Revision verworfen: Strafzumessung bei Betrug – Zahlungen und Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 291/95
- Datum
- 01.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
Bei der Strafzumessung sind sowohl der Gesamtschaden als auch strafmildernde und straferschwerende Umstände umfassend und nachvollziehbar zu würdigen.
Zahlungen des Täters an Geschädigte können bei der Strafzumessung als strafmildernd berücksichtigt werden, soweit sie der Wiedergutmachung dienen.
Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Würdigung der strafmildernden und straferschwerenden Umstände nur eingeschränkt und setzt seine eigene Wertung nicht ohne Rechtsfehler an die Stelle der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 1995 in der Strafsache gegen Sven-Oliver aus H██, ██ dort geboren am ████ ██ 1964, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1995
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind bei Berücksichtigung des Gesamtschadens von rund 1,7 Mio. DM und der Tatumstände so gering, dass das Landgericht damit dem Angeklagten eine deutliche Strafmilderung sowohl wegen der lange zurückliegenden Tatzeit und der Verfahrensverzögerung als auch wegen der geleisteten Zahlungen an die Geschädigten in Höhe von ca. 640.000 DM zugute gebracht hat (vgl. UA S. 49, 51); deshalb hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die „strafmildernden Umstände die straferschwerenden erheblich überwiegen“ (UA S. 53).
| Horstkotte | Harms | Nack | |||
| Schafer | Hager |