Treffer
BGH Urteil

Meineid: Beweiswürdigung (petitio principii) und fehlende Vorsatzfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 279/53
Datum
14.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids bzw. falscher Versicherung an Eides statt im Zusammenhang mit Zeugenaussagen in einer Privatklagesache verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies zurück. Das Landgericht habe bei der Glaubwürdigkeitswürdigung widersprüchlich aus demselben Umstand (gleichbleibende Aussagen) einmal Glaubwürdigkeit und einmal Unglaubwürdigkeit hergeleitet (Denkfehler). Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zum Vorsatz, insbesondere dazu, was dem Angeklagten nach Anhören anderer Aussagen tatsächlich bewusst geworden sein soll.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht denselben Umstand (etwa gleichbleibende Aussagen) ohne nachvollziehbare Differenzierung einmal als tragenden Grund für Glaubwürdigkeit und einmal als tragenden Grund gegen Glaubwürdigkeit heranzieht (Denkfehler der petitio principii).

2

Die Feststellung, der Angeklagte habe „bewusst“ die Unwahrheit beschworen, ersetzt nicht die erforderliche konkrete Darlegung, worauf sich der Vorsatz im Einzelfall beziehen soll; insbesondere ist darzulegen, welche tatsächlichen Umstände der Angeklagte als wahr erkannt und gleichwohl anders bekundet hat.

3

Aus der bloßen Kenntnis, dass andere Zeugen einen Vorgang anders schildern, folgt nicht ohne Weiteres, dass ein Zeuge seine fehlende Erinnerung überwinden muss; es bedarf einer Prüfung, ob und inwieweit ihm der konkrete Vorgang wieder gegenwärtig geworden ist.

4

Auch wenn ein Zeuge die Darstellung anderer für überzeugend hält, darf er seine Aussage nicht allein daran „anpassen“, sondern muss nach eigener Erinnerung bekunden; bei behauptetem Vergessen sind unzweideutige Feststellungen erforderlich, welche Einzelheiten ihm (gegebenenfalls) wieder bewusst wurden.

5

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn sich dem Tatgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen musste und der verteidigte Angeklagte keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 8. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Artur █████ ████ aus ████████, geboren am ████████ 1906 in ████████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 8. November 1952, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 22. April 1951 saß der Angeklagte mit dem Bauern Gustav ███, dessen Tochter Mariechen ███████ und dessen Schwiegersohn ███ in einer Gastwirtschaft an einem Tisch „in angeregter Stimmung“.

An einem davon entfernten anderen Tisch saßen drei Skatspieler, ██████, ████ und Fritz ███. Plötzlich sprang ██████ auf, schlug mit der Faust auf den Tisch und rief mit lauter Stimme: „Disse ████, Disse Wilddieb!“ Der Angeklagte suchte ███████ mit den Worten zu beruhigen: „Gustav, das kannst du nicht sagen!“ – ███ setzte sich wieder hin und wiederholte noch einmal in erregtem Ton: „Disse ████, Disse Wilddieb! De geiht mit de Engländer, unse Feinde, op Jagd!“ – Schließlich gelang es ███ und dem Angeklagten, █████ zu beruhigen.

Fritz ███ ██████ dachte, die Äußerungen könnten nur auf seinen Onkel, Nikolaus ██████, gemünzt sein, weil dieser mit █████████████ über Jagdangelegenheiten gesprochen hatte. Er und die anderen Skatspieler sahen aber nur kurz auf, ohne etwas zu dem Vorfall zu sagen. Einige Zeit später erzählte Fritz ███ seinem Onkel von der Sache. Dieser erhob gegen ███████ Privatklage wegen Beleidigung.

Im ersten Hauptverhandlungstermin am 19. September 1951 wurden der jetzige Angeklagte und sodann Fritz ████ als Zeugen des Privatklägers Nikolaus ██████ vernommen. Der Angeklagte sagte aus: „Es ist mir nicht bekannt, dass der Angeklagte den Privatkläger mit dem Wort Wilddieb bezeichnet hat. Auch ist mir nicht bekannt, dass ich den Angeklagten zur Ordnung gerufen habe. Hätte ich dieses getan, würde ich mich bestimmt darauf entsinnen können.“

