BGH: Teilnahme an Abtreibung grundsätzlich nach §218 Abs.3 zu bestrafen; Anstiftung und Umfang des Eröffnungsbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 291/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Teilnehmer an einer Abtreibung sind mit Ausnahme der Schwangeren nach § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen; eine parallele Bestrafung nach § 218 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen.
Wer einen anderen zur Vornahme einer Abtreibung bestimmt oder zur Durchführung veranlasst, erfüllt den Tatbestand der Anstiftung zur (versuchten) Fremdabtreibung.
Die bloße Hingabe von Abtreibungsmitteln ist strafbar als Beihilfe, wenn die Schwangere sie zur Abtreibung anwendet; die Strafbarkeit des Versuchs hängt nicht von der objektiven Tauglichkeit des Mittels ab.
Die Straftat nach § 218 Abs. 3 StGB bleibt auch im "minder schweren Fall" ein Verbrechen; die Strafmilderung nach § 27b StGB findet hierbei keine Anwendung.
Eine Verurteilung wegen eines anderen Tatbestands als der in dem Eröffnungsbeschluss genannten Absätze des Gesetzes setzt voraus, dass das Hauptverfahren diese Tatbestände ausdrücklich umfasst; fehlt dies, ist der Schuldspruch aufzuheben und neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 8. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Witwe Anna ██ ██ (geb. von ███) aus SC, █████████████ ██, geboren am █████ 1893 in █████,
2.) die Ehefrau Trinchen P. geb. ███ aus ████ ████, geboren am ████ 1898 in HC,
3.) die Küchen Helene ███ geb. ██ aus ████ ████████████, geboren am ███████ 1920 in ██ ███,
wegen Abtreibung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Mai 1951
1.) hinsichtlich der Angeklagten ███ a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung gemäß § 218 Abs. 3 StGB verurteilt ist,
b) im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben;
2.) hinsichtlich der Angeklagten Trinchen ██████ nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Revision der Angeklagten █████ wird auf ihre Kosten verworfen.
III. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die drei Angeklagten Anna █████████, Trinchen ██████ und Helene ██ wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung (§§ 218 Abs. 1, 2, 49 StGB) verurteilt, und zwar Anna █████████ zu 150,— DM Geldstrafe an Stelle verwirkter 60 Tage Gefängnis, Trinchen ███████ zu 75,— DM Geldstrafe an Stelle verwirkter 30 Tage Gefängnis, Helene ██ zu 3 Monaten Gefängnis.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte H. Revision eingelegt.
Beide Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Tochter der Angeklagten Trinchen ████████, die schwanger war, bat um die Jahreswende 1949/50 die Angeklagte ██, eine Abtreibung an ihr vorzunehmen. Die Angeklagte ██ lehnte dies ab, übergab aber der Helga █████ als Abtreibungsmittel Chinintabletten, weil diese ihr leid tat. Helga █████ nahm einige dieser Tabletten ein, ohne dass der erstrebte Fruchtabgang eintrat. Nachdem die frühere Mitangeklagte ██████████ Seifenlaugeneinspritzungen bei Helga ███████ vorgenommen hatte, ohne dass zunächst die Frucht abging, bestellte die Angeklagte ███ und zwar auf Bitten der Angeklagten Trinchen ██████ die frühere Mitangeklagte ███████████ in ihre Wohnung. In Gegenwart der Angeklagten ███████ fand dann zwischen Trinchen ███ und Ruth ████ eine Unterredung statt, bei der sich Ruth ████ zur Vornahme der Abtreibung an Helga ██████ bereit erklärte. Ruth █████ machte dann in der Wohnung der ███████ in Gegenwart von Trinchen █████ Seifenlaugeneinspritzungen bei Helga ██████. Die Frucht ging einige Tage später ab, ohne dass die Strafkammer mit Sicherheit den Ursachenzusammenhang zwischen den zuletzt erwähnten Einspritzungen und dem Fruchtabgang feststellen konnte.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Urteil bei den Angeklagten Trinchen ███ und ███ nur Beihilfe zur versuchten Eigenabtreibung nach § 218 Abs. 1 StGB und nicht außerdem Beihilfe der ███ und Anstiftung der Trinchen ██████ zur versuchten Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB angenommen habe. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
1.) Sowohl das angefochtene Urteil als auch die Revision der Staatsanwaltschaft gehen zu Unrecht davon aus, es komme für die Frage, ob der Fremdteilnehmer an einer Abtreibung aus § 218 Abs. 1 oder aus § 218 Abs. 3 zu bestrafen sei, darauf an, ob er nur der Schwangeren helfen oder sich an der Tat eines Fremdabtreibers beteiligen wollte. § 218 Abs. 1 und Abs. 3 stellen den gleichen rechtswidrigen Angriff gegen das keimende Leben unter Strafe; sie unterscheiden sich nur im Schuldvorwurf. Die Schwangere wird wegen verminderter Schuld milder bestraft als der Dritte. Aus § 50 Abs. 2 StGB ergibt sich daher, dass jeder Teilnehmer an einer Abtreibung, mit Ausnahme der Schwangeren selbst, aus § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen ist (vgl. BGHSt 1, 250), und auch niemals außerdem noch wegen Teilnahme am Vergehen des § 218 Abs. 1 StGB bestraft werden kann. Die Strafkammer hat deshalb rechtsirrig den § 218 Abs. 1 auf die Angeklagten ██ und Trinchen ███████ angewandt; sie sind wegen Teilnahme am versuchten Verbrechen des § 218 Abs. 3 zu bestrafen.
