Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafzumessung bei Betrug – Zahlungen und Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 291/95
Datum
01.08.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Betruges. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Das Landgericht hatte die Gesamtstraftaten unter Berücksichtigung eines Gesamtschadens von rd. 1,7 Mio. DM sowie strafmildernder Umstände (längere Tatzeit, Verfahrensverzögerung, Zahlungen an Geschädigte von ca. 640.000 DM) nachvollziehbar gewürdigt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.

2

Bei der Strafzumessung sind sowohl der Gesamtschaden als auch strafmildernde und straferschwerende Umstände umfassend und nachvollziehbar zu würdigen.

3

Zahlungen des Täters an Geschädigte können bei der Strafzumessung als strafmildernd berücksichtigt werden, soweit sie der Wiedergutmachung dienen.

4

Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Würdigung der strafmildernden und straferschwerenden Umstände nur eingeschränkt und setzt seine eigene Wertung nicht ohne Rechtsfehler an die Stelle der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 1. August 1995 in der Strafsache gegen Sven-Oliver aus H██, ██ dort geboren am ████ ██ 1964, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind bei Berücksichtigung des Gesamtschadens von rund 1,7 Mio. DM und der Tatumstände so gering, dass das Landgericht damit dem Angeklagten eine deutliche Strafmilderung sowohl wegen der lange zurückliegenden Tatzeit und der Verfahrensverzögerung als auch wegen der geleisteten Zahlungen an die Geschädigten in Höhe von ca. 640.000 DM zugute gebracht hat (vgl. UA S. 49, 51); deshalb hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die „strafmildernden Umstände die straferschwerenden erheblich überwiegen“ (UA S. 53).

HorstkotteHarmsNack
SchaferHager