Auf diese Aussage wurde er noch vor der Vernehmung Fritz ██████ vereidigt. Alsdann schilderte Fritz ██████ den Vorfall so, wie er auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils oben wiedergegeben ist. Der Richter vertagte die Verhandlung und ordnete die Ladung weiterer Zeugen an. Am 23. September 1951 suchte der Angeklagte den inzwischen als Zeugen benannten ██████ privat auf. Er leitete die Unterhaltung mit der Bemerkung ein, dass ihm vor dem Amtsgericht „eine unangenehme Sache passiert“ sei. Er fragte, ob ███████ die behaupteten Äußerungen gehört habe. Er, der Angeklagte, wisse davon nichts. ██████ war bereits durch Fritz ██████████████████ unterrichtet. Er ließ dem Angeklagten gegenüber durchblicken, dass er die Darstellung Fritz ██████ bestätigen könne. Der Angeklagte verabschiedete sich mit der Bitte, ██████ möge niemandem etwas von diesem Besuch sagen. Sodann schrieb er am 20. Oktober 1951 an den Prozessbevollmächtigten des ████████, ihm sei von den behaupteten Äußerungen nichts bekannt, er glaube auch nicht daran; abgesehen davon hätte mit einer solchen Äußerung des ██ █████ nicht nur Nikolaus ███, sondern auch dessen Sohn Rudolf ██████ gemeint sein können; er, der Angeklagte, habe beide des Öfteren mit Jagdwaffen angetroffen.

Im nächsten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 31. Oktober 1951 wurden Fritz ████, ██████, Mariechen ███████ und der jetzige Angeklagte als Zeugen vernommen. ███████ bestätigte die Darstellung des Fritz ██████. Der jetzige Angeklagte blieb bei seiner Darstellung, der auch ████████ und Mariechen ███████ beitraten. Der Zeuge ███████████ war durch einen ersuchten Richter vernommen worden; auch er hatte ausgesagt wie der jetzige Angeklagte. Der Richter ordnete nunmehr seine Vernehmung vor dem Prozessgericht an und vertagte wieder.

Im Hauptverhandlungstermin vom 14. November 1951 wurde der jetzige Angeklagte nach ███████, ███████, Fritz ████ und Mariechen ██ als sechster Zeuge vernommen. Er sagte aus: „Mir ist von unserem Besuch in der ████████████ Gastwirtschaft nichts Auffälliges mehr in Erinnerung. Eine Bemerkung des Herrn ███████ habe ich nicht gehört und ihn folglich auch nicht beruhigt.“

Er wurde, ebenso wie die Zeugen ██████, ██████ und Fritz ██████, vereidigt. Das Amtsgericht folgte der Aussage von Fritz ██████ und ███████; es verurteilte ███ wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Dagegen legte dieser Berufung ein.

In der Berufungsverhandlung am 19. März 1952 blieben alle Zeugen bei ihren früheren Aussagen. Der Angeklagte versicherte die Richtigkeit seiner Darstellung durch Bezugnahme auf den am 14. November 1951 vor dem Amtsgericht geleisteten Eid. Die Berufung wurde verworfen. In den Urteilsgründen brachte das Gericht zum Ausdruck, dass es der Aussage des jetzigen Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Besuch bei ████████, seinen Brief vom 20. Oktober 1951 nicht glauben könne.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Beschuldigung, im ersten Termin vom 19. September 1951 einen Meineid geleistet zu haben, freigesprochen. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, es sei denkbar, und zwar „nicht nur theoretisch“, dass dem Angeklagten die Vorgänge vom 22. April 1951 „nicht mehr so gegenwärtig waren, wie dies erfahrungsgemäß mitunter im Leben passiert“. Weder der Brief vom 20. Oktober 1951 noch der Besuch bei ████████ rechtfertige den Schluss, dass der Angeklagte bereits am 19. September 1951 bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Im Gegenteil spreche der Besuch bei ████████ dafür, dass der Angeklagte „erst hinterher Bedenken an der Richtigkeit seiner Aussage bekommen“ habe, „nachdem er nämlich die eingehende Aussage des Zeugen Fritz ██████ in der Hauptverhandlung mit angehört hatte“. Dafür spreche auch, dass der Angeklagte „ein äußerst gewissenhafter und pflichttreuer Beamter“ sei; ihm sei nicht zuzutrauen, dass er in diesem ersten Termin in einer Privatklagesache, die ihn nichts anging, bewusst etwas Falsches ausgesagt und beschworen hätte, lediglich um ███████ herauszureißen.