2.) Mit Recht rügt auch die Revision, dass die Angeklagte Trinchen ██████████ wegen Beihilfe und nicht wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung verurteilt worden ist. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat die Angeklagte Trinchen ███████ bei der Unterredung mit Ruth ███████ in der Wohnung der Angeklagten ███████ die Ruth ███████ zur Vornahme der Abtreibung an Helga ██████ bestimmt.
3.) Da das Hauptverfahren gegen die Angeklagte ███ wegen Beihilfe zu der durch die Mitangeklagte ███████████ vorgenommenen Abtreibung eröffnet worden ist, im Eröffnungssbeschluss auch sämtliche Absätze des § 218 StGB genannt sind, bedarf es bei der Angeklagten ███████ nur einer Berichtigung des Schuldspruchs und einer Aufhebung im Strafausspruch. Die Frage, ob ein „minder schwerer Fall“ der Abtreibung vorliegt, gehört zur Straf- und nicht zur Schuldfrage. Das hat der 4. Senat für die gleichliegende Frage des „besonders schweren Falles“ in NJW 52, 593 bereits mit eingehender Begründung, der sich der Senat anschließt, ausgesprochen.
Dagegen muss das Urteil bezüglich der Angeklagten Trinchen █████ auch im Schuldspruch aufgehoben werden, da gegen sie das Hauptverfahren nur wegen Beihilfe zur versuchten Eigenabtreibung, nicht wegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung eröffnet ist, und sie auch nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 218 Abs. 3, 48, 43 StGB hingewiesen worden ist.
4.) Kommt die Strafkammer bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, dass für eine der Angeklagten oder beide ein „minder schwerer Fall“ anzunehmen ist, so ist trotzdem die Anwendung des § 27b StGB ausgeschlossen. Die Straftat aus § 218 Abs. 3 StGB ist auch dann ein Verbrechen, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Es gelten hier die gleichen Erwägungen, die der 4. Senat in dem erwähnten Urteil dafür angestellt hat, dass der „besonders schwere Fall“ eines Vergehens niemals ein Verbrechen ist.
III.
Die Revision der Angeklagten ██ hat keinen Erfolg.
1.) Soweit sie rügt, der Sachverhalt ergebe nicht, dass die Angeklagte ██ der Helga █████ durch die Hingabe der Chinintabletten zu einer Abtreibung habe helfen wollen, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Die Revision übersieht offenbar die Feststellungen des Urteils, dass die Angeklagte der Helga █████ die Tabletten zur Abtreibung angeboten habe, und dass die Tabletten der Angeklagten auch hierfür geeignet erschienen seien.
2.) Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, aus § 218 Abs. 4 StGB folge, dass die bloße Hingabe von (geeigneten oder ungeeigneten) Abtreibungsmitteln nicht als Beihilfe zur vollendeten oder versuchten Abtreibung bestraft werden könne. § 218 Abs. 4 StGB trifft nur die Fälle, in denen die Schwangere das beschaffte Abtreibungsmittel nicht zu Abtreibungszwecken anwendet. Wendet sie es an, dann tritt Bestrafung wegen Beihilfe zur versuchten oder vollendeten Abtreibung ein. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 4. Senats BGHSt 1, 250 an. Da die Bestrafung wegen Versuches grundsätzlich nicht von der Tauglichkeit des Mittels abhängig ist, brauchte die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision nicht festzustellen, ob Chinintabletten zur Abtreibung tauglich sind.
3.) Die Verurteilung der Angeklagten beruht nur insoweit auf ihrer Tat nicht, als § 218 in Verbindung mit §§ 49 Abs. 1, 43 StGB hätte angewandt werden müssen; jedoch ist die Angeklagte hierdurch nicht beschwert; die Staatsanwaltschaft hat gegenüber dieser Angeklagten keine Revision eingelegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizobersekretär | Sarstedt | Dr. | Schmidt | ||||
| Dr. Koffka | Neumann | Siemer |