Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnungsrügen und Sachverständigenbeweis im Strafprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 284/75
Datum
06.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil und die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegen Richter und einen Sachverständigen ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Zurückweisung der Beweisanträge und Ablehnungsanträge sachlich zutreffend begründet war. Es liege keine begründete Besorgnis der Befangenheit vor; weitere Verfahrensrügen sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerderecht erlaubt dem Revisionssenat, unter Beschränkung auf die im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Tatsachen auch die sachliche Prüfung eines als unzulässig verwarfen Ablehnungsantrags vorzunehmen.

2

Die Ablehnung sachverständiger Beweisanträge mit gesetzlich zulässiger und sachlich zutreffender Begründung begründet regelmäßig keinen Anlass zu der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.

3

Zur Besorgnis der Befangenheit genügen nicht bloße Hinweise darauf, dass ein Sachverständiger sein Gutachten ohne vorherige klinische oder ambulante Untersuchung erstattet hat, wenn dies der Beweisantrag des Verteidigers deckt und keine weiteren anknüpfbaren Tatsachen vorliegen.

4

Bei der Prüfung von Befangenheitsrügen sind nur die im Ablehnungsgesuch dargestellten Tatsachen maßgeblich; aus früheren, anderweitigen Verfahrensäußerungen des Sachverständigen lassen sich nur dann Rückschlüsse auf eine generelle Voreingenommenheit ziehen, wenn sie in konkretem Zusammenhang zum betroffenen Verfahren stehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Lüneburg, 10. Dezember 1974

Rubrum

5 StR 284/75 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Schlachter Siegfried V. aus E., geboren am ███ 1943 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Lüneburg vom 10. Dezember 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Schwurgerichts beanstandet und die Verletzung materiellen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der am 9. Dezember 1974 verkündete Beschluss des Schwurgerichts, mit dem es das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter und Schöffen zurückgewiesen hat, ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Ob die Gründe dieses Beschlusses die Annahme der Verzögerungsabsicht des Verteidigers rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Der Senat kann nach den Grundsätzen des Beschwerderechts – unter Beschränkung auf die mit dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen – auch einen als unzulässig verworfenen Ablehnungsantrag sachlich prüfen und bescheiden (BGHSt 18, 200, 203; 23, 265, 267). Der Verteidiger hat die Ablehnung der Gerichtsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit darauf gestützt, das Schwurgericht habe seine Beweisanträge zurückgewiesen, mit denen er sich dagegen gewandt hat, dass der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. B. sein Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne vorherige klinische oder ambulante Untersuchung erstattet hat; dadurch hätten die Gerichtsmitglieder gezeigt, dass sie die Mindestvoraussetzungen für einen in der zivilisierten Welt allgemein garantierten ordnungsgemäßen Prozessablauf nicht anerkennen würden (Bd. II, 168, 169).

Das Schwurgericht hat diese Beweisanträge, die auf die Vernehmung weiterer Sachverständiger zum Nachweis einer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 a.F. erfüllenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten gerichtet waren, jeweils mit einer gesetzlich zugelassenen und sachlich zutreffenden Begründung zurückgewiesen (Bd. II, 163/163 R, 164, 165/165 R, 166, 167 d.A.). Eine so begründete Ablehnung von Sachverständigenbeweisanträgen ist kein Grund, der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu misstrauen.

