Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs: keine Schlechterstellung trotz Fallwegfalls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 280/52
- Datum
- 25.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) untersagt nach Zurückverweisung nur eine Erhöhung von Art und Höhe der im früheren Urteil verhängten Einzel- und Gesamtstrafen, nicht aber eine strengere Bewertung verbliebener Tatbeiträge innerhalb dieser Grenzen.
Der Wegfall einzelner Teilakte einer als fortgesetzte Handlung abgeurteilten Tat begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO, weil sich die Vergleichsgrenze an der im Ersturteil für die fortgesetzte Handlung festgesetzten Strafe orientiert.
Die Annahme oder Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs ist Tatfrage; werden mehrere ungleichartige Gelegenheitstaten festgestellt, kann ihre rechtliche Behandlung als selbständige Taten revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn sie tragfähig begründet ist.
Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 2 StPO durch Wahrunterstellung abgelehnt werden, wenn die unterstellte Tatsache für die Entscheidung nicht erheblich ist; bloße Fragen zur Ausforschung sind als Beweisermittlungsantrag nicht förmlich zu bescheiden.
Ein Berufsverbot als Maßregel bedarf grundsätzlich einer Begründung zur fortdauernden Gefährdung; bei Berufen mit besonderem Vertrauens- und Vermögensrisiko und einschlägiger Rückfälligkeit können geringere Begründungsanforderungen genügen, wenn die Gefährdungsprognose aus den Urteilsfeststellungen klar hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 4. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl F. ████, ████, geboren am ██████ 1907 in L. (Kreis H____YOS), wegen Betruges i. R. u. a. ist hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung Bundesanwalt ███████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. April 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 16. Juli 1949 wegen (fortgesetzten) Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) und einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ihm die Ausübung des Spediteur- und Frachtführerberufs auf fünf Jahre untersagt. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Celle dieses Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen in dem Betrugsfall ganz, in dem Unterschlagungsfall im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen (darunter einem fortgesetzten) und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt. Die Entscheidung über Ehrverlust, Berufsverbot und Anrechnung der Untersuchungshaft stimmt mit der früheren überein.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Verteidiger hatte in seinen Schlußanträgen vor der Strafkammer hilfsweise Beweis dafür angetreten, „daß der Angeklagte eine große Anzahl von Transporten vereinbarungsgemäß durchgeführt habe“; er hatte fünfzehn solcher Fälle aufgeführt. Das angefochtene Urteil (UA S. 13) sagt dazu, der Beweisantrag betreffe nur zwei Transporte, die der Angeklagte selbst durchgeführt habe. Dabei handele es sich um die Möbel seines Schwiegervaters und seiner Schwägerin. Die übrigen Transporte beträfen nur einzelne Gegenstände; die Kammer habe keinen Zweifel, daß der Angeklagte sie befördert habe. Sie unterstelle deshalb seine Behauptung als wahr.
Die Revision erblickt einen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung darin, daß das Landgericht auch in einigen weiteren Fällen eine betrügerische Absicht des Angeklagten zum mindesten als nicht erwiesen angesehen hat. Sie meint, es widerspreche der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen, daß der Angeklagte in den Fällen, die der Verurteilung zugrunde lägen, von vornherein die Absicht gehabt haben solle, die von ihm übernommenen Transporte nicht auszuführen, wenn diese Absicht in anderen Fällen nicht erweislich sei oder die ordnungsmäßige Ausführung in jenen anderen Fällen unterstellt werde.
Diese Rüge geht fehl.
a) Bei der Erörterung des Hilfsbeweisantrages hat das Landgericht nur die in diesem Antrag aufgeführten Fälle im Auge. Wenn es in anderem Zusammenhang von der Möglichkeit ausgeht, daß der Angeklagte auch weitere Fälle einwandfrei bearbeitet haben möge, so steht das nicht im Widerspruch zu der Wahrunterstellung; vielmehr geht das Landgericht hier zugunsten des Angeklagten noch über das als wahr Unterstellte hinaus.
b) Daß der Angeklagte, wenn er sich in einer Reihe von Fällen einwandfrei verhalten hat, deswegen auch in anderen Fällen die betrügerische Absicht nicht gehabt haben könnte, ergibt sich nicht aus der Lebenserfahrung, geschweige denn aus den Denkgesetzen.
2. Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe in einigen Fällen übersehen, daß der Angeklagte die betreffenden Transporte deshalb nicht habe ausführen können, weil er sich seit dem 11. September 1947 in Untersuchungshaft befunden habe. Die Revision übersieht, daß der strafbare Tatbestand nicht in dem Unterlassen des Transportes, sondern in der Täuschung über diese Absichten des Angeklagten gefunden worden ist. Die Auffassung der Revision, daß die Absicht des Angeklagten, den Transport nicht auszuführen, dort nicht als erwiesen gelten könne, wo für den Transport nachträglich auch noch äußere Hindernisse entstanden seien, enthält nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auch da gebunden, wo sie den inneren Sachverhalt betreffen.
3. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer den Fall ██████ (UA S. 43 ff.) nicht genügend aufgeklärt habe. Hier stimme der Sachverhalt mit dem des Falles Kr(__) (UA S. 32 ff.) überein, in dem es nicht zur Verurteilung gekommen ist. Die Strafkammer habe daher auch im Falle ██████████████ prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht auch hier die Angestellten der Firma ██ beauftragt habe, den Transport weiterzuleiten.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Sachverhalt im Falle ███ ein anderer als im Falle Kr(__). Der Angeklagte hat der Firma ██████ die Möbel der Frau Kr(__) zusammen mit denen seines eigenen Schwiegervaters und seiner Schwägerin zur Beförderung übergeben, die des ██████████████ allein, und zwar unter falschen Vorspiegelungen gegenüber dessen Verlobter. Dieser Sachverhalt brauchte die Strafkammer nicht zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen.
4. Im Fall V(__) (UA S. 56 ff.) hatte der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung eines Zeugen darüber beantragt, „daß der Angeklagte der Firma ██████ Vorkasse zur Durchführung des Transports V(__) angeboten hat und daß der Prokurist dies abgelehnt hat, weil es besser sei, den Transport aus Sicherheitsgründen unfrankiert zu lassen“. Dieser Beweisbehauptung hatte er die Fragen hinzugefügt, wie sich die Nachnahmespesen von über 900 RM (richtig: 988,75 RM) zusammensetzten, ob darin Lagerkosten enthalten seien, oder ob die reinen Versendungskosten diesen Betrag ausmachten.
Die Revision rügt, daß a) die Wahrunterstellung der Strafkammer (UA S. 58) diesen Beweisantrag nicht erschöpfe, und daß b) die Strafkammer die genannten Fragen auch von Amts wegen hätte aufklären müssen.
Beides ist unrichtig.
a) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, ███ habe den angebotenen Transportkostenvorschuß aus Vorsichtsgründen abgelehnt. Damit ist der Beweissatz des Hilfsantrages erschöpft. Mit dieser Wahrunterstellung hat das Landgericht sich nicht in Widerspruch gesetzt. Das übrige waren Fragen, die allenfalls als Beweisermittlungsantrag gelten konnten und daher nicht ausdrücklich beschieden zu werden brauchten.
b) Das Landgericht brauchte diesen Fragen auch nicht mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht nachzugehen. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte dem Ehemann V(__) vorgespiegelt hat, er wolle dessen Möbel von Saalfeld über Berlin nach Göttingen befördern. Unter dieser Vorspiegelung hat er sich von ██████ 2350 RM zahlen lassen. In Wirklichkeit wollte er den Auftrag höchstens teilweise ausführen, die Möbel nämlich nur bis Berlin befördern lassen. Bei dieser Sachlage ist es bedeutungslos, wie sich der Nachnahmebetrag von 988,75 RM, mit dem ██████ die Sendung belastet hatte, im einzelnen zusammensetzte.
5. In den Fällen R(__), ██ und J(__) (UA S. 60 f.) richten die Revisionsrügen sich in erster Linie gegen die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, die von ihm übernommenen Transporte auszuführen. Diese Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbeachtlich. Warum die Schuldfeststellung hier der Lebenserfahrung widersprechen soll, ist nicht zu erkennen.
6. Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag vor dem Landgerichtsrat ██ der Strafkammer ██ (dem Untersuchungsrichter) „Nachfrage zu halten, ob er nicht den bei dem Zeugen Kral in █████ sichergestellten Leitz-Ordner seinerzeit dem Angeklagten vorgelegt hat und der Angeklagte schon damals monierte, daß ██████████ Quittungen aus dem Ordner scheinbar herausgenommen hat“. Weiter hat er um Nachforschungen gebeten, wohin der Ordner gelangt sein könne. Das angefochtene Urteil (UA S. 42) führt dazu folgendes aus:
„Im übrigen haben sämtliche Unterlagen, die in der Voruntersuchung vorhanden waren, in der Hauptverhandlung vorgelegen. Das hat der Angeklagte nach Vernehmung des Zeugen Kral auch nicht mehr in Abrede gestellt. Es kann daher unterstellt werden, daß der Angeklagte dem Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat █████████████████, im Verlaufe der Voruntersuchung erklärt hat, der Zeuge Kral habe Quittungen aus dem Leitz-Ordner scheinbar herausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht diese Äußerung des Angeklagten, sondern die glaubwürdige Bekundung des Zeugen Kral dahin, daß er sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen dem Gericht vorgelegt und insbesondere keine Unterlagen beiseite geschafft oder vernichtet hat.
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag vom 27. März 1951 ist deshalb abgelehnt worden, weil diese Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Untersuchungsrichter als wahr unterstellt werden kann, § 244 II StPO.“
Ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht ist bei dieser Behandlung des Beweisermittlungsantrages nicht ersichtlich.
7. Das Urteil vom 16. Juli 1949 hatte alle Betrugsfälle als eine fortgesetzte Handlung angesehen und dafür eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 3000 DM eingesetzt. Für den Unterschlagungsfall hatte es neun Monate Gefängnis verhängt, diese in sechs Monate Zuchthaus umgewandelt und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet.
Das jetzige Urteil hat vier der einzelnen Betrugsfälle als selbständige Handlungen angesehen und zwischen den übrigen Fällen wiederum Fortsetzungszusammenhang angenommen. Es kommt zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Zuchthaus für den fortgesetzten Rückfallbetrug, zu Einzelstrafen von neun, neun, sechs und sechs Monaten Gefängnis für die anderen vier Betrugsfälle und neun Monaten Gefängnis für die Unterschlagung. Daraus hat es nach Umwandlung der Gefängnisstrafen in Zuchthaus eine Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten gebildet. Ferner hat es eine Geldstrafe von 1500 DM verhängt.
Die Revision glaubt, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO; der von der Revision irrtümlich angeführte § 331 StPO gilt für die Berufung). Sie begründet diese Auffassung damit, daß ein Teil der Fälle, die in dem ersten Urteil vom 16. Juli 1949 als strafbare Einzelhandlungen des fortgesetzten Betruges angesehen worden waren, nunmehr als nicht erweislich behandelt worden ist. Die Revision meint, „der Wegfall einer mehr oder weniger großen Zahl von Fällen“ müsse „zu entsprechender Strafminderung führen“. Andernfalls trete für die verbleibenden Fälle „praktisch eine Erhöhung“ der Strafe ein.
Diese Ansicht ist irrig. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO besagt nur, daß das ursprüngliche Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf. Das gilt sowohl für die Einzelstrafen als auch für die Gesamtstrafe des ursprünglichen Urteils. Im vorliegenden Fall durfte also für die Betrugsfälle (ohne Rücksicht auf ihre Bewertung als fortgesetzte Handlung oder selbständige Einzeltat) nicht mehr als insgesamt zwei Jahre drei Monate Zuchthaus und 3000 DM Geldstrafe, für die Unterschlagung nicht mehr als neun Monate Gefängnis verhängt werden; die Gesamtfreiheitsstrafe durfte zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen hält sich das angefochtene Urteil.
