Revision gegen Strafausspruch: Teilaufhebung wegen widersprüchlicher Einzelstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 285/57 (alts 5 StR 578/55)
- Datum
- 22.10.1957
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
In einer erneuten Hauptverhandlung nach teilweiser Urteilsaufhebung ist ein Berichtsvortrag des Berichterstatters zulässig, um das Gericht über den Stand des Verfahrens zu unterrichten.
Aufgehobene Urteilsfeststellungen dürfen in der neuen Hauptverhandlung verlesen werden, sofern dies nicht zu Beweiszwecken, sondern nur zur Orientierung über den Verfahrensstand geschieht.
Hält die Verteidigung eine verhandlungsleitende Anordnung (z.B. zur Verlesung) für ermessensfehlerhaft, muss sie einen Gerichtsbeschluss herbeiführen; nur dieser ist revisionsrechtlich angreifbar.
Ist der Schuldspruch rechtskräftig, dürfen im nachfolgenden Verfahren über den Strafausspruch Beweiserhebungen zur Schuldfrage nicht mehr durchgeführt werden; der Tatrichter ist an die zum Schuldspruch gehörenden Feststellungen gebunden.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe einen nicht auflösbaren Widerspruch zur konkret verhängten Einzelstrafe erkennen lassen und nicht feststellbar ist, welche Strafhöhe gewollt war.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 20. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Herbert ████████ aus ██████, geboren ████████ ████ in ███, aus █████, 2. den Fabrikanten Hans ██████, geboren am ████████████ 1898 in █████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1. Oktober 1957 in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 20. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen der ███████ Wechsel bestraft ist, 2. hinsichtlich der Gesamtstrafe.
II. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████, an die Strafkammer zurückverwiesen.
IV. Die Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen. Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:
1. der Angeklagte ███ wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in einem Fall, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen;
2. der Angeklagte ███ wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, sowie wegen Untreue, wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Betruges in je einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen.
Gegen dieses Urteil, dessen Schuldsprüche rechtskräftig sind, richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts.
I. Revision des Angeklagten ██████
1.) Zu Unrecht beanstandet dieser Beschwerdeführer, dass der Berichterstatter in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zunächst einen Vortrag gehalten habe.
Ein Vortrag des Berichterstatters ist zwar bei der erneuten Hauptverhandlung, die nach vollständiger oder teilweiser Aufhebung eines Urteils durch die Revisionsinstanz stattfindet, nicht ausdrücklich vorgeschrieben; er ist aber auch nicht verboten. Ist das frühere Urteil nur zum Teil aufgehoben, so muss das Gericht über den derzeitigen Stand des Verfahrens ins Bild gesetzt werden (vgl. RG Recht 1918 Nr. 653; RG JW 1931, 2825, 2826); ein Vortrag des Berichterstatters ist hierzu ein geeignetes und naheliegendes Mittel.
2.) Ebenfalls greift die Rüge nicht durch, die Urteilsfeststellungen hätten nicht verlesen werden dürfen, soweit sie den Strafausspruch betrafen.
Das Revisionsgericht hatte den Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, den Schuldspruch samt den dazu gehörigen Feststellungen bestehen lassen.
In der Hauptverhandlung ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, das gesamte Urteil verlesen worden, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft.
Die Verlesung aufgehobener Urteilsfeststellungen darf zwar nicht Beweiszwecken dienen; sie ist aber zulässig, um das Gericht über den Stand des Verfahrens ins Bild zu setzen (vgl. die beiden oben angeführten Reichsgerichtsentscheidungen).
Ob zu diesem Zweck die Verlesung anzuordnen ist, hat zunächst der Vorsitzende im Rahmen seiner Verhandlungsleitung zu bestimmen.
Hält der Verteidiger die Verlesung für einen Ermessensmissbrauch, so muss er einen Gerichtsbeschluss herbeiführen.
Nur ein solcher Beschluss könnte nach § 337 Nr. 8 StPO in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden; er ist aber weder beantragt noch erlassen worden.
