
Datum
07.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Hamburg wegen Totschlags werden verworfen. Das BGH weist Verfahrensrügen (Mitwirkung eines Assessors, Pressebeeinflussung, Hilfsbeweisanträge, Aufklärungsrügen) als unbegründet oder unzulässig zurück. Sachdienlich bestätigt der BGH die Feststellungen zu Pflichtwidrigkeit, Kausalität und Beweiswürdigung. Die Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zum Richteramt befähigter Assessor kann als Hilfsrichter und beisitzender Richter im Schwurgericht mitwirken; seine Mitwirkung macht die Besetzung des Gerichts nicht ordnungswidrig.

2

Ein nur hilfsweise gestellter Beweisantrag bedarf keiner gesonderten gerichtlichen Entscheidung vor der Urteilsverkündung; § 244 Abs. 6 StPO gilt nicht für bloß hilfsweise gestellte Anträge.

3

Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht deren Prüfung ermöglicht; bei behaupteter Ablehnung eines Beweisantrags sind Inhalt des Antrags und die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

4

Eine Aufklärungsrüge setzt neben der Benennung der vermeintlich unzureichend erforschten Tatsachen die Darlegung der konkreten von dem Gericht zu nutzenden weiteren Ermittlungswege und Beweismittel voraus.

5

Bei Unterlassungsdelikten genügt für die Verurteilung, dass dem Täter ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zumutbare (z. B. Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe) bewusst war und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit der Unterlassung und dem Eintritt des Todes besteht; die Würdigung medizinischer Gutachten fällt in den Beurteilungsspielraum des Tatrichters.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 24. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Produktenhändler Walter ███ aus He, geboren am ██████ ███ in ████████, 2. die Arbeiterin Margot ██████ geb. ██ aus Hal, dort geboren ████████ ████, wegen Totschlags u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Walter und Margot ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1954 werden verworfen.

Die nach dem 24. Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird beiden Angeklagten angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Jeder der beiden Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat die angeklagten Eheleute Walter und Margot ██ wegen Totschlags, die Angeklagte Margot ██ außerdem wegen in Tatmehrheit begangenen Vergehens gegen § 223b StGB, wie folgt verurteilt: Walter ████ zu 5 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, Margot █████ zu einer Gesamtstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision der Angeklagten Margot ████ rügt Verletzung des § 83 GVG. Sie sieht den angeblichen Mangel darin, dass im Schwurgericht ein „nicht fest angestellter Richter (nicht einmal ein Gerichtsassessor)” mitgewirkt habe. Gemeint ist offenbar Assessor ███████████, der ausweislich der Sitzungsniederschrift als beisitzender Richter teilgenommen hat.

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 10 Abs. 2 GVG kann jeder, der zum Richteramt fähig ist, bei Amtsgerichten und Landgerichten als Hilfsrichter verwendet werden, ohne zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein. Ein Assessor besitzt die Fähigkeit zum Richteramt, weil er zwei Staatsprüfungen abgelegt hat (§ 2 GVG). Er kann daher bei Amtsgerichten und Landgerichten als Hilfsrichter verwendet werden. Er kann gemäß § 83 Abs. 2 GVG auch beisitzender Richter im Schwurgericht sein, sofern er Mitglied des Landgerichts ist, wobei zu den „Mitgliedern des Landgerichts” auch die bei ihm beschäftigten Hilfsrichter gehören (vgl. RGSt 60, 410; 65, 399; ebenso BGH 5 StR 394/53 vom 24.11.1953). Dass ein „nicht fest angestellter Richter (nicht einmal ein Gerichtsassessor)” im Schwurgericht mitwirkt, macht dieses demnach nicht zu einem ordnungswidrig besetzten Gericht. Dass Assessor ████████ seinen Beschäftigungsauftrag nicht beim Landgericht gehabt hätte, behauptet die Revision nicht.

2.) Soweit die Revision der Angeklagten Margot █████ meint, das Verfahrensrecht sei verletzt, weil die Mitglieder des Schwurgerichts durch Presseartikel beeinflusst worden seien, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.

3.) Die Revision der Angeklagten Margot ██ erblickt ferner einen Verfahrensverstoß darin, dass das Schwurgericht einen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 24.2.1954 hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht vor der Urteilsverkündung beschieden habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des § 244 Abs. 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf, gilt nicht für Beweisanträge, die nur hilfsweise gestellt werden. Hilfsbeweisanträge bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des früheren Reichsgerichts keiner Bescheidung vor der Urteilsfällung. Die von der Revision angezogene Entscheidung RGSt 57, 261 betrifft überhaupt keinen Beweisantrag.

