BGH: Irrtum des Begünstigers und Eignung der Beistandshandlung (§ 257 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 364/52
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass die geleistete Beistandshandlung objektiv geeignet ist, die aus der Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern.
Ein bloßer Sicherungswille des Begünstigers ohne eine nach der Vorstellung des Täters geeignete Handlung reicht nicht zur Erfüllung des Tatbestands der Begünstigung.
Ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat ist insoweit unerheblich, als die Handlung auch bei richtiger Vorstellung der Verhältnisse geeignet gewesen wäre, die Vorteile zu sichern.
Wenn der Begünstiger eine Sachlage irrtümlich so vorstellt, dass die angestrebte Vorteilssicherung objektiv ausgeschlossen ist, kann er wegen Begünstigung nicht strafbar sein; dies folgt aus dem Schuldprinzip.
Von Fällen der Unkenntnis oder ungenauen Vorstellung (bei denen Bestrafung gerechtfertigt ist) sind Fälle zu unterscheiden, in denen ein konkreter, der Wirklichkeit widersprechender Irrtum die Eignung der Handlung ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 27. Juli 1951
Rubrum
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1953
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kauffrau Sibylla L. aus K., geboren am █████ in ███, wegen eigenütziger Begünstigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 257
Der Grundsatz, dass ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei, gilt nicht allgemein. Es kommt darauf an, ob eine strafbare Begünstigung auch dann vorläge, wenn die Vorstellung des Begünstigers der Wirklichkeit entsprochen hätte. Das ist nicht der Fall, wenn seine Handlungsweise nicht geeignet war, die Vorteile der vorgestellten Straftat zu sichern.
Aktenzeichen: 3 StR 364/52
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. Juli 1951, soweit es sie betrifft, aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen eigenütziger Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung der Angeklagten.
1. Nach den Feststellungen des Urteils lernte die Angeklagte, die in K. ein Lampengeschäft betrieb, im Herbst 1949 den früheren Mitangeklagten ██████ kennen, der als stellvertretender Betriebsleiter in der Abteilung Blechfabrik einer █████ Firma tätig war. Dieser hatte zusammen mit anderen dort beschäftigten Personen seit Anfang 1949 fortlaufend seiner Arbeitgeberin gehöriges Öl auf eigene Rechnung verkauft und dabei einen Gesamterlös von über 40 000 DM erzielt. Er ist deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl bestraft worden. Von dem so erworbenen Gelde lieh er der ihm bis dahin unbekannten Angeklagten, die bei ihm anlässlich des Verkaufs einer Lampe über den schlechten Geschäftsgang klagte, zu ihrer Überraschung ohne weiteres 10 000 DM und übernahm bald darauf die Kosten des Ausbaues ihres Geschäfts in Höhe von etwa 16 000 DM. Auch dieser Betrag stammte bis auf 5 000 oder 6 000 DM aus den unrechtmäßig erworbenen Geldern. Bei der Hingabe des Darlehens erklärte ██████ der Angeklagten, es sei „schwarzes Geld“, das er dem Finanzamt gegenüber nicht ausweisen könne; er erhalte nämlich ohne Wissen seiner Firma von Vertretern der Maschinenfabriken, die seiner Firma Pressen von Millionenwerten lieferten, hohe Provisionen. Die Angeklagte, von der er weder einen Schuldschein noch eine Quittung verlangte, versprach ihm, für die Gelder „Deckungsscheine“ zu besorgen.
In der Entgegennahme der Geldbeträge durch die Angeklagte hat das Landgericht eine eigenützige Begünstigung im Sinne des § 257 StGB gesehen. Die Angeklagte habe zwar von den Veruntreuungen des █████████████ gewusst, vielmehr geglaubt, dass ███████ sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe. Der Umstand, dass sie die Tat des ██████ als ein anderes Vergehen angesehen habe, als dieser tatsächlich begangen habe, schließe aber ihre Bestrafung nicht aus. Auch seien die von ihr gesicherten Vorteile solche, die ██ unmittelbar aus seiner Tat, nämlich aus seiner Untreue, erlangt habe. Wenn die Angeklagte die Gelder auch in erster Linie ihres Vorteils wegen angenommen habe, so habe sie doch damit gleichzeitig den Wunsch des ██████ erfüllt, das Geld für ihn sicherzustellen.
