Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und unberechtigter Titelführung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 516/61
Datum
09.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall und unberechtigter Führung einer Amtsbezeichnung und eines akademischen Grades. Der BGH verwirft die Revision; beanstandete Tatsachenfeststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu überprüfen (§ 337 StPO). Formelle Mängel in den Urteilsgründen (fehlende Zitierung) sind unschädlich, die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) und die Strafzumessung liegen im Ermessen des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren ist eine erneute Tatsachenfeststellung unzulässig; die Revision dient nicht dazu, im Revisionsverfahren einen anderen Sachverhalt darzutun (§ 337 StPO).

2

Eine natürliche Handlungseinheit setzt mehr voraus als zeitlich auseinanderliegende Einzelhandlungen; zeitlich getrennte Bestellungen können allenfalls eine fortgesetzte Tat, nicht aber ohne weiteres eine natürliche Handlungseinheit begründen.

3

Das Fehlen einer ausdrücklichen rechtlichen Würdigung oder der Angabe der angewendeten Strafgesetze in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 3 StPO ist unschädlich, soweit aus den Gründen ohne Zweifel hervorgeht, welche gesetzlichen Tatbestände zugrunde gelegt wurden.

4

Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB liegt im Ermessen des Gerichts; eine (teilweise) Nichtanrechnung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn der Angeklagte den Vollzug verschuldet hat oder die Untersuchungshaft den Zweck der Strafe bereits wesentlich erfüllt.

5

Das Verschlechterungsverbot hindert den Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung nicht daran, die rechtliche Bewertung zu ändern; Beschränkungen ergeben sich allenfalls für die Strafhöhe nach § 358 Abs. 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 12. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Nikolaus Josef ████████████ aus ██ █, dort geboren am 1900, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Oktober 1961 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und eines akademischen Grades zu zwei Jahren Zuchthaus und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfall in fünf Fällen und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und eines akademischen Titels zur Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und zu Geldstrafen verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe hat es die bis zum 1. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Soweit der Angeklagte die Feststellungen der Strafkammer angreift und einen anderen Sachverhalt damit im Auge hat, als die Strafkammer festgestellt hat, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 337 StPO).

In allen Fällen, in denen der Angeklagte vollendeten Betrug begangen hat, ist der Tatbestand des versuchten oder vollendeten Betrugs im Rückfall rechtsirrtumsfrei festgestellt. Widersprüche, die den Bestand des Urteils auch nur teil-

weise gefährden könnten, sind in den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Wenn der Angeklagte auch im Juli 1959 von der Stadtsparkasse Trier einen Barkredit erhielt, so benötigte er doch das erhaltene Darlehen, wie aus den weiteren Feststellungen hervorgeht, allein für seinen dringenden Lebensbedarf, so dass ihm für die Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten nichts übrig blieb.

Rechtlich bedenklich ist es allerdings, dass die Strafkammer im Fall Nr. 6 (S. 8/9 UA) eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte an sechs verschiedenen Tagen in der Zeit vom 1. Juli bis 10. August 1959 auf Grund jeweils einer besonderen Bestellung Wein und Sekt geliefert erhalten. Wenn diese Bestellungen einem „einzigen Willensakt entsprossen“ sind, so vermag dies die zeitlich auseinanderliegenden Einzelhandlungen zwar zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen, aber keine natürliche Handlungseinheit zu begründen. Indessen ist der Angeklagte in diesem wie im Falle 4 █████████████████ durch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht beschwert.

Soweit der Angeklagte in Tateinheit mit Betrug auch wegen fortgesetzter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und eines akademischen Titels verurteilt worden ist, fehlt es zwar in den Urteilsgründen an einer rechtlichen Würdigung und

es sind auch – entgegen § 267 Abs. 3 StPO – die angewendeten Strafgesetze nicht angeführt. Es unterliegt jedoch nach den Urteilsgründen keinem Zweifel, dass die Strafkammer die unberechtigte Führung einer Amtsbezeichnung und eines akademischen Titels darin gesehen hat, dass der Angeklagte sich als „Oberregierungsrat“ oder „Oberregierungsrat a. D.“ ausgegeben und sich als Dr. jur. bezeichnet hat. Die unberechtigte Führung einer Amtsbezeichnung ist in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die unberechtigte Führung eines akademischen Grades in § 5 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) mit Strafe bedroht.

Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung auf die Verstöße gegen diese Vorschriften nicht eingegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht, zumal da die Strafen dem § 264 StGB zu entnehmen waren (§ 73 StGB).

Auch im übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer wäre allerdings durch das Verschlechterungsverbot nicht – wie sie meint – gehindert gewesen, im Gegensatz zu ihrem früheren Urteil die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn in seinen Feststellungen ist der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung frei; nur in der Höhe der Strafe sind ihm durch § 358 Abs. 2 StPO Grenzen ge-

setzt. Auch durch die Nichtanwendung des § 20a StGB ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Vergebens wendet sich der Angeklagte ferner dagegen, dass ihm die Untersuchungshaft nicht völlig angerechnet worden ist. Der Angeklagte war nach der ersten Hauptverhandlung mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden, wobei ihm zulässigerweise nach § 117 StPO auferlegt worden war, seinen Wohnsitz entsprechend seiner kundgegebenen Absicht in Sulzbach/Saar zu nehmen und sich in regelmäßigen Abständen bei der dortigen Polizei zu melden. Da der Angeklagte diese Auflagen nicht erfüllt hat und eine Zeitlang nicht auffindbar war, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Diese neuerliche Untersuchungshaft hat die Strafkammer mit der Begründung nicht angerechnet, dass der Angeklagte sie selbst verschuldet habe und der Strafzweck auch eine längere Verbüßung der Zuchthausstrafe notwendig mache.

Dagegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB liegt im Ermessen des Gerichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer die Anrechnung der Untersuchungshaft allein schon deshalb hätte ablehnen dürfen, weil der Angeklagte den Vollzug verschuldet hatte. Jedenfalls wird die teilweise Nichtanrechnung durch die weitere Begründung getragen.

Die Untersuchungshaft dient freilich, wie die Revision richtig bemerkt, nicht dem Strafzweck, sondern der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens und des späteren Strafvollzugs. Dem § 60 StGB liegt jedoch der Gedanke zugrunde, dass der Zweck der Strafe, mag dieser in der Erziehung liegen, wie besonders im Jugendstrafrecht (vgl. hierzu § 52 JGG) oder mehr in der Sühne oder Abschreckung wie bei erwachsenen Tätern, durch die Wirkung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise bereits erreicht sein kann (vgl. RGSt 75, 279, 282). Es ist daher keine unzulässige Erwägung, dass der Tatrichter die Anrechnung davon abhängig gemacht hat, ob und in welchem Maße durch die Untersuchungshaft der Strafzweck erreicht worden ist (s. BGHSt 6, 215, 218; BGH in LM Nr. 8 zu § 60 StGB = NJW 1956, 1164; BGH Urt. v. 19. Oktober 1956, 5 StR 291/56).

Dass die Strafkammer mit der Anrechnung nicht

gegen § 358 Abs. 2 StPO verstoßen hat, bedarf keiner weiteren Darlegung.

GeierDr. FischerMai
WillmsSanders
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