Daß Einzelfälle der fortgesetzten Handlung weggefallen sind, spielt für das Verbot der Schlechterstellung keine Rolle. Diese Einzelfälle haben für die Strafzumessung keine selbständige Bedeutung, weil nicht für sie, sondern nur für die ganze fortgesetzte Handlung eine Strafe eingesetzt wird. So ist denn auch die Revision nicht in der Lage anzugeben, wo die Grenze liegen sollte, die das angefochtene Urteil nach ihrer Ansicht überschreitet. Sie sucht vergeblich diese Grenze dadurch zu berechnen, daß sie die Einzelstrafen addiert. So kommt sie zu der Behauptung, daß das neue Urteil um „ein elf Monate“ (bei richtiger Addition sogar um ein Jahr fünf Monate) höhere Strafen enthalte als das alte. Das ist schon deshalb völlig unhaltbar, weil das Gesetz (§ 74 StGB) eine solche Zusammenrechnung von Einzelstrafen nicht kennt. Im übrigen führt auch diese Berechnung nicht zur Ermittlung einer Höchstgrenze, die überschritten wäre. Der Richter ist nicht, wie es die Revision anzunehmen scheint, an einer strengeren Beurteilung der verbleibenden Einzelfälle gehindert, soweit er sich nur innerhalb der oben dargelegten Grenzen hält.
Im Unterschlagungsfall hatte das Oberlandesgericht den Strafausspruch aufgehoben, weil „die Höhe der Einsatzstrafe von neun Monaten Gefängnis durch die Annahme eines fortgesetzten Betruges im Rückfall mit Rücksicht auf die dafür ausgeworfene Strafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus beeinflußt sein könnte“.
Die Revision meint, aus der geringeren Strafe für die Betrugsfälle müsse sich deshalb auch eine Herabsetzung dieser Einsatzstrafe ergeben. Auch das trifft nach dem Ausgeführten nicht zu.
II.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Mit Recht behandelt das angefochtene Urteil die vier Fälle des Darlehensbetruges als selbständige Taten. Die Strafkammer hat das Oberlandesgericht hier nicht, wie die Revision meint, mißverstanden. Das Oberlandesgericht konnte und wollte diese Frage nicht abschließend entscheiden. Die Strafkammer stellt fest, daß es sich um ungleichartige Gelegenheitstaten handelt. Gerade deshalb hat sie dem Angeklagten für diese vier Taten mildernde Umstände zugestanden, so daß er gerade hier durch die Verneinung des Fortsetzungszusammenhanges keinesfalls beschwert sein kann.
2. Das Berufsverbot ist äußerst knapp begründet worden. Im allgemeinen sieht der Bundesgerichtshof eine solche Begründung für eine derart einschneidende Maßregel nicht als ausreichend an (vgl. 3 StR 463/51 vom 2. August 1951; 3 StR 793/51 vom 15. November 1951). Insbesondere müssen im Regelfall dargelegt werden, daß und warum eine Gefährdung der Allgemeinheit auch noch nach Verbüßung der Strafe zu besorgen ist.
Unter den besonderen Umständen dieses Falles erscheinen eingehendere Ausführungen jedoch entbehrlich. Gerade der Beruf des Spediteurs und Frachtführers erfordert ganz besonders große Zuverlässigkeit, weil es sich dabei um das ständige Umgehen mit hochwertigem fremden Eigentum handelt, und zwar in Abwesenheit und ohne Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers. Darin unterscheidet dieser Beruf sich wesentlich von dem des Altmetall- und Schrotthändlers, auf den sich die beiden angeführten Entscheidungen beziehen. Schon deshalb würden hier weniger schwerwiegende Umstände genügen, um das Berufsverbot zu begründen. Bei einem rückfälligen Betrüger, der außerdem wegen Eidesverletzung und Kriegswirtschaftsverbrechens erhebliche Strafen verbüßt hat, brauchen an diese Begründung keine hohen Anforderungen gestellt zu werden.
Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte seine Betrügereien besonders geschickt ausgeführt hat, daß er ein unstetes Leben geführt hat und „in gewissem Sinne als ein Phantast anzusprechen ist“. Dem Zusammenhang aller dieser Umstände kann unbedenklich entnommen werden, daß das Landgericht überzeugt war, die Gefährdung der Allgemeinheit auch für die Zeit nach der Strafverbüßung verstehe sich völlig von selbst und bedürfe keiner ausdrücklichen Hervorhebung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |