Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtvereidigung von Zeugen und Aufhebung des Urteils wegen Verfahrensmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/56
Datum
20.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht (§174 Nr.2 StGB). Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf, weil zwei Zeugen offenbar nicht vereidigt wurden, wodurch wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens verletzt sind. Ferner erörterte der Senat Fragen zur Beurteilung eines jungen Sachverständigen und bemängelte die unzureichende Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung von Zeugen stellt einen Verstoß gegen § 59 StPO dar; die Vereidigung ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Fehlen in der Niederschrift gemäß § 273 Abs.1 StPO ausgewiesen sein muss und deren Nichtnachweis die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann, wenn die Aussagen entscheidungserheblich sind.

2

Fehlt die Vereidigung und bilden die betreffenden Zeugenaussagen die maßgeblichen Belastungsgründe, so ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung durch den Formmangel beeinflusst wurde; dies kann die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Aufhebung und Rückverweisung tragen.

3

Die Qualifikation eines Sachverständigen kann nicht pauschal wegen jungen Alters oder geringer Berufserfahrung in Zweifel gezogen werden; Erfahrung allein begründet nicht das Vorliegen der in § 244 Abs.4 Satz2 StPO genannten Ausnahme über ‚überlegene Forschungsmittel‘.

4

Bei § 174 Nr. 2 StGB genügt es im Regelfall für das Ausnutzen der Amtsstellung, dass der Beamte die ihm durch seine Stellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht bewusst benutzt; ein Einsatz von Druckmitteln oder ein Unterlegenheitsbewusstsein des Opfers ist nicht erforderlich.

5

Die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert tragfähige, dem Zweifel entzogene Gründe; bloße pauschale Erwägungen genügen nicht, das öffentliche Interesse an der Vollstreckung muss hinreichend begründet sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. September 1955

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nach § 174 Nr. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Das ███████████ hatte über die Glaubwürdigkeit der alleinigen Tatzeugin ███ die 26-jährige Dipl.-Psychologin als Sachverständige vernommen. Der Verteidiger beantragte für den Fall, dass das Gericht die Aussage der █████████████ ohnehin für unglaubhaft erachte, ein Obergutachten über ihre Glaubwürdigkeit einzuholen. Diesen Antrag hat die Strafkammer nicht entsprochen. Nach den Urteilsgründen hielt sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin sowohl auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung gemacht hatte, als auch durch das Gutachten der Sachverständigen ███ bereits für erwiesen. Das Gericht stellt auch fest, dass keine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen vorliegt. Das greift die Revision zu Unrecht an. Es ist nicht richtig, dass die Sachkunde einer 26-jährigen Sachverständigen für Psychologie nur darum zweifelhaft sei, weil „im allgemeinen davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht über die erforderliche Erfahrung verfüge“; ein Sachverständiger besitzt nicht deshalb „überlegene Forschungemittel“ im Sinne jener Vorschrift, weil er älter ist und länger im Beruf steht. Die Meinung der Strafkammer, dass die Sachverständige als jüngere Frau zur Zeugin leichter Kontakt gewinnen konnte und dies ihre Aufgabe erleichtert hat, widerspricht keinem allgemein gültigen Erfahrungssatz und ist daher vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar.

Endlich missversteht die Revision die Urteilsgründe mit ihrer Annahme, das Gericht habe die „Sachkunde“ der Sachverständigen damit „beweisen“ wollen, „dass das Gutachten in seinen Grundlagen mit der Einlassung der Zeugin ████ und mit sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme übereinstimme“. Der angeführte Satz (UA 28-29) soll im Zusammenhang der Urteilsgründe lediglich dartun, dass das Gutachten keine Widersprüche enthalte und dass die Sachverständige von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, indem sie die Aussagen der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt habe.

Zu Recht rügt aber die Revision die Verletzung des § 59 StPO durch die Nichtvereidigung der Zeugen PC__D (Cc) und KC_). Die Vereidigung eines Zeugen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die das Protokoll nach § 273 Abs. 1 StPO ersichtlich machen muss; nur dadurch kann ihre Beachtung nach § 274 StPO bewiesen werden. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 1. September 1955 enthält hierzu nur den Vermerk:

„Die Zeugen KC) und RO_____) werden beeidet.“

Daher muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass die beiden Zeugen nicht vereidigt worden sind. Da die Strafkammer die Vereidigung beschlossen hatte, war sie der Ansicht, dass keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 60 bis 63 StPO gegeben sei. Durch die Nichtvereidigung hat sie die Vorschrift des § 59 StPO verletzt.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Bekundungen der Zeugen RK) und KC) als die einzigen Zeugenaussagen, auf Grund deren das Gericht den für den Angeklagten belastenden Sachverhalt für festgestellt erachtet (UA 20-21), die Entscheidung beeinflusst haben.

Der Zeuge PC) war bei der polizeilichen Vernehmung der Frau KC) am 14. Dezember 1954 von dem Zeugen PIC) mit hinzugezogen worden (UA 17). Mit der Zeugenaussage ██████ in der Hauptverhandlung setzt sich das Urteil ausführlich bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ auseinander. Dafür war von Bedeutung, ob Frau KC) bei der polizeilichen Vernehmung, der ██ beiwohnte, von einem Ehering gesprochen hatte, den sie am Tattage an dem Angeklagten bemerkt haben wollte; ferner davon, dass ihr damaliger Verlobter sie am Fronleichnamstage zum Stadthaus begleitet und während ihrer Vernehmung draußen auf der Straße gewartet habe. Das Landgericht glaubt dem Zeugen PIC) in diesen beiden Punkten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin HO__Y wecken könnten, nicht. Dabei kann die Aussage des Zeugen ████████ eine Rolle gespielt und es kann auch die Bewertung der sich widersprechenden Aussagen PICs und der Frau KC) die unrichtige Vorstellung der Richter beeinflusst haben, dass PIC) seine Aussage beeidigt habe.

Auf der Aussage des Zeugen Kriminalsekretär KC) beruht möglicherweise die Feststellung, dass der Angeklagte diesen Kollegen aufgesucht hat, nachdem er am 14. Dezember 1954 von ████ erfahren hatte, was Frau KC) und ihre Mutter am Vortage gegen ihn vorgebracht hatten. KC) riet ihm, gegen die spätere Frau █████ sofort Anzeige zu erstatten. Der Angeklagte erwiderte darauf, das halte er nicht für richtig; durch eine Anzeige werde das Mädchen ja gerade gezwungen, bei ihrer Behauptung zu bleiben, wenn er zur dienstlichen Meldung gehe, werde das Mädchen doch nur bei einer Vernehmung ihre Behauptung aufrechterhalten. Er wolle ihr „Bescheid sagen“ (UA 12).

Diese Feststellung beruht sehr wahrscheinlich auf der Aussage des Zeugen KC). Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Landgericht sie als ein deutliches Anzeichen für das schlechte Gewissen des Angeklagten angesehen hat. Daher muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

II. Die Sachrügen

Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Amtsstellung gehandelt hat. Im Regelfall ist Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung schon anzunehmen, wenn der Beamte die ihm durch diese Stellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht unter Verletzung seiner Amtspflichten bewusst benutzt. Eine Ausnutzung der Amtsstellung als Druckmittel oder ein Unterlegenheitsbewusstsein der verletzten Person ist nicht vorausgesetzt. Es genügt, insoweit auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 24, 26 und das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 5 StR 284/55 vom 17. November 1955 hinzuweisen. Danach tragen die Feststellungen die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB. Die dienstliche Beziehung des Angeklagten zur Frau KC) bestand selbstverständlich auch noch nach der Niederschrift des Protokolls und dauerte mindestens solange, bis er die von ihm vorgeladene Beschuldigte entlassen hatte. Besondere Erörterungen zur inneren Tatseite waren angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts nicht erforderlich.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB.

Die wollüstige Absicht mag in Ausnahmefällen darin bestehen, dass der Täter seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung erst von der Erreichung eines Zieles selbst erwartet. Im allgemeinen aber wird der Täter der hier vorliegenden Art schon die erste Berührung von dem Willen des Täters getragen sein, mit ihr das Abzielen von dessen ganzen Verlauf auf eine Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtlust zu erwarten. Die Beurteilung wird hier im wesentlichen Sache des Tatrichters sein (vgl. auch hierzu 5 StR 284/55 vom 17. November 1955). Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist nicht erkennbar. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1955 – 2 StR 419/55 – betraf einen wesentlich anderen Sachverhalt und bezog sich überdies auf die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB.

2. Die Revision wendet sich auch gegen die Strafzumessung. Die Urteilsgründe erwecken nach ihrer Meinung den Anschein, als habe die Strafkammer den kriminalpolitischen Zweck des § 174 Ziff. 2 StGB, nämlich die Reinhaltung amtlicher Beziehungen von geschlechtlichen Einflüssen, als strafschärfenden Grund verwendet. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass er das Ansehen der Kriminalpolizei geschädigt und das Vertrauen der Bevölkerung zu ihr gefährdet habe. Diese Erwägung ist nicht fehlerhaft. Die besonderen Befugnisse, die der Kriminalpolizei um ihrer Aufgabe willen gegenüber Privatpersonen zustehen und die weit über die Befugnisse anderer Behörden und Amtsträger hinausgehen, rechtfertigen den von der Strafkammer angenommenen Strafschärfungsgrund.

Dagegen ist die Begründung, mit der die Strafaussetzung zur Bewährung verweigert worden ist, nicht ausreichend. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch schwerwiegende, dem Zweifel entnommene Gründe gerechtfertigt werden. Die Ansicht der Strafkammer, dass das Verhalten des Angeklagten die Erwartung nicht rechtfertige, er werde künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, ist nicht hinreichend begründet.

JaguschDr. DotterweichMenges
BaldusDr. Wiefeis
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