BGH: Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei fehlender teilweiser Strafzweckerfüllung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 291/56
- Datum
- 19.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB bemisst sich nach Dauer, den Vollzugsumständen und der Wirkung des Haftvollzugs auf den Verurteilten; das Ausmaß der Schuld allein reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Bei der Prüfung der Nichtanrechnung ist nicht der isolierte Wortlaut einzelner Formulierungen, sondern der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe maßgeblich.
Die Nichtanrechnung ist gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtschau der Gründe hervorgeht, dass der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft nicht schon teilweise erreicht worden ist.
Die Revision ist unbegründet, wenn der Revisionsangriff nicht darlegt, dass die Vorinstanz bei ihrer Ermessensentscheidung die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte verkannt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Oswald ███ aus ██████████, geboren ███████████ in ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Juni 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die vom 28. September bis zum 5. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe nicht angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfange Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge; im einzelnen wendet sich das Rechtsmittel nur gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Revision hat keinen Erfolg.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafhöhe richtet. Hierzu bedarf es daher keiner näheren Ausführungen.
Auch die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Die Strafzumessungsgründe des Urteils legen zunächst im einzelnen dar, weshalb dem Angeklagten mildernde Umstände versagt werden mussten, und begründen dann die Strafhöhe. Im Anschluss hieran heißt es: "Die Untersuchungshaft ist dem Angeklagten wegen des Ausmaßes seiner Schuld nicht angerechnet worden."
2.) Der Revision ist zuzugeben, dass diese Fassung der Entscheidungsgründe über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft für sich allein betrachtet rechtlich bedenklich ist. Denn das "Ausmaß der Schuld" eines Täters gestattet noch nicht ohne weiteres die Ablehnung der Anrechnung von Untersuchungshaft. Dieser Gesichtspunkt ist vorher schon bei der Bildung einer schuldangemessenen Strafe selbst zu berücksichtigen, er sollte daher grundsätzlich für eine Entscheidung nach § 60 StGB nicht noch einmal herangezogen werden.
Für die Anrechnung kommen vielmehr Erwägungen in Betracht, die ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den Umständen und in der Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten haben. Vor allem kann die Anrechnung davon abhängen, ob der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft schon teilweise erreicht und die Strafe in diesem Sinne dadurch vorweggenommen worden ist (vgl. hierzu u. a. BGH NJW 1956, 1164; BGHSt 7, 214/217; RGSt 75, 279/282; Dreher-Maassen § 60 Anm. 4). Eine Berufung auf das "Ausmaß der Schuld" allein reicht daher im allgemeinen nicht aus.
3.) Im vorliegenden Falle scheidet jedoch trotz der bedenklichen Fassung der angeführten Urteilsstelle die Möglichkeit aus, dass die Strafkammer bei ihrer Ermessensentscheidung die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte verkannt hat.
Da es in keinem Falle allein auf den bloßen Wortlaut eines Teiles der Gründe, sondern stets auf den gesamten Inhalt des Urteils ankommt, muss auch hier aus dem Zusammenhang aller Strafzumessungsgründe ermittelt werden, welche Bedeutung das Landgericht seinen knappen Ausführungen zur Nichtanrechnung beilegen wollte. Dabei ergibt sich, dass dem Angeklagten eine besondere "Hemmungslosigkeit" und "Verantwortungslosigkeit" zur Last fällt und dass er noch in der Hauptverhandlung "überhaupt keine innere Einstellung" zu seiner Verfehlung gewonnen und "weder Einsicht noch Reue" gezeigt hat.
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe in Verbindung mit der verhängten Strafart ergibt sich also deutlich, dass das Landgericht der Überzeugung war, der Strafzweck sei durch den Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht teilweise erreicht worden, es bedürfe hierzu vielmehr der vollen Verbüßung der Zuchthausstrafe. Da die dem Urteil zugrunde liegende Rechts- — wie erwähnt — meinung (sofern sie sich, wie hier, sicher ermitteln lässt), und nicht die knappe, unzulängliche Fassung eines Teiles der Gründe der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, konnte der Beschwerdeführer mit seinem Angriff gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ebenfalls keinen Erfolg haben.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden hat, und im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
| Siemer | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Birker |