Auch für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten ergäben sich keine sicheren Anhaltspunkte. Der Richter habe ihm keine eingehenden Vorhaltungen gemacht, aus denen er schließen konnte, dass seine Erinnerung möglicherweise getrübt sei.

Dagegen nimmt die Strafkammer an, dem Angeklagten sei nach der Aussage des Fritz ██████ „zumindest klar geworden, dass seine eigene Erinnerung falsch war“. Er habe sich in eine unangenehme Lage versetzt gesehen, aus der sich ein Verfahren gegen ihn „wegen falscher Aussage“ ergeben konnte. Sein späteres Verhalten spreche „eindeutig für sein schlechtes Gewissen“. ████████ bekunde zwar, der Angeklagte habe nicht versucht, ihn in seiner Aussage zu beeinflussen; trotzdem, so meint die Strafkammer, könne er ihn zu diesem Zweck aufgesucht haben. Der Brief vom 20. Oktober 1951 spreche dafür, dass der Angeklagte gemerkt habe, die Aussage des Fritz ██████ könne für das Gericht eine besondere Bedeutung gewinnen, und dass er sich deshalb bemüht habe, die Glaubwürdigkeit ██████ durch Mitteilung seiner (des Angeklagten) „privaten“ Kenntnisse zu erschüttern, um auf diese Weise die Gefahr eines Verfahrens „wegen falscher Aussage vor Gericht“ gegen sich selbst zu bannen. Die Strafkammer stellt also fest, dass der Angeklagte im Termin vom 14. November 1951 „bewusst die Unwahrheit beschworen“ habe; Entsprechendes nimmt sie von seiner Aussage am 19. März 1952 an. Sie hält ihm zugute, dass er gehandelt habe, um sich vor einer Bestrafung „wegen falscher Aussage vor Gericht“ zu schützen. Demgemäß hat sie ihn wegen Meineides (§ 154 StGB) und wegen einer falschen Versicherung nach § 155 Nr. 2 StGB in fortgesetzter Handlung unter den Voraussetzungen des Eidesnotstands (§ 157 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Zeuge █████ nur durch einen ersuchten Richter und nicht vor der Strafkammer selbst vernommen worden ist. Da die Strafkammer dem Zeugen jedoch glaubt, dass ihm die Vorgänge nicht aufgefallen seien und dass er deshalb nichts darüber zu sagen wisse, ist es unerfindlich, was sie zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen hätte drängen sollen, zumal der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Strafkammer hätte einen medizinischen Sachverständigen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten und der Zeugen vernehmen müssen. Auch dazu drängte nichts. Es gibt keine Forschungsmittel, mit denen ein Sachverständiger feststellen könnte, ob und wie betrunken jemand vor mehr als anderthalb Jahren einmal gewesen ist.

Dagegen führt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Was die Revision zum äußeren Tatbestand vorträgt, sind freilich Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht kann auf diese Ausführungen nicht eingehen. Die Beweiswürdigung zum äußeren Tatbestand, d. h. in der Frage, ob die behaupteten Äußerungen getan und ob der Angeklagte ihn beruhigt hat, erweckt jedoch in einem von der Revision nicht erörterten Punkte Bedenken. Die Strafkammer hält die Zeugen ██████ und Fritz ██████ vor allem deshalb für glaubwürdig, weil sie von Vernehmung zu Vernehmung stets bei derselben Darstellung geblieben sind. Das ist, für sich betrachtet, eine Erwägung, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat. Andererseits misst die Strafkammer den Aussagen der Zeugen █████ und Mariechen ███████ vor allem deshalb keinen Wert bei, weil diese Zeugen bereits mehrfach dasselbe bekundet hatten, und weil sie „daher allen Anlass hatten, nicht von ihren früheren Angaben abzuweichen, um sich nicht der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung gemäß § 153 StGB auszusetzen“. Auch diese Erwägung konnte, für sich betrachtet, nicht beanstandet werden. Möglicherweise übersieht aber die Strafkammer, dass es hier ganz der gleiche Umstand ist – nämlich das Festhalten aller Zeugen an ihren früheren Aussagen –, den sie einmal als den entscheidenden Grund für die Glaubwürdigkeit und das andere Mal als das entscheidende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit verwendet. Diese Art der Beweisführung erweckt hier die Besorgnis, dass sie das, was sie zu beweisen glaubt, in Wahrheit schon voraussetzt. Darin läge der unter der Bezeichnung „petitio principii“ bekannte Denkfehler. Wäre nämlich die Strafkammer ohne die hier erörterte Erwägung nicht zu der Feststellung gelangt, dass die Vorgänge sich so abgespielt haben, so ließe die Erwägung sich umkehren: Auch █████████ und Fritz ██████████ hätten sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt, wenn sie von ihrer früheren Darstellung abgewichen wären.