An den in den Punkten 3 und 4 des Ablehnungsgesuchs vom 5. Dezember 1974 vorgetragenen Tatsachen, aus denen die Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden zusätzlich hergeleitet wurde (Bd. II, 163 d.A.), konnten bei dem Angeklagten vernünftigerweise nicht die Besorgnis einer Voreingenommenheit dieses Richters aufkommen lassen.

a) Daraus, dass er im Landeskrankenhaus durch [REDACTED] bei dem Angeklagten ein neues Elektroenzephalogramm anfertigen ließ, ohne zuvor den Verteidiger zu unterrichten, lässt sich die Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Untersuchungsmaßnahme nur einem dahingehenden Beweisantrag des Verteidigers entsprach (Bd. II, 93, 123 d.A.).

b) Die Bemerkung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1974 anlässlich einer Kontroverse zwischen dem Verteidiger und dem Sachverständigen Prof. Dr. B., wegen der Äußerung des Verteidigers werde wohl von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden (Bd. II, 169 d.A.), gab für den Angeklagten keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Der Verteidiger hatte den Sachverständigen Prof. Dr. B. als „Uri Geller der Psychiatrie, der sich die Persönlichkeit des Angeklagten so zurechtbiege, dass sie in das Gutachten eines Hellsehers hineinpasse“ bezeichnet und das Vorgehen des Gutachters einen „medizinischen Skandal“ genannt (UA 8.31). Als daraufhin der Sachverständige Prof. Dr. B. Anstalten traf, noch in der Hauptverhandlung einen Strafantrag gegen den Verteidiger zu stellen und zu begründen, griff der Vorsitzende ein. Er entsprach damit seiner prozessualen Fürsorgepflicht, den Verteidiger von weiteren (standeswidrigen) Entgleisungen abzuhalten und den unberechtigt angegriffenen Sachverständigen zu beschwichtigen. Das ergibt der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses. Hieraus eine Besorgnis des Angeklagten herzuleiten, es fehle dem Vorsitzenden an der erforderlichen Unbefangenheit und Unparteilichkeit, ist abwegig.

3. Die Rüge, das Schwurgericht habe die von dem Verteidiger gegen den Sachverständigen Prof. Dr. B. angebrachten Ablehnungsanträge vom 5. und 9. Dezember 1974 unter Nichtbeachtung des § 74 StPO zurückgewiesen, geht ebenfalls fehl (Bd. II, 138 R bis 155 R, 156 R/157 d.A.). Diese Rüge ist nicht nach den Grundsätzen des Beschwerderechts, sondern nach allgemeinem Revisionsrecht zu behandeln (BGHSt 8, 226). Der rechtlichen Nachprüfung hält der Beschluss des Schwurgerichts stand. Die in den Ablehnungsgesuchen vorgetragenen und vom Schwurgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen konnten weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit den Angeklagten bei verständiger Würdigung Anlass zu der Besorgnis geben, der Sachverständige sei ihm gegenüber voreingenommen:

a) Daraus, dass Prof. Dr. B. sein Gutachten erstattet hat, ohne den Angeklagten vor der Hauptverhandlung stationär oder ambulant untersucht zu haben, konnte der Angeklagte einen solchen Verdacht nicht herleiten.

b) Aus dem Verhalten des Sachverständigen █████████████ in dem vor dem Schwurgericht Bochum anhängig gewesenen Strafverfahren gegen K. konnte der Angeklagte die Sorge einer ihm gegenüber bestehenden Befangenheit des Gutachters ebenfalls nicht herleiten. Das an den Vorsitzenden dieses Schwurgerichts gerichtete Schreiben des Sachverständigen vom 11. April 1973 betraf, wie der Angeklagte seinem Inhalt entnehmen konnte, wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB a.F. einen Fall von „besonderer Problematik“. Damit aber konnte jener Brief keine brauchbaren Grundlagen für irgendwelche Rückschlüsse auf die Haltung des Sachverständigen im Allgemeinen und seine Einstellung gegenüber dem Angeklagten rechtfertigen.

4. Die anderen Verfahrensrügen sind – soweit zulässig erhoben – offensichtlich unbegründet und brauchen deshalb nicht näher behandelt zu werden.

5. Entsprechendes gilt für das sachlich-rechtliche Einzelvorbringen. Die auf die allgemeine Sachrüge beschränkte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Fleischmann Sarstedt Horstkotte Fuhrmann

Zitiert von (2)