Revision: Beschränkung durch Verteidiger ohne Vollmacht unwirksam; Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 748/53
- Datum
- 30.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Verteidiger erklärte Beschränkung einer zuvor unbeschränkt eingelegten Revision ist ohne entsprechende Vollmacht des Verteidigers unwirksam.
Die Revision ist insoweit unzulässig, als gegen den Schuldausspruch keine Rüge erhoben worden ist (§ 344 StPO).
Änderungen des materiellen Strafrechts, die zugunsten des Angeklagten sind, sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen und anzuwenden (Lex mitior; vgl. § 2 Abs. 2 StGB n.F., § 354a StPO).
Ergibt die Anwendung der neuen Rechtslage die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung, so bedarf die Entscheidung hierüber weiterer Feststellungen des Tatrichters; das Revisionsgericht hat insoweit den Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 25. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsschneider Karl ████, dort geboren am ██ ███████, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 25. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Verteidiger unbeschränkt Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. November 1953 hat der Verteidiger die Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschränkung ist unwirksam, da der Verteidiger keine entsprechende Vollmacht hat.
Zum Schuldausspruch ist keine Rüge erhoben. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 344 StPO).
Zum Strafausspruch hat die Revision nur deshalb Erfolg, weil inzwischen der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten ist.
Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB n.F., § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 279/53 – Urt. JZ 1953, 733 – vom 8. Oktober 1953).
Zur Entscheidung, ob dem bisher nicht bestraften Angeklagten bedingte Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, sind noch Feststellungen des Tatrichters erforderlich. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.
Dr. Peetz Glanzmann Seibert Heimann-Trosien