Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugs- und Konkursverurteilung: Teilaufhebung, Freisprüche und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 288/54
Datum
16.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision diverse Verfahrens- und Sachfragen im Urteil wegen Betrugs und Konkursvergehens. Streitpunkte waren insbesondere die Abgrenzung fortgesetzter Handlung zu selbständigen Taten, Strafklageverbrauch und die Voraussetzungen eines Berufsverbots. Der BGH hob das Urteil in Teilen auf (Fälle 25–27), sprach in bestimmtem Umfang frei, strich das Berufsverbot und verwies die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und Kosten zurück. Verfahrensrügen blieben sonst überwiegend ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt entgegen der wahren Rechtslage im Eröffnungsbeschluss und im ersten Urteil eine fälschliche Annahme einer fortgesetzten Handlung vor, darf dem Angeklagten daraus kein Nachteil entstehen; nicht ausgesprochene Freisprüche sind wegen Strafklageverbrauchs einer späteren Nachprüfung entzogen und das Verfahren ist insoweit einzustellen.

2

Die Voraussetzungen des Berufsverbots nach § 42 Abs. 1 StGB sind nur erfüllt, wenn mindestens eine der Einzelstrafen eine Einzelhaftstrafe von wenigstens drei Monaten erreicht; ein allein aufgrund der Gesamtstrafe von mindestens drei Monaten verhängtes Berufsverbot ist unzulässig.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung reicht der bloße allgemeine Plan, künftig bei Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, nicht aus; es fehlt insoweit an einem Gesamtvorsatz, wenn die einzelnen Taten jeweils für sich zu würdigen sind.

4

Bei einer Vielzahl gleichartiger Einzeltatbestände genügt für die Entscheidung, dass insbesondere der innere Tatbestand in allgemeiner Form festgestellt ist; es ist nicht erforderlich, zu jedem Einzelfall die vollständigen Feststellungen wortgleich zu wiederholen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 16. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans J ███ aus ██ ██████, dort geboren am ███ ████, wegen Betruges und Konkursvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16. März 1954 1.) aufgehoben, a) soweit es die Fälle 25 bis 27 betrifft. In diesen Fällen wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt; b) hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs, c) soweit ein Berufsverbot ausgesprochen worden ist. Dieses entfällt.

2.) dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Vorwurf des Konkursvergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO auf Kosten der Landeskasse freigesprochen wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Sache wird zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22. Januar 1952 wegen fortgesetzten Betruges (in 29 Einzelfällen) und wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr. 1 und 4 KO) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem war ihm für drei Jahre verboten worden, seinen Beruf als selbständiger Kaufmann auszuüben. Dieses Urteil hat der Senat am 12. März 1953 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten wegen Betrugs in sechsundzwanzig Fällen sowie wegen Konkursvergehens nach § 240 Nr. 1 KO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, außerdem erneut ein Berufsverbot auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen.

In den jetzt als selbständige Handlungen angesehenen Betrugsfällen 1 bis 24 stimmen die nunmehr getroffenen Feststellungen zum größten Teile mit denen im Urteil vom 22. Januar 1952 überein. In den 5 Einzelfällen, die vom Senat in seinem Urteil vom 12. März 1953 beanstandet waren, hat die Strafkammer das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Neu ist die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen 25 und 26 (früher Nr. 30 und 31). Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil insoweit die Voraussetzungen des § 263 ████ verneint. Die unterschiedliche Behandlung beruht u. a. darauf, dass der Angeklagte nach dem aufgehobenen Urteil der Strafkammer seine Zahlungsunfähigkeit erst im November 1949 gekannt hat, nach dem jetzt festgestellten Sachverhalt jedoch schon im Oktober 1949. In einem Falle (Nr. 27, früher 32) ist erneut das Vorliegen eines Betruges verneint worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

I.

Bevor auf die Vorbringen der Revision eingegangen werden konnte, war von Amts wegen zu berücksichtigen:

Die Strafkammer hatte in ihrem ersten Urteil entsprechend dem Eröffnungsbeschluss sämtliche dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugsfälle als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen. Wie bei der Prüfung des Urteils auf die Sachrüge noch auszuführen ist, hätten entsprechend dem jetzt angefochtenen Strafkammerurteil schon im Eröffnungsbeschluss und im ersten Urteil mehrere selbständige Handlungen angenommen werden müssen. Wäre dieses geschehen, so hätte der Angeklagte wegen der unbewiesenen Fälle freigesprochen werden müssen. Dadurch wäre der Angeklagte insoweit gegen eine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen Einzelhandlungen geschützt gewesen. Dem Angeklagten darf nun kein Schaden daraus entstehen, dass entgegen der wahren Rechtslage im ersten Urteil eine fortgesetzte Handlung angenommen worden und daher ein ausdrücklicher Freispruch unterblieben ist. Diese Benachteiligung des Angeklagten, die ohne sein Verschulden eingetreten ist, muss dadurch ausgeglichen werden, dass er so behandelt wird, wie es bei richtigem Verfahren hätte geschehen müssen. Danach war das Landgericht nicht mehr befugt, in dem nunmehr angefochtenen Urteil die Fälle 25 bis 27 einer Nachprüfung zu unterziehen. Insoweit musste davon ausgegangen werden, es liege ein rechtskräftiger Freispruch vor. Daher musste in diesem Umfang das Verfahren wegen des – auch vom Revisionsgericht zu beachtenden – Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauches) eingestellt werden (vgl. Bau NIW 1952, 452 Ur. 30).

