Betrug durch Sicherungsübereignung: Strafklageverbrauch und Feststellungsmängel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 100/61
- Datum
- 07.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter darf wegen desselben prozessualen Tatvorwurfs nicht erneut verurteilt werden, wenn die Strafklage durch ein früheres Urteil verbraucht ist; dies gilt auch dann, wenn ein ausdrücklicher Freispruch infolge rechtsirriger Annahme einer fortgesetzten Handlung in der Urteilsformel unterblieben ist.
Das Revisionsgericht hat das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs von Amts wegen zu beachten; liegt es vor, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Behandlung von Beweisanträgen ist nur zulässig, wenn die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen (Antrag, Beweisthema, Beweismittel, Beschluss und Fehlerdarlegung) gemäß § 344 Abs. 2 StPO vollständig und bestimmt vorgetragen werden.
Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Tatfrage; revisionsrechtlich ist sie jedoch zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Eine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten erfordert tragfähige Feststellungen dazu, dass die Täuschung eine vermögensmindernde Verfügung veranlasste und hierdurch ein Vermögensschaden eintrat; bloße Vermutungen über hypothetische Vollstreckungserfolge genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau ███████████, geborene █████ aus ████, dort geboren am ███, 2. den ████████ ██████ S███████ aus ███, dort geboren am ███,
wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. Juni 1961 in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ ██ ███ ████████████ bei der Verkündung,
████████████████ █████████ ███ ███████████████████ als Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Falle █████████ (IV 2) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
2.) Auf die Revision des Angeklagten Werner ███ wird das Urteil ferner aufgehoben, soweit er im Falle ████ (VI) verurteilt worden ist; in diesem Falle wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
3.) Im Umfang der Aufhebung zu 1.) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
4.) Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten für schuldig befunden: die Ehefrau des Betruges in sechs Fällen und eines versuchten Betruges, den Ehemann des Betruges in vier Fällen und eines versuchten Betruges. Es hat jeden der beiden Angeklagten unter Einbeziehung bereits rechtskräftig erkannter weiterer Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, in weiteren Fällen dagegen mangels Beweises von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.
I. Von Amts wegen ist zunächst folgendes zu berücksichtigen:
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht zu haben, und zwar unter anderem dadurch, dass er bei der Firma █████████ Geflügel, das seine Ehefrau unter Zusicherung sofortiger Barzahlung bestellt hatte, sich gegen einen von seiner Ehefrau ausgestellten, ungedeckten Scheck habe aushändigen lassen, wobei er die Abwesenheit der Kassiererin ausgenutzt habe, die Anweisung hatte, an ██████ nur gegen Barzahlung Ware herauszugeben. Die Strafkammer hielt auf Grund der ersten Hauptverhandlung in diesem Falle einen Betrug des Angeklagten L. für nicht erwiesen. Da sie den Fall in Übereinstimmung mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss als Teilakt eines fortgesetzten Betruges ansah, hat sie im ersten Urteil den Angeklagten in diesem Falle nicht ausdrücklich freigesprochen. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revision der beiden Angeklagten hin aufgehoben hatte, hat sie nunmehr den Angeklagten im Falle ██ ████████ des Betruges überführt erachtet und ihn wegen dieses Betruges und wegen vier weiterer selbständiger Betrugstaten verurteilt.
Im Falle ██████████ durfte der Angeklagte nicht verurteilt werden, weil insoweit die Strafklage durch das erste Urteil des Landgerichts verbraucht war. Hätte die Strafkammer bereits damals den Fall zutreffend als eine gegenüber den erwiesenen Betrugstaten selbständige Handlung beurteilt, so hätte sie den Angeklagten wegen dieses Vorganges vom Vorwurf des Betruges freisprechen müssen. Der Angeklagte darf nicht dadurch benachteiligt werden, dass infolge rechtsirriger Annahme einer fortgesetzten Handlung im ersten Urteil ein ausdrücklicher Freispruch unterblieben ist. Er muss so behandelt werden, als wäre er nicht nur in den Gründen des ersten Urteils, sondern in dessen Formel freigesprochen worden. Im Falle █████████ lag somit ein rechtskräftiger Freispruch vor. Das Landgericht durfte diesen Vorgang nicht erneut einer Nachprüfung unterziehen und den Angeklagten diesmal verurteilen. Das Verfahren ist deshalb in diesem Umfange wegen des auch vom Revisionsgericht zu beachtenden Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs einzustellen. In eben diesem Sinne haben der frühere 3. Strafsenat in dem Urteil NJW 1952, 432 Nr. 30 und – ihm folgend – der 5. Strafsenat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 7. Dezember 1954 5 StR 288/54 entschieden.
II. Die Verfahrensrüge der beiden Angeklagten, dem Beweisantrag der Verteidigung vom 9. November 1960 sei das Landgericht verfahrensrechtlich fehlerhaft nicht nachgegangen, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 StPO). Weder sind die gestellten Beweisanträge noch Beweisthema und Beweismittel, noch der darauf ergangene Gerichtsbeschluss genau angegeben. Ferner ist nicht dargelegt, inwiefern der Gerichtsbeschluss rechtlich fehlerhaft sein soll. Die Rüge könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Mängel der Revisionsbegründung beiseite gelassen werden.
Die Beweisanträge Nr. 10, 11 und 13 hat der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Erörterung zurückgenommen. Die zu Nr. 1 und 2 unter Beweis gestellten Tatsachen hat das Landgericht als wahr unterstellt. Die Revision macht nicht geltend, dass das Gericht sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Den Antrag zu 3 hat das Landgericht als gegenstandslos bezeichnet, weil die Zinsabrechnung, deren Vorlage die Verteidigung forderte, bereits zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Dass dies nicht zutreffe, trägt die Revision nicht vor. Die Beweisanträge zu Nr. 4 bis 7 betreffen den Fall █████████, in dem die Angeklagten freigesprochen worden sind. Mit dem Beweisantrag Nr. 8 wollte die Verteidigung dartun, dass die gesamte Darlehenssumme von ██████ bei Abschluss des zweiten Darlehensvertrages vom 15. Juni 1957 bereits gegeben war. Das hat das Landgericht als wahr unterstellt und beide Angeklagte von dem Vorwurf des Betruges wegen dieses Vertrages freigesprochen. Laut Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die Beweisanträge Nr. 8 und 9 im Übrigen dahin erläutert, ███████ habe „auch“ (wie die Eheleute ██████) erhebliche Zinsen verlangt und erhalten. Das hat das Landgericht in dem Beschluss ebenfalls als wahr unterstellt. Ersichtlich hatte Sch. dies bestritten. Die Verteidigung wollte daraus herleiten, dass auch die übrigen Bekundungen dieses Zeugen keinen Glauben verdienten. Welche für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Umstände die Verteidigung dabei im Auge hatte, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, aber auch aus dem Beschluss des Landgerichts nicht mit Sicherheit zu ersehen. Er lautet zu diesem Punkte:
„Da die Bekundung des Zeugen ███████ über die Vergütung mit den Angaben der Ehefrau ████ übereinstimmt, ist eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen daraus nicht herzuleiten.“
Ob hierin ein Verfahrensmangel liegt, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, weil die Revision hierzu nichts vorträgt. Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen █████ als unerheblich hat den Angeklagten nicht beschwert, weil das Landgericht später dessen Vernehmung beschlossen und ihn am nächsten Verhandlungstag als Zeugen vernommen hat.
Im Zusammenhang mit dem Beweisantrag zu Nr. 9 hatte die Verteidigung gebeten, „soweit zur Beibringung dieser und späterer Beweismittel notwendige Vorbereitungen erforderlich seien, das Verfahren gegebenenfalls zu vertagen.“ Ausdrücklich beschieden hat das Landgericht diesen Antrag in seinem Beschluss nicht. Aus dessen Inhalt ergab sich aber für die Beteiligten, dass der Vertagungsantrag abgelehnt war. Die Verteidigung ist auf diesen Antrag nicht mehr zurückgekommen, obwohl die Hauptverhandlung erst zwei Tage später zu Ende geführt wurde. Inwiefern die Ablehnung fehlerhaft war und den Angeklagten beschwert hat, hat die Revision nicht dargetan. Auch diese Rüge dringt deshalb nicht durch.
III. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin hat nur in einem Falle einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
1.) Im Falle ████ findet das Landgericht den Betrug der Ehefrau ███████ im Abschluss des Darlehensvertrages vom 1. Januar 1955. Die Eheleute █████ gewährten zu den bereits früher gegebenen Darlehen ein weiteres Darlehen, dessen Höhe nicht mehr festgestellt werden konnte. Zusammen mit den seit 1953 gegebenen Darlehen betrug das von der Ehefrau ██████ geschuldete Darlehen nunmehr 18.000,— DM. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages sollten nach dem erklärten Willen der Parteien alle früheren Verträge zwischen den Eheleuten ███ und der Angeklagten ██████ ihre Gültigkeit verlieren. Zur Sicherung dieser Darlehensforderung übertrug Frau █████ den Eheleuten ██ unter anderem eine Kühlvitrine und übertrug ihnen das Anwartschaftsrecht auf einen Personenkraftwagen mit Anhänger. Die Kühlvitrine und der Anhänger waren am 20. Oktober 1954 vom Finanzamt für eine rückständige Steuerforderung gepfändet worden. Dies verschwiegen Frau █████ den Eheleuten ██████. Darin sieht das Landgericht einen vollendeten Betrug; denn durch diese Übereignung habe die Angeklagte der Wahrheit zuwider den Eheleuten ████ konkludent versichert, dass die übereigneten Gegenstände frei von Rechten Dritter seien, die diesen ein Befriedigungsrecht vermittelten; durch diese irrige Vorstellung seien die Eheleute ████ veranlasst worden, der Angeklagten █████ ein weiteres Darlehen zu geben.
Das Landgericht kann die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Eheleute ████ bereits durch den im April 1953 geschlossenen (ersten) Darlehensvertrag an der Kühlvitrine nach §§ 929, 930 BGB Sicherungseigentum erlangt hatten. Es meint jedoch, dass die Beantwortung dieser Frage dahingestellt bleiben könne, weil ein damals etwa begründetes Sicherungseigentum der Eheleute ███ mit Abschluss des Vertrages vom 1. Januar 1955 aufgehoben worden sei; denn die Vertragsschließenden hatten durch diese Vereinbarung ihre Rechtsbeziehungen erkennbar auf eine völlig neue Grundlage stellen wollen. Die Strafkammer schließt daraus, dass auch die früheren Sicherungsübereignungen ihre Wirksamkeit verlieren sollten; die Angeklagte sei deshalb „jedenfalls zeitweise“ wieder Eigentümerin der Kühlvitrine geworden. In diesem Augenblick habe das Finanzamt ein wirksames Pfandrecht erlangt.
Die Auslegung von Verträgen ist tatsächliche Feststellung und deshalb der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit unterworfen, als dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier der Fall. Es widerspricht der Erfahrung des Lebens, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages wollten, in früheren Verträgen bestellte Sicherheiten sollten zunächst untergehen und erst neu begründet werden. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass die Parteien in früheren Verträgen bestellte Sicherheiten fortbestehen lassen wollen, wenn jene Verträge lediglich aus Anlass weiterer Kreditierung und wegen der Bestellung weiterer Sicherheiten durch einen neuen Vertrag ersetzt werden. Das Landgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass die Kühlvitrine weiterhin im Sicherungseigentum der Eheleute ███ stand, dass die Eheleute ██ und die Angeklagte dieser Auffassung waren und dass das Finanzamt durch die Pfändung kein Pfandrecht erworben hatte.