3.) Dass die Strafzumessungsgründe zum Teil wörtlich mit den Strafzumessungsgründen des aufgehobenen Urteils übereinstimmen, könnte der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn daraus der Schluss zu ziehen wäre, dass die Strafkammer sich auch an die Bewertung von Tat und Täter, wie sie in den früheren Strafzumessungsgründen zum Ausdruck kommt, oder an die nur diesem Zweck dienenden, über die Feststellungen zum Schuldspruch hinausgehenden Feststellungen gebunden gefühlt hätte.
Das vermag das Revisionsgericht aber nicht anzunehmen. Gegen eine solche Möglichkeit spricht nicht nur die Tatsache, dass die Strafkammer zwei Tage neu über die Strafe verhandelt hat, sondern die weitere, dass neben den wörtlich übereinstimmenden Strafzumessungsgründen auch noch andere, in dem früheren Urteil nicht enthaltene, angeführt sind.
Schließlich ist die Strafkammer nicht nur bei den Geldstrafen, sondern auch mindestens in einem Fall bei beiden Angeklagten zu einer milderen Freiheitsstrafe gekommen als das frühere Urteil.
4.) Vergeblich rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe durch Wahrunterstellung von Tatsachen, die der Angeklagte unter Stellung von Beweisanträgen behauptet hatte, gegen die Pflicht verstoßen, alle für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände von Amts wegen sachgemäß aufzuklären.
Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über Tatsachen Beweis zu erheben, wenn er sie als wahr unterstellt; § 244 StPO sieht ausdrücklich das Recht des Richters vor, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, die behauptete Tatsache werde so behandelt, als sei sie wahr.
Es ist zwar richtig, dass nicht alle behaupteten Tatsachen sich stets zu einer Wahrunterstellung eignen; es kann Fälle geben, in denen das Gericht verpflichtet ist, nähere Einzelheiten einer mit einem Beweisantrag behaupteten Tatsache aufzuklären. Ein solcher Fall lag aber hier nicht vor. Der Angeklagte meint mit seiner Rüge in Wahrheit nur, die Strafkammer hätte zu Feststellungen kommen müssen, die mit den aufrechterhaltenen Feststellungen zum Schuldspruch in Widerspruch gestanden hätten und dadurch die Schuld als wesentlich geringer hätten erscheinen lassen. Das ist aber nicht richtig. Alle den Schuldspruch bestimmenden Feststellungen standen für die Strafkammer bindend fest. Diejenigen Feststellungen, die der Angeklagte getroffen wissen wollte, konnte deshalb die Strafkammer gar nicht treffen.
5.) Nur zum Teil mit Recht behauptet die Revision, die Strafkammer habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten.
a) Dies trifft nämlich nur zu im Falle der Strafestsetzung für den betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Untreue.
Die Strafzumessungsgründe in diesem Fall beginnen mit den Worten:
"Der Angeklagte hat besser als manch anderer vermöge seiner kaufmännischen Erfahrung den Zusammenbruch des Kalksandsteinwerks vorausgesehen. Die Vermögenswerte, die er in dieser Voraussicht für seine Ehefrau verschoben hat, [REDACTED]"
Die Strafkammer hatte aber als wahr unterstellt, dass der Angeklagte den drohenden Zusammenbruch zu dem Zeitpunkt nicht vorausgesehen habe, als seine Frau die Sicherungsmittel erhalten habe.
Dieser Widerspruch zwingt aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall. Die in dem Beschluss als wahr unterstellte Tatsache steht nämlich in eindeutigem Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch. Aus diesem Grunde musste das Revisionsgericht ohnehin von den Feststellungen zum Schuldspruch ausgehen; so dass im Ergebnis der Fehler den Angeklagten nicht beschwert.
b) Die weiteren Behauptungen der Revision, die als wahr unterstellten Tatsachen stünden im Widerspruch zu den Feststellungen zum Schuldspruch, die Teil dieses Urteils geworden sind, treffen nicht zu. Darauf, ob sie möglicherweise einem Richter, der neu über die Schuld zu befinden gehabt hätte, Anlass zu einer anderen Beweiswürdigung hätten geben können, kommt es in diesem Verfahren nicht an.
6.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat aber bei der Verurteilung wegen der Wechselhingabe einen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein kann.
Der Angeklagte ist in diesem Fall neben einer Geldstrafe zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten ██ heißt es, dieser müsse in diesem Fall die gleiche Strafe bekommen wie der Angeklagte ████████; das Gericht kommt dann neben der Geldstrafe zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten.
An einer Stelle des Urteils muss in diesem Punkt ein Fehler sein. Das Revisionsgericht vermag nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer bei ██ nur vier Monate statt sieben Monate oder bei ██████ versehentlich sieben Monate statt vier Monate eingesetzt hat. Der Angeklagte ██████ kann, anders als der Angeklagte ████████, durch diesen Fehler also beschwert sein.
7.) Die übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet.
Dass der aufgezeigte Fehler die übrigen Strafaussprüche beeinflusst hat, hält das Revisionsgericht für ausgeschlossen. Es hat deshalb neben der erörterten Strafe nur die Gesamtstrafe aufgehoben.
II. Revision des Angeklagten ████████
1.) Die Strafkammer hat eine Reihe von Beweisanträgen des Angeklagten ██ mit der Begründung abgelehnt, sie beträfen die Schuldfrage und seien daher für das jetzige Verfahren ohne jede Bedeutung.
Der Angeklagte bemängelt diese Ablehnung zu Unrecht. Da der Schuldspruch rechtskräftig war, durfte die Strafkammer Beweise, die die Schuld betrafen, nicht mehr erheben (vgl. BGH 3 StR 61/50, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 406; BGHSt 10, 71).
2.) Auch dieser Angeklagte rügt, die Strafkammer hätte unter Beweis gestellte Tatsachen, die sie als wahr unterstellt hat, statt dessen näher aufklären müssen. Hierzu gilt das bereits unter I 4 zur Revision des Angeklagten ███ Ausgeführte.
3.) Auch dieser Angeklagte rügt, dass die Strafkammer sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Das trifft, abgesehen von dem zu 4.) erörterten Fall, nicht zu. Dass die Strafkammer trotz der Wahrunterstellung nicht zu dem vom Angeklagten gewünschten Ergebnis gekommen ist, ändert daran nichts. Die Strafkammer durfte auch nicht mit Rücksicht auf die als wahr unterstellten Tatsachen die Beweise zur Schuldfeststellung neu würdigen, wie es der Angeklagte wünscht.
Die Einzelstrafen mögen zwar in einzelnen Fällen streng sein. Sie geben aber keinen Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer die in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich neu festgestellten Tatsachen trotzdem übersehen habe.
4.) Zweifelhaft kann nur sein, ob die Wahrunterstellungen im Falle des Erschleichens des Flüchtlingskredits im Widerspruch zu den zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen stehen.
Die Strafkammer sieht in ihrem früheren, insoweit bestehen gebliebenen Urteil den Schaden u. a. darin, dass die dem Angeklagten gegebenen Kredite dem Kreis der wahrhaft Berechtigten entzogen worden seien. Sie spricht mehrfach von dem Angeklagten als einem Nichtberechtigten.
Es kann zweifelhaft sein, ob die Unterstellung, die die Strafkammer jetzt gemacht hat, es hätten auch an Flüchtlinge der Gruppen B und derartige Kredite gegeben werden können, mit den Feststellungen auch zur inneren Tatseite ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.
Wenn sie das nicht sein sollte, so könnte jedenfalls das Revisionsgericht sie aus den oben angeführten Gründen nicht berücksichtigen. Die Einzelstrafe von zwölf Monaten Gefängnis in diesem Fall mag hoch sein, liegt aber im Rahmen des Ermessens der Strafkammer; das Revisionsgericht vermag das nicht zu beanstanden.
Soweit der Angeklagte meint, die Schuldfrage auf Grund der behaupteten und hier als wahr unterstellten Tatsachen angreifen zu können, kann er dies nur im Wiederaufnahmeverfahren tun.
5.) Auch sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte, hat die Nachprüfung nicht ergeben. Seine Revision war daher zu verwerfen.
| Dr. Koffka | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |