Treffer
BGH Urteil

Meineid eines Zeugenbeamten: Strafmilderung bei unzulässiger Vereidigung und § 55 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 284/55
Datum
04.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und griff mit der Revision den Strafausspruch an. Streitpunkt war, ob mildernde Umstände (§ 154 Abs. 2 StGB a.F.) zuzubilligen sind, insbesondere trotz Beamtenstellung und Falschaussage zulasten eines Beschuldigten. Der BGH beanstandete, dass das LG entlastende Umstände nicht hinreichend abgewogen habe, u.a. besonders gute Beamtenführung, unzulässige Vereidigung bei Teilnahmeverdacht (§ 60 Nr. 3 StPO) und unterbliebene Belehrung nach § 55 StPO. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein jahrelang tadelfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten eines Beamten kann als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen sein und erschöpft sich nicht in bloßer Unbestraftheit.

2

Besteht aufgrund der Aktenlage ein Verdacht der Beteiligung des Zeugen an der Tat, ist die Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO zu unterlassen; eine dennoch erfolgte Vereidigung kann als erheblicher Strafmilderungsgrund zugunsten des wegen Meineides Verurteilten wirken.

3

Unterbleibt die gebotene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, ist dies bei der Strafzumessung als eigenständiger entlastender Umstand zu würdigen, wenn die wahrheitsgemäße Antwort eine Selbstbelastungsgefahr begründet hätte.

4

Die Annahme eines Eidesnotstands (§ 157 StGB) schließt nicht aus, dass die Nichtbelehrung nach § 55 StPO zusätzlich als selbstständiger Strafmilderungsgrund herangezogen wird.

5

Die Beamtenstellung und die Begehung eines Meineides zulasten eines Beschuldigten schließen die Zubilligung mildernder Umstände nicht zwingend aus, sondern sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit entlastenden Umständen abzuwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 12. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zollbetriebsassistenten Willi S. ██████ aus L., geboren am █████████ in ████████ (Niedersachsen), wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Leitsatz

Rechtssatz: a) Hat der Angeklagte sich jahrelang als ein besonders guter Beamter erwiesen, so ist dies ein strafmildernder Umstand.

b) Durfte der Eid, durch den der Angeklagte sich des Meineides schuldig gemacht hat, wegen Teilnahmeverdachts nicht abgenommen werden und ist der Angeklagte nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO belehrt worden, so sind dies gleichfalls strafmildernde Umstände.

c) Die Zuerkennung des Eidesnotstandes schließt nicht aus, dass die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO bei der Zubilligung mildernder Umstände als selbstständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird.

d) Der Umstand, dass der Angeklagte Beamter ist und dass er den Meineid in einem Strafverfahren zu Lasten eines Angeklagten geleistet hat, steht der Zubilligung mildernder Umstände nicht unbedingt entgegen.

Aktenzeichen: 5 StR 284/55

Urteil des BGH vom 4. Oktober 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12. April 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der als Zollbetriebsassistent bei der Niederlage des Hauptzollamts L. tätig war, wurde am 2. Juni 1953 vor dem Schöffengericht in Lübeck und am 11. Dezember 1953 vor der Berufungsstrafkammer des Landgerichts in Lübeck in einem Strafverfahren gegen den Betriebsschlosser und Heizer █████████████ wegen Diebstahls von Kaffee und Steuerhinterziehung als Zeuge vernommen.

███████████ einräumte, er habe im Einverständnis mit den in der Niederlage tätig gewesenen Zollbeamten nach und nach etwa 30 kg Fegsel-Kaffee (Kaffeebohnen, die aus eingelagerten Säcken herausgefallen und zur Vernichtung bestimmt waren) mitgenommen; auch dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er, ███████, Fegsel-Kaffee von den Böden aufgefegt und mitgenommen habe; der Angeklagte habe keine Einwendungen dagegen erhoben. Der Angeklagte hatte hierzu bei seiner uneidlichen Vernehmung vor der Zollfahndungsstelle am 12. März 1953 ausgesagt, er habe zwar gesehen, dass █████████████████████ die im Erdgeschoss der Niederlage herumlagen, aufgesammelt habe; er habe ██████ aber hierzu keine Erlaubnis erteilt, allerdings auch nichts dagegen unternommen, weil dies nach seiner Ansicht Sache des Zollinspektors Basta gewesen sei. Bei seinen gerichtlichen Vernehmungen am 2. Juni 1953 und 11. Dezember 1953 bekundete er nach Belehrung über die Bedeutung des Eides unter Eid wahrheitswidrig, er habe weder selbst beobachtet noch von anderen gehört, dass ████████ Kaffeebohnen aufgesammelt habe.

Die Revision des Angeklagten wendet sich in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur gegen den Strafausspruch. Der Revisionsantrag enthält zwar keine Beschränkung. Die nachfolgenden Ausführungen der Revisionsbegründung lassen aber klar erkennen, dass nur der Strafausspruch angegriffen werden soll.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB mit folgender Begründung verneint:

"Nach eingehender Prüfung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen sah sich die Strafkammer außerstande, ihm mildernde Umstände zuzubilligen. Zwar hat der Angeklagte, wie sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, der Zeuge X., bekundet hat, mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorfälle sonst ein tadelfreies Leben geführt und seinen Dienst als Zollbeamter gewissenhaft und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versehen. Diese Tatsachen allein rechtfertigen aber noch nicht die Zubilligung mildernder Umstände. Es muss nach Ansicht der Kammer von einem Beamten als selbstverständlich erwartet werden, dass er fleißig, pünktlich und ordentlich ist und dass er sich weder in noch außerhalb des Dienstes etwas Strafwidriges zuschulden kommen lässt. Das von dem Zollinspektor █████ bezogene sonstige gute dienstliche Verhalten des Angeklagten ist deshalb nichts Außergewöhnliches, das die Zubilligung mildernder Umstände begründen kann. Hinzu kommt weiter, dass der Angeklagte als Beamter in einem Strafverfahren zu Lasten eines Beschuldigten wissentlich etwas Falsches bekundet und diese Aussage in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Angaben vorsätzlich falsch beschworen hat. Beamte, die dergestalt gewissenlos handeln, verdienen nach Ansicht der Strafkammer keine mildernden Umstände."

Diese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.

In den Urteilen der Tatgerichte wird nicht selten die Auffassung vertreten, dass es für einen Beamten keinen strafmildernden Umstand bedeutet, wenn er unbestraft sei, weil Unbestraftheit bei einem Beamten kein Verdienst, sondern Selbstverständlichkeit sei. Schon diese Auffassung erscheint nicht unbedenklich. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen im vorliegenden Falle nicht. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte, der — abgesehen von einer durch Wehrdienst bedingten 4-5jährigen Unterbrechung seit 1939 ständig bei der Zollverwaltung beschäftigt war, mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorfälle ein tadelfreies Leben geführt und seinen Dienst als Zollbeamter gewissenhaft und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versehen hat. Das ist mehr als bloße Unbestraftheit. Dass ein Beamter durch Jahre hindurch in seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten zu keinem Tadel Anlass gibt und seinen Dienst gewissenhaft und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versieht, versteht sich zwar als Forderung, aber nicht als Tatsache von selbst. Es gibt besonders gute Beamte, die diese Forderung in vollem Umfange erfüllen, und es gibt weniger gute Beamte, für die das nicht in gleichem Maße zutrifft. Wenn der Angeklagte sich jahrelang als besonders guter Beamter erwiesen hat, so bedeutet das einen strafmildernden Umstand.

Eine andere Frage ist allerdings, ob dieser Umstand allein die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen mildernder Umstände sind die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Es kommt also nicht nur auf den oben erwähnten strafmildernden Umstand an.

Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, dass im vorliegenden Falle außer jenem Umstand noch weitere wesentliche entlastende Umstände vorliegen, die von der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht beachtet worden sind, obwohl sie hätten berücksichtigt werden müssen.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Zollfahndungsstelle u. a. ausgesagt, er habe gesehen, dass ████ Kaffeebohnen, die im Erdgeschoss der Niederlage herumlagen, aufgesammelt habe, ohne hiergegen etwas zu unternehmen. Der Angeklagte war aber auf Grund seiner dienstlichen Stellung rechtlich verpflichtet, etwas zu unternehmen. Die Aussage des Angeklagten vor der Zollfahndungsstelle hatte aus diesem Grunde für das Schöffengericht und die Berufungskammer Anlass sein müssen, den Angeklagten wegen Verdachts der Teilnahme (Beihilfe zur Tat des █████████) gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Dass sie ihn in Kenntnis des Widerspruchs, der zwischen den gerichtlichen Bekundungen und der früheren Aussage bestand, trotzdem vereidigt haben, bedeutet einen ihn entlastenden Umstand von erheblicher Bedeutung.

Das Urteil stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte vor der Abnahme des Eides über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO nicht belehrt worden ist. In den Urteilsgründen ist hierzu in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung des Eidesnotstandes im Sinne des § 157 StGB, ausgeführt, eine solche Belehrung sei nicht erforderlich gewesen, weil bei den gerichtlichen Vernehmungen nach dem Stande der damals bekannten Tatsachen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen seien, dass der Angeklagte sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage möglicherweise einer strafbaren Handlung werde bezichtigen müssen.

Diese Ausführungen geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Die Beweisfrage, die der Angeklagte beantworten sollte, ging der Einlassung des ███████████ entsprechend dahin, ob dieser den Fegsel-Kaffee im Einverständnis mit den in der Niederlage tätig gewesenen Zollbeamten mitgenommen habe, ob auch ihm, dem Angeklagten, bekannt gewesen sei, dass er, █████, Fegsel-Kaffee von den Böden aufgefegt und mitgenommen habe, und ob er, der Angeklagte, keine Einwendungen dagegen erhoben habe. Der Angeklagte hätte sich, falls er die Frage bejaht hätte, der Gefahr gerichtlicher Strafverfolgung wegen Beihilfe zur Tat des ██████████████████ ausgesetzt. Im Übrigen ergab sich aber für das Schöffengericht und die Berufungskammer auch, wie oben bereits dargelegt worden ist, ein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten des Angeklagten aus dessen Aussage vor der Zollfahndungsstelle. Dass das Schöffengericht und die Berufungskammer die Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO vorschriftswidrig unterlassen haben, ist gleichfalls ein Umstand, der den Angeklagten erheblich entlastet. Diesem Umstand kommt um so größere Bedeutung zu, als der Angeklagte für seine Ehefrau, vier eheliche Kinder und ein uneheliches Kind zu sorgen hatte, so dass die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für ihn besonders schwer wog.

Die Zuerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) schließt nicht aus, dass die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO bei der Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 154 Abs. 2 StGB als selbstständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird. Die Vorschrift des § 157 StGB beruht auf der Erwägung, dass der in ihr angeführte Beweggrund, nämlich die Absicht des zur Aussage verpflichteten oder sich für verpflichtet haltenden Zeugen, von sich oder einem Angehörigen die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung abzuwenden, ein Strafmilderungsgrund sei. Die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO hat bewirkt, dass der Angeklagte uneidig geworden ist, weil er in Unkenntnis jenes Rechts eine Beweisfrage beantwortet hat, die zu beantworten er rechtlich nicht verpflichtet war. Das ist ein zusätzlicher Strafmilderungsgrund, der sich von dem des § 157 StGB wesentlich unterscheidet.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt weiter die Auffassung der Strafkammer Anlass, dass Beamte, die in einem Strafverfahren zu Lasten eines Angeklagten wissentlich etwas Falsches bekunden und beschwören, "keine mildernden Umstände verdienen".

Dieser Satz mag zwar im Allgemeinen zutreffen. Denn es ist zuzugeben, dass es sich hierbei um einen belastenden Umstand von erheblichem Gewicht handelt. Das schließt aber die Zubilligung mildernder Umstände nicht schlechthin aus. Sie können trotzdem zugebilligt werden, wenn entlastende Umstände besonderer Art gegeben sind, wie etwa der hier vorliegende Umstand, dass der Eid mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO gar nicht abgenommen werden durfte und außerdem die Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO unterblieben ist.

Der Strafausspruch muss aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird unter Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt werden müssen.

SarstedtDr. RotbergSchmidt
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)