Mit Recht vermisst ferner die Revision ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand. Die Feststellung, der Angeklagte habe „bewusst“ die Unwahrheit beschworen, enthält nur ein anderes Wort für das gesetzliche Erfordernis des „Vorsatzes“. Diese kurze und formelhafte Wendung genügt hier nicht, weil auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, was genau dem Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer bewusst gewesen ist. Eingehender Darlegungen hierüber bedurfte es um so mehr, als ein Beweggrund, aus dem der Angeklagte bewusst falsch aussagen sollte, nicht erkennbar ist. Mit Recht bezeichnet die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten von ihrem Standpunkt aus als „nahezu unverständlich“.

Das angefochtene Urteil sagt nicht, dass der Angeklagte die Überzeugung gewonnen habe, die Darstellung Fritz ██████ sei richtig und seine eigene falsch. Die Urteilsausführungen erwecken den Anschein, als verstehe es sich nach Ansicht der Strafkammer von selbst, dass ein Irrtum über ein tatsächliches Erlebnis ohne weiteres verschwinde und die fehlende Erinnerung sofort wiederkehre, wenn der Irrende eine eingehende Darstellung des Vergessenen höre. Das ist jedoch keineswegs immer der Fall. Die Punkte, auf die es entscheidend ankam, nämlich die Frage, ob ███████ „Wilddieb“ gesagt und ob der Angeklagte ihn beruhigt hatte, erfuhr der Angeklagte bereits bei seiner ersten Vernehmung durch den Amtsrichter, ehe er die Darstellung Fritz ██████ hörte; das geht aus dem festgestellten Wortlaut seiner Aussage hervor. Der Richter muss ihn auch gefragt haben, ob er das etwa vergessen haben könne; anders ist der Satz: „Hätte ich dieses getan, würde ich mich bestimmt darauf entsinnen können“, nicht zu verstehen. Der Angeklagte muss diesen Fragen, und überhaupt dem Umstande, dass diese Äußerungen Gegenstand eines Privatklageverfahrens waren, von vornherein mindestens entnommen haben, dass einer der am 22. April 1951 Anwesenden eine derartige Schilderung gegeben haben musste. Es ist nicht wohl denkbar, dass er als bewährter Polizeiwachtmeister nicht einmal diese Überlegung darüber angestellt haben sollte, wie es zu seiner Vernehmung kam. Er muss sich also von vornherein gesagt haben, dass irgend jemand das auch als Zeuge bestätigen würde. Trotzdem hält die Strafkammer es mit Recht für möglich, dass er sich des Vorfalls nicht entsann und nicht entsinnen konnte. Es versteht sich nicht von selbst, dass ihm die Erinnerung nur deshalb wiedergekommen sein musste, weil nun tatsächlich, wie ohne weiteres vorauszusehen, ein Zeuge – Fritz ██████ – die Behauptungen des Privatklägers Nikolaus ██████ bestätigte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer dem Irrtum erlegen ist, der Angeklagte hätte die Darstellung ██████ ebenso überzeugend finden müssen, wie die Gerichte sie gefunden haben.

Aber selbst wenn der Angeklagte dem Zeugen ████ und später dem Zeugen ████████ geglaubt haben sollte, so musste, ja durfte ihn das allein nicht veranlassen, seine eigene Aussage nunmehr der dieser Zeugen anzupassen. Er durfte nur auf Grund seiner eigenen Erinnerung aussagen. Wenn er den Vorfall – wie es die Strafkammer als möglich, ja als naheliegend ansieht – so vollständig vergessen hatte, dass ihm die Nichtangabe nicht einmal zur fahrlässigen Schuld gereicht, so bedarf es zum mindesten völlig unzweideutiger und genauer Feststellung, welche Einzelheiten ihm davon später wieder zum Bewusstsein gekommen sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

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