Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafauspruchs im Totschlagsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 283/96
Datum
17.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafauspruch des Landgerichts Hamburg im Totschlagsverfahren auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war die Strafzumessung, insbesondere die strafschärfenden Erwägungen der Strafkammer. Das Gericht rügte, dass die Annahme, der Angeklagte habe eine tödliche Eskalation billigend in Kauf genommen oder herbeigeführt, in den Feststellungen keine tragfähige Grundlage habe. Die Strafzumessung bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung müssen strafschärfende Würdigungen auf den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

2

Konkrete Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit einer bis zur Tötung reichenden Eskalation sind erforderlich; rein verbale Streitigkeiten und allgemeine Beziehungsprobleme rechtfertigen ohne weitere Feststellungen keine Erhöhung des Strafmaßes.

3

Fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Strafzumessung, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Festsetzung der Strafe an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen Werner Wilhelm [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1928, aus [REDACTED], wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Juli 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen erwürgte der Beschwerdeführer nach 36-jähriger Ehe am 2. November 1994 seine Ehefrau Ingeburg im Anschluss an eine zunächst verbale Auseinandersetzung. Die Tat ereignete sich, als das Opfer dabei war, im bisher gemeinsam bewohnten Haus seine Sachen zu packen und auszuziehen. Die Trennung der Eheleute war bereits am 1. Oktober 1994 erfolgt, nachdem die Frau für sich eine neue Wohnung gefunden hatte. Am Tattag wollte sie ihren Umzug durch die – mit dem Angeklagten verabredete – Mitnahme verschiedener Gegenstände aus der bisherigen Ehewohnung abschließen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafaussprach keinen Bestand.

Die Strafkammer führt bei der Strafzumessung nach der Erörterung zahlreicher Milderungsgründe straferschwerend lediglich folgendes aus (UA S. 28):

„Andererseits muss sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, dass er am Abend vor dem Tattag bereits wusste, dass ihn der vereinbarte Umzugstermin am nächsten Morgen psychisch und emotional sehr fordern würde und dass er ihm möglicherweise nicht gewachsen war. Gleichwohl hat er keinerlei Vorkehrungen getroffen, um sich dieser Situation zu entziehen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er hätte beispielsweise während des Umzuges in der Küche bleiben können, bis seine Ehefrau das Haus wieder verlassen hatte. Er hätte auch selbst das Haus vorübergehend verlassen können. Er hätte auch eine dritte Person bitten können, bei ihm zu bleiben. Stattdessen hat er aus gekränkter Eitelkeit selbst die Konfrontation mit der Getöteten gesucht und die Eskalation des bestehenden Partnerkonflikts verschuldet.“

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe es zur Tötungssituation vorwerfbar kommen lassen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Der zur Tatzeit 66-jährige Beschwerdeführer ist bislang unbestraft und namentlich nicht durch Gewaltdelikte aufgefallen. In seiner 36-jährigen Ehe, die häufig durch Krisen gestört war und sich im Laufe der Zeit zunehmend verschlechterte, kam es ausweislich der Urteilsgründe zu keinen über verbalen Streit hinausgehenden Aggressionen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte mit einer bis zu einem Tötungsverbrechen reichenden Eskalation einer möglichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau habe rechnen müssen.

Die Bestimmung der Strafe bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher Prüfung.

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