Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung des Schuldspruchs wegen mangelnder Feststellungen bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 278/85
Datum
14.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten zur Aufhebung des Urteils wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Der BGH bemängelt, dass die Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit ergaben, dass die Angeklagten in der Absicht handelten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§§ 253, 255 StGB). Insbesondere blieben frühere Geldübergaben und der