Indessen ändert sich dadurch die rechtliche Beurteilung im Ergebnis nicht. Die Pfändung war gleichwohl wirksam. Die Eheleute ████ waren also, wenn sie ihr Sicherungseigentum gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollten, unter Umständen gezwungen, nach § 771 ZPO zu klagen. Die Angeklagte ███ war daher verpflichtet, den Eheleuten ████ sofort die Pfändung mitzuteilen. Indem sie es auch bei Hingabe des weiteren Darlehens nicht tat, sondern vorspiegelte, dass die bisherige Sicherheit den Eheleuten weiterhin unangefochten zur Verfügung stehe, und sie dadurch zur Gewährung eines weiteren Darlehens gegen eine minderwerte Sicherung veranlasste, hat sie deren Vermögen beschädigt. Es liegt vollendeter Betrug vor.
Die Abtretung des Anwartschaftsrechtes auf das Eigentum an dem Personenkraftwagen-Anhänger, an dem sich der Verkäufer das Eigentum bis zur Zahlung des vollen Kaufpreises vorbehalten hatte, beurteilt das Landgericht wegen der Pfändung des Anhängers durch das Finanzamt aus den oben dargelegten Gründen als eine minderwerte Sicherung. Über den Minderwert hat die Angeklagte getäuscht, indem sie die Pfändung verschwiegen hat.
Der Umstand, dass die Höhe des Darlehens, das die Eheleute ████ am 1. Januar 1955 der Angeklagten zusätzlich zu den früheren gewährten, nicht festgestellt werden konnte, stand der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen; denn dass ein weiteres Darlehen gewährt worden ist, ist festgestellt.
2.) Im Falle ████████████ hat nach der Annahme des Landgerichts die angeklagte Ehefrau bei Abschluss der Sicherungsübereignungsverträge vom 12. April 1955 und 20. Juni 1956 einen fortgesetzten Betrug, der angeklagte Ehemann durch seine Mitwirkung beim Abschluss des Vertrages vom 20. Juni 1956 gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau einen Betrug begangen, indem sie jeweils verschwiegen, dass von den sicherungsübereigneten Gegenständen die Kühlvitrine ████ bereits vom Finanzamt gepfändet und die Ladeneinrichtung zur Zeit des zweiten Vertrages an den Darlehensgeber Elbern wirksam übereignet gewesen sei.
Die Darlegungen des Urteils über die den Verträgen vorangegangenen Sicherungsübereignungen an andere Gläubiger sind nicht widerspruchsfrei. Zunächst wird bei Behandlung des Vertrages vom 12. April 1955 ausgeführt, die angeklagte Ehefrau habe der Gläubigerin ██████████ auch verschwiegen, dass die Kühlvitrine ████ und die übrigen Gegenstände der Geschäftseinrichtung bereits den Eheleuten ████ sicherungsübereignet gewesen seien. Anlässlich der rechtlichen Würdigung wird dagegen (S. 34 d.U.) gesagt, die Übereignung der Einrichtungsgegenstände an ███ sei unwirksam gewesen, weil in sämtlichen Verträgen mit ███ aus den Jahren 1955 und 1956 ein die Übergabe ersetzendes „Besitzmittlungsverhältnis“ (§§ 929, 930 BGB) nicht vereinbart worden sei; die Firma █████████ habe daher durch den Vertrag das Sicherungseigentum an den darin angeführten Gegenständen erlangt. Hierzu steht die Feststellung im Widerspruch, diese Gegenstände seien durch Vertrag vom 31. März 1956 dem Darlehensgeber ██ wirksam übereignet worden. Wenn die Sicherungsübereignung im Vertrag vom 12. April 1955 wirksam war, so hätte der Vertrag mit █████ vom 31. März 1956 diesem kein Sicherungseigentum verschaffen können. Nun wird zwar im Urteil ausgeführt, die angeklagte Ehefrau habe die Sicherungsübereignung an █████ für wirksam angesehen. Ob beide Angeklagten die Sicherungsübereignung an ██████ für wirksam erachtet haben, darüber schweigt sich das Urteil aus. Indessen wäre die Verschweigung der Pfändung der Kühlvitrine ███████ eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines vollendeten Betruges, sofern festgestellt wäre, dass die Firma ███████████ dadurch zu einer ihr Vermögen schädigenden Verfügung bestimmt worden wäre.
Das lässt sich jedenfalls hinsichtlich des Vertrages vom 20. Juni 1956 dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Zwar findet sich bei der rechtlichen Würdigung der Satz: „Die sofortige Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen würde überdies nach der Überzeugung des Gerichts zur damaligen Zeit noch Erfolg gehabt haben, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die noch offene Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zumindest geringer gewesen wäre.“ Diese Erwägung reicht aber nach den sonstigen Umständen nicht aus, die Annahme eines Betruges zu rechtfertigen. Denn bis zur Konkurseröffnung war die ursprüngliche Schuld von 28.000,— DM bis auf 10.000,— DM getilgt. Dafür, dass sofortige Vollstreckungsmaßnahmen zu einer höheren Befriedigung als 18.000,— DM geführt hätten, fehlt jeder Anhalt. Im Übrigen ist festgestellt, dass die Firma ██████████ nach dem 20. Juni 1956 an die angeklagte Ehefrau nur noch gegen Barzahlung geliefert hat. Sie ist demnach durch den Abschluss dieses Sicherungsübereignungsvertrages nicht dazu bestimmt worden, der Angeklagten weiter auf Kredit zu liefern. Der Vertrag vom 20. Juni 1956 wurde geschlossen, weil die Firma ████████████ und die hinter ihr stehende Spar- und Darlehnskasse weitere Sicherheiten und den Beitritt des angeklagten Ehemannes zu dem Vertrag wünschten, nachdem die angeklagte Ehefrau mit den vereinbarten Rückzahlungsraten in Verzug geraten war. Ob der Wille der beiden Angeklagten dahin ging, durch die erneute Sicherungsübereignung die Firma ████████████ zu weiteren Lieferungen auf Kredit zu veranlassen, bleibt unter diesen Umständen zweifelhaft. Jedenfalls ist es dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Nun hat die Firma allerdings vor dem Weißen Sonntag 1958 der Angeklagten Waren im Werte von „mehreren hundert Mark“ gegen Hingabe eines Schecks geliefert, der zu Protest ging. Im Urteil wird gesagt, sie habe das getan in dem Glauben, durch die Sicherungsübereignungen hinreichend gedeckt zu sein. Da sie aber fast zwei Jahre lang seit Abschluss des Vertrages vom 20. Juni 1956 – nicht mehr auf Kredit, sondern nur noch gegen Barzahlung geliefert hatte, drängt sich die Vermutung auf, dass sie nicht im Hinblick auf die Sicherungsübereignungen hiervon der Barzahlung absah, sondern weil die Angeklagte ihr einen Scheck über den Kaufpreis gab. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.
Das Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, wie hoch die Schuld der Angeklagten am 20. Juni 1956 war. Wenn der Wert der sicherungsübereigneten Einrichtungsgegenstände die Forderung der Firma ███████████ ███████ deckte, so würde sie durch die Verschweigung der Pfändung der Kühlvitrine ███████ seitens des Finanzamtes nicht geschädigt sein. Überdies ist nicht festgestellt, wie hoch die Steuerschuld, deretwegen das Finanzamt gepfändet hatte, am 20. Juni 1956 war.
Nach allem tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Betruges der beiden Eheleute, begangen durch Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages vom 20. Juni 1956, nicht. Dies zwingt dazu, die Verurteilung beider Angeklagten im Falle ██████████ aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die Strafkammer im Abschluss der Verträge vom 12. April 1955 und vom 26. Juni 1956 einen fortgesetzten Betrug findet, erfasst die Aufhebung auch die Verurteilung wegen des Vertrages vom 12. April 1955.
3.) In den übrigen Fällen ist gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Aufhebung im Falle ███████████ zwingt dazu, auch den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
| Baldus | Dotterweich | Kirchhof | |||
| Busch | Menges |