4.) Die Revisionen beider Angeklagten machen geltend, § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, weil das Schwurgericht den in der Hauptverhandlung am 24.2.1954 gestellten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung abgelehnt habe.

Die Rügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben”. Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behauptete Tatsache erwiesen wird. Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag oder Hilfsbeweisantrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsmäßigen Begründung der Rüge, dass er den Inhalt des Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und die Gründe mitteilt, mit denen das Gericht den Antrag abgelehnt hat (vgl. BGHSt 3, 213/214). Die Revisionsbegründungen entsprechen diesen Erfordernissen nicht.

5.) Die von beiden Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) sind ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zur ordnungsmäßigen Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es nicht nur einer Mitteilung der Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Es muss vielmehr außerdem angegeben werden, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel es hätte benutzen müssen (vgl. BGH NJW 1952, 556). Diese Angabe fehlt hier. Die bloße Bezugnahme auf den seinem Inhalt nach nicht mitgeteilten Antrag vom 24.2.1954 sowie die Angabe, dass „noch andere Zeugen” hätten vernommen werden müssen, genügt nicht.

6.) Die von der Revision der Angeklagten Margot ██ erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO deckt sich im Wesentlichen mit der Sachrüge. Sie wird bei dieser erörtert.

II. Sachrügen

Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rügen sind unbegründet.

Die Anwendung der §§ 212, 47, 223b, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere auch für die Annahme des Urteils, dass die Angeklagten es pflichtwidrig unterlassen haben, ihr Kind Renate ärztlicher Hilfe zuzuführen und dass sie hierdurch den Tod des Kindes herbeigeführt haben.

Zu Unrecht machen die Revisionen demgegenüber zunächst geltend, dass es an hinreichenden Feststellungen über den Zeitpunkt fehle, von dem an den Angeklagten „zuzumuten” gewesen sei, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und dass daher nicht hinreichend genau feststehe, von welchem Augenblick an sie sich einer pflichtwidrigen Unterlassung schuldig gemacht hätten. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass die Angeklagten bereits am Sonntag, dem 16.8.1953, mit der Möglichkeit einer Lungenentzündung rechneten und dass sie sich der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der Krankheit bewusst waren, falls sie das Kind ohne ärztliche Hilfe ließen. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass sie sich des Unrechts einer solchen Unterlassung bewusst waren. Damit ist hinreichend dargetan, dass es den Angeklagten spätestens am Sonntag, dem 16.8.1953, „zuzumuten” war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies genügt, weil das Urteil weiterhin feststellt, dass eine am Sonntag- oder Montagvormittag einsetzende ärztliche Behandlung den Erfolg abgewendet hätte.

Das Urteil nimmt im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen im Ergebnis auch ohne Rechtsirrtum an, dass zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der Angeklagten und dem Tod des Kindes Ursachenzusammenhang bestehe. Die Urteilsgründe ergeben klar, dass das Schwurgericht die volle, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung gehabt hat, der Tod des Kindes wäre so, wie er tatsächlich eingetreten ist, bei pflichtmäßigem Handeln der Angeklagten nicht eingetreten (vgl. insbesondere S. 34 oben UA). Es hat diese Überzeugung u. a. aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Brock gewonnen, der sein Gutachten dahin erstattet hat, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit, die nach seiner, des Sachverständigen, Ansicht für die medizinische Wissenschaft der höchsterreichbare Grad der Wahrscheinlichkeit bei Krankheitsprognosen sei, eine rechtzeitige, nämlich am Sonntag- oder Montagvormittag einsetzende ärztliche Behandlung einen völlig anderen Krankheitsverlauf bewirkt hätte. Hieraus ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen nicht, dass das Schwurgericht nicht voll überzeugt gewesen wäre. Die Revision verwechselt insoweit die in vorsichtiger Form geäußerte Meinung des Sachverständigen mit der Überzeugung, die das Schwurgericht sich auf Grund des Gutachtens und weiterer Erwägungen gebildet hat. Auf diese richterliche Überzeugung allein kommt es aber hier an. Die Schlussfolgerungen, die das Schwurgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen hat, sind möglich. Sie halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

Was die Revisionen sonst noch vortragen, liegt teilweise völlig neben der Sache. Im Übrigen handelt es sich um bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revisionen beantragt.

SiemerSarstedtDr. Börker
SchmidtSchmitt

Zitiert von (2)