Monopolhehlerei (§124 BranntwMonG): Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 288/53
- Datum
- 14.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung der Monopolhehlerei (§124 BranntwMonG) muss zunächst das Vorliegen einer Monopolhinterziehung nach den §§119–121 BranntwMonG festgestellt werden; diese objektive Vortat bildet Voraussetzung des Hehleretatbestands.
Der Vorsatz der Monopolhehlerei setzt die Kenntnis der Monopolhinterziehung voraus; es genügt dabei die Annahme wenigstens einer der gesetzlich umschriebenen Begehungsformen, womit auch bedingter Vorsatz ausreichend sein kann.
Es kommt nicht auf bloße allgemeine Vorstellungen über Monopolabgaben an, sondern darauf, ob der Täter die konkreten äußeren Tatsachen der Monopolhinterziehung kannte; das Gericht hat hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.
Erörtert ein Gericht den inneren Tatbestand, ohne zuvor die äußeren tatbestandlichen Hergänge festzustellen, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 16. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem selbständigen Verfahren, den Kaufmann Erwin ███ aus ███████, geboren am ███████████ in ████████ betreffend, wegen Einziehung eines Personenkraftwagens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16. Februar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Antrag, den Opel-Personenkraftwagen (PKW) des Einziehungsbeteiligten ███ █████ einzuziehen, zurückgewiesen.
██ war zunächst in einem Strafverfahren zur Last gelegt, sich eines Vergehens nach § 259 StGB (Hehlerei) und nach § 124 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) (Monopolhehlerei) schuldig gemacht zu haben. Er sollte gemeinsam mit einem Geschäftsfreund zehn Kanister Sprit, von dem er wusste, dass er gestohlen und unversteuert war, in Empfang genommen und mit seinem PKW nach Bevern gebracht und dann drei der Kanister selbst zur Verwertung übernommen haben. Dieses Strafverfahren ist durch Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9. März 1950 auf Grund des § 3 StFG eingestellt worden. Die Strafkammer war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte möglicherweise eine Monopolhehlerei (nicht auch eine Hehlerei nach § 259 StGB) begangen habe, eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis aber nicht zu erwarten sei.
Das Landgericht hat nunmehr im Verfahren nach §§ 430 ff StPO die Einziehung des PKW aus §§ 123 Abs. 1 Nr. 2, 124 Abs. 3, 128 BranntwMonG in Verbindung mit § 414 RAbgO mit folgender Begründung abgelehnt: ██ werde als Lebensmittelgroßhändler zwar „eine gewisse allgemeine Vorstellung“ darüber gehabt haben, „dass bei der Herstellung von Alkohol Abgaben erhoben werden, und dass möglicherweise auch im vorliegenden Fall, als man die zehn Kanister Sprit nach Bevern brachte, die Abgaben noch nicht entrichtet waren“. Ihm sei jedoch nicht nachzuweisen, dass er zur Tatzeit in der Lage gewesen sei, „sich ein Bild über die Möglichkeiten und die Einzelheiten einer Monopolhinterziehung zu machen“. Damit sei ihm eine „Begünstigungsabsicht“ im Hinblick auf §§ 119, 120 BranntwMonG und somit auch eine Monopolhehlerei gemäß § 124 BranntwMonG nicht nachzuweisen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Nach § 124 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes begeht Monopolhehlerei, wer seines Vorteils wegen Branntwein oder Branntweinerzeugnisse, hinsichtlich deren Monopoleinnahmen hinterzogen worden sind, ankauft, zum Pfand nimmt, an sich bringt oder absetzt. Vortat ist also die Hinterziehung von Monopoleinnahmen im Sinne des § 119 des Gesetzes. Die in dieser Bestimmung aufgestellten Tatbestandsmerkmale des monopolfeindlichen Verhaltens und der Verkürzung von Monopoleinnahmen sind in den §§ 120, 421 des Gesetzes beschrieben. Erst die §§ 119 bis 121 des Gesetzes zusammen ergeben also den vollständigen gesetzlichen Tatbestand der Monopolhinterziehung, den die Monopolhehlerei nach § 124 Abs. 1 des Gesetzes voraussetzt.
Bei der Entscheidung, ob eine Monopolhehlerei nach § 124 Abs. 1 des Gesetzes vorliegt, muss daher zunächst untersucht werden, ob der Tatbestand der Monopolhinterziehung nach den §§ 119 bis 121 des Gesetzes gegeben ist. Wird er festgestellt, so ist weiter zu prüfen, ob der als Monopolhehler zur Verantwortung Gezogene die Tatumstände kannte, die in diesem Fall den gesetzlichen Tatbestand der Monopolhinterziehung erfüllten; denn der Vorsatz der Monopolhehlerei erfordert die Kenntnis der Monopolhinterziehung (vgl. Lieven-Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol § 124 Anm. 4).
Hierbei kommt es aber nicht darauf an, ob der Beschuldigte eine Vorstellung von den verschiedenen Arten hatte, in denen das zum Tatbestand der Monopolhinterziehung gehörige monopolfeindliche Verhalten nach § 120 des Branntweinmonopolgesetzes in Erscheinung treten kann. Entscheidend ist vielmehr, ob er die hier tatsächlich vorliegende oder eine ihr nach § 120 des Gesetzes gleichwertige Begehungsform mit mindestens bedingtem Vorsatz annahm. Wie es bei der Hehlerei nach § 259 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. LK 6./7. Aufl. § 259 Anm. V, 1, S. 421; ferner die zum Abdruck bestimmte Entscheidung BGH 3 StR 364/52 vom 30.4.1953 für den rechtsähnlichen Fall der Begünstigung nach § 257 StGB) genügt, wenn der Hehler irgendeinen Vorerwerb annimmt, der fremde Vermögensrechte in strafbarer Weise verletzt hat, und wie es gleichgültig ist, ob er das vom Haupttäter begangene Verbrechen oder Vergehen in seiner rechtlichen Eigenschaft (z. B. als Diebstahl oder Unterschlagung) kannte, so muss bei der Monopolhehlerei die Annahme irgendeiner der verschiedenen Begehungsformen der Monopolhinterziehung ausreichen.
Die Ausführungen des Urteils über die bei ██ zur Tatzeit vorhandene allgemeine Vorstellung hinsichtlich der Entrichtung von Monopolabgaben hätten eine Prüfung nahegelegt, ob ██ nicht mindestens mit bedingtem Vorsatz im Sinne der obigen Ausführungen gehandelt hat. Hierbei konnte das Landgericht nicht – wie geschehen – darauf verzichten, die die Monopolhinterziehung ergebenden Tatsachen festzustellen und sodann im einzelnen zu prüfen, ob der Beschuldigte sie kannte. Es konnte sich stattdessen nicht sogleich dem inneren Tatbestand zuwenden und ganz allgemein verneinen, dass der Beschuldigte sich „ein Bild über die Möglichkeiten und die Einzelheiten einer Monopolhinterziehung“, insbesondere über die Art des monopolfeindlichen Verhaltens der Vortäter habe machen können.
Es ist rechtlich fehlerhaft, in dieser Weise allein den inneren Tatbestand ohne vorherige Feststellungen über die äußeren Hergänge zu erörtern (vgl. OGHSt 1, 186/188).
Da jedenfalls in einem Fall, wie er hier der Strafkammer vorlag, das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, war es entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben.
| Dr. Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Geier | Schmidt |