2. Diese Ausführungen des Urteils unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht glaubt, sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen zu können. Dieses hat allerdings in mehreren Entscheidungen den Grundsatz vertreten, dass der Begünstiger die Art des Verbrechens oder Vergehens, das der Haupttäter begangen hat, und die Art der hierdurch erlangten oder entstandenen Vorteile nicht zu kennen brauche und dass ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei (vgl. RGSt 50, 218/221; 58, 290; 76, 31/34). In dieser allgemeinen Fassung ist der Grundsatz jedoch missverständlich und von der Strafkammer offenbar auch missverstanden worden. Seine Anwendung auf den vorliegenden Fall würde im Ergebnis eine Durchbrechung des Schuldprinzips bedeuten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt anders als die Fälle, die das Reichsgericht nach dem erwähnten Grundsatz entschieden hat. Es handelt sich im Wesentlichen um zwei verschiedene Gruppen. Der Begünstiger hat über die Art der Vortat entweder eine unvollständige oder eine irrige Vorstellung. Zur ersten Gruppe gehören die Fälle, in denen er keinerlei Vorstellung über die Vortat hat, sondern nur weiß, dass der Begünstigte irgendein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ähnlich liegen die Fälle, in denen die Vorstellung über die Vortat ungenau ist, insbesondere ihre näheren Einzelheiten unbekannt sind (vgl. RGSt 5, 23; 13, 81; 53, 342). Hier ist die Bestrafung deshalb gerechtfertigt, weil der Begünstiger trotz seiner mangelhaften Kenntnis auf jeden Fall Beistand leisten will und damit zu erkennen gibt, dass ihm die Art der Vortat bei Durchführung seiner Absicht gleichgültig ist. Es wäre ungerecht, ihn bei einer solchen Sachlage aus seiner Unkenntnis, die auf die Strafwürdigkeit seines Verhaltens ohne Einfluss ist, Vorteile ziehen zu lassen. Dagegen können die Fälle des Irrtums, in denen der Begünstiger eine bestimmte mit der Wirklichkeit aber nicht übereinstimmende Vorstellung über die Art der Vortat hat, nicht einheitlich beurteilt werden. Die vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochene Ansicht, dass ein solcher Irrtum schlechthin unerheblich sei, begegnet in dieser allgemeinen Fassung Bedenken (vgl. RGSt 58, 290 mit Nachweisen). Der Irrtum ist allerdings auf die Strafbarkeit ohne Einfluss, wenn der Begünstiger Diebstahl als Vortat annimmt, während in Wirklichkeit Hehlerei oder ein ähnliches Vermögensdelikt vorliegt (vgl. RGSt 58, 290). Dasselbe ist für den Irrtum über die Art der Vorteile zu erkennen (vgl. RGSt 76, 31). In der Entscheidung RGSt 50, 218 hat das Reichsgericht z. B. die Verurteilung wegen Begünstigung in einem Falle bestätigt, in dem der Angeklagte fahnenflüchtigen Soldaten auf seinem Schiff ins Ausland gebracht hatte in der irrigen Annahme, der Begünstigte entziehe sich dem Eintritt in den Dienst des Heeres. In Fällen dieser Art ist der Irrtum aber nur deshalb unerheblich, weil die Tat auch dann strafbare Begünstigung wäre, wenn die Vorstellung des Begünstigers der Wirklichkeit entsprochen hätte.
Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung kann eine strafbare Begünstigung nur vorliegen, wenn die Beistandshandlung auch geeignet war, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Diese Eignung der Beistandsleistung gehört zum gesetzlichen Tatbestand. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, folgt aber aus dem Aufbau des Tatbestandes. Danach kennzeichnet sich die Begünstigung als eine zur selbständigen Straftat erhobene Versuchshandlung. Infolgedessen gehört es nicht zur tatbestandlichen Vollendung, dass der Begünstiger seine Absicht der Strafvereitelung oder Vorteilssicherung tatsächlich erreicht; die Vollendung im Sinne des § 257 StGB ist vielmehr schon in der Handlung zu sehen, mit der dieses Ziel verfolgt wird (vgl. RGSt 66, 316/324 und 50, 364 mit Nachweisen). Deshalb kann aber andererseits die bloße Absicht der Strafvereitelung oder Vorteilssicherung – ohne Rücksicht auf die Art der zu ihrer Durchführung vorgenommenen Handlung – zur Anwendung des § 257 StGB nicht genügen. Diese Handlung muss auch an sich geeignet sein, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, weil sie nur in diesem Falle ein wirkliches Beistandleisten im Sinne des äußeren Tatbestandes ist (vgl. RGSt 26, 119; 50, 364; 58, 137/157). Daraus folgt weiter, dass zur Strafvereitelung oder Vorteilssicherung ungeeignete Handlungen auch dann nicht strafbar sind, wenn der Täter sie irrigerweise für geeignet hält; denn die versuchte Begünstigung hat der Gesetzgeber nicht mit Strafe bedroht. Aus diesem Grunde ist z. B. eine Angeklagte vom Reichsgericht freigesprochen worden, die bei einer polizeilichen Vernehmung bewusst falsche Angaben gemacht hatte, um die der Abtreibung beschuldigten Personen der Bestrafung zu entziehen, weil die Strafverfolgung der Abtreibung verjährt gewesen sei und infolgedessen nur ein strafloser Versuch vorliege (vgl. RGSt 76, 122).
Die erörterten Gesichtspunkte dürfen auch bei einem Irrtum über die Art der Vortat nicht außer Betracht bleiben. Wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der, wenn er vorläge, die Möglichkeit einer Vorteilssicherung trotz des Sicherungswillens ausschließt, dann kann er nicht lediglich deshalb bestraft werden, weil seine Handlung tatsächlich geeignet war, die Vorteile aus dem ihm unbekannten Verbrechen oder Vergehen zu sichern. Eine andere Beurteilung würde dem Schuldprinzip widersprechen.
Die Feststellung der Strafkammer, dass die Angeklagte mit Sicherungswillen gehandelt habe und dass es zu einer tatsächlichen Sicherung der aus der Untreue stammenden Vorteile gekommen sei, reicht also zur Verurteilung nicht aus. Die weitere Voraussetzung, dass durch die Handlungsweise der Angeklagten, wenn ihre Vorstellung der Wirklichkeit entsprochen hätte, die Vorteile einer Steuerhinterziehung hätten gesichert werden können, liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geldbeträge, die die Angeklagte erhalten hat, nach dem von ihr vorgestellten Sachverhalt als die Vorteile einer Steuerhinterziehung angesehen werden könnten. Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die Annahme des Geldes hätte geeignet sein sollen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Die Steuerhinterziehung richtet sich gegen den staatlichen Steueranspruch. Auf dessen Bestand wäre es ohne Einfluss, ob sich das Geld in der Hand der Angeklagten oder des ██████ befand. Die Handlungsweise der Angeklagten konnte also ihrer Art nach keinen Sicherungszweck erfüllen; ihr angeblicher Sicherungswille beruhte in Wirklichkeit auf einer Wahnvorstellung. Sie ist auf Grund der Erzählung des ██████ nicht nur von einem Sachverhalt ausgegangen, der der Wirklichkeit nicht entsprach; sie hat obendrein ihrer Handlungsweise irrigerweise eine Eignung zugemessen, die sie weder hatte, noch haben konnte.
Nach allem liegt keine strafbare Handlung vor. Die Angeklagte war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.
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