II.

Der Senat hat weiterhin entsprechend der Anregung der Verteidigung geprüft, ob die Voraussetzungen des § 3 StPG 1954 vorliegen. Das war zu verneinen. Wer dadurch in Schulden gerät, dass er übermäßigen Aufwand treibt, befindet sich nicht in unverschuldeter Notlage. Was im Übrigen neu zu diesem Punkte vorgetragen worden ist, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um Folgen der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse handelt.

III.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe den § 257 StPO verletzt. Die für erwiesen angesehenen Tatsachen seien nicht im einzelnen angegeben.

Die Rüge ist unbegründet. Es mag zwar sein, dass sich nicht alle Feststellungen bei der Erörterung der einzelnen Fälle finden. Das ist aber bei der Vielzahl der gleichliegenden Einzeltatbestände nicht erforderlich. Es genügt, dass insbesondere zum inneren Tatbestand das Erforderliche allgemein festgestellt worden ist.

2.) Die Revision meint weiter, in einer Reihe von Fällen habe das Landgericht seine Feststellungen, dass die geschädigten Firmen oder ihre Vertreter nichts von der schlechten Vermögenslage des Angeklagten gewusst hätten, nur aus den Beiakten treffen können, die den Schriftwechsel des Angeklagten mit seinen Gläubigern enthalten. Diese seien jedoch – so wird behauptet – nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.

Auch diese Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet. Es ist nicht erwiesen, dass die im Übrigen auch nicht hinreichend genau bezeichneten Urkunden unzulässigerweise verwendet worden sind. Im Urteil braucht nicht im einzelnen angegeben zu werden, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht seine Feststellungen getroffen hat. Die in Rede stehenden Feststellungen können daher auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der vernommenen Zeugen getroffen sein. Dass dies nur anhand schriftlicher Unterlagen hätte geschehen können, ist nicht einzusehen.

3.) Soweit schließlich im Zusammenhang hiermit eine Verletzung der dem Gericht nach § 244 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gerügt wird, ist die Verfahrensrüge unzulässig. Es wird nur allgemein ausgeführt, das Gericht habe „entweder die betreffenden Inhaber der Firmen bzw. ihre Vertreter“ als Zeugen laden müssen, oder aber wenigstens den „jeweiligen Schriftwechsel, bei dem einzelne Gläubiger erklärten, dass sie sich gar nicht betrogen fühlten“, zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen. Eine derart unbestimmte Behauptung genügt nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO.

IV.

Auf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Umfange nach überprüft worden.

1.) Hierbei haben sich Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben, soweit die Strafkammer in den Fällen 1 bis 24 die Voraussetzungen des § 263 StGB und weiterhin des § 240 Nr. 1 KO bejaht hat. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Angriffe vorgetragen.

a) Die Revision wehrt sich aber vergeblich dagegen, dass die Strafkammer im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss und zum aufgehobenen Urteil die 24 Betrugsfälle jetzt als selbständige Handlungen und nicht als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Der Senat hat schon im Urteil vom 12. März 1953 ausgeführt, dass der allgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, nicht ausreiche, um eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Zwar ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe spätestens seit Oktober 1949 mit dem Vorsatz gehandelt, sich den beabsichtigten Vermögensvorteil auf Kosten seiner Gläubiger zu verschaffen, „um unter allen Umständen seinen Bau vollenden und bezahlen zu können“. Dazu steht es aber nicht in Widerspruch, wenn es später heißt, der Angeklagte habe die Betrügereien begangen, um den Bau zu vollenden und (auch), „um sein Geschäft aufrechtzuerhalten“. Im Übrigen hat die Strafkammer (s. S. 23 UA) zutreffend ausgeführt, dass trotz dieser Willensrichtung in jedem einzelnen Falle ein Gesamtvorsatz nicht vorliegt.

b) Soweit dem Angeklagten Konkursvergehen vorgeworfen worden sind, hat die Strafkammer nunmehr nur die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO bejaht, aber die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO verneint. Zwar sind im Urteil hierzu keine Ausführungen enthalten. Offensichtlich wollte die Strafkammer jedoch ein weiteres Konkursvergehen neben dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO aus den im Urteil des Senats vom 12. März 1953 angeführten Gründen ablehnen. Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, hätte die Strafkammer aber den Angeklagten von dem Vorwurf des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 freisprechen müssen.

c) Die Strafkammer hat erneut ein Berufsverbot gegen den Angeklagten verhängt. Sie geht erkennbar davon aus, dass die Voraussetzungen des § 42 I StGB vorliegen, weil die Gesamtstrafe mindestens drei Monate Gefängnis beträgt. Ist jedoch der Täter zu einer Gesamtstrafe verurteilt, so liegen die Voraussetzungen des § 42 I StGB nur vor, wenn eine der Einzelstrafen mindestens drei Monate beträgt. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 4, 258 ausgesprochen. Da hier keine Einzelstrafe drei Monate erreicht, durfte das Berufsverbot nicht ausgesprochen werden.

Die unter b) und c) aufgeführten Rechtsfehler konnte der Senat selbst richtigstellen.

Auf das weitere Vorbringen der Revision brauchte nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird, nachdem mit dem Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen Nr. 25 und 26 der Gesamtstrafausspruch entfällt, ohnehin nochmals prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB vorliegen. Auch die Kostenentscheidung muss erneut ergehen.

Dr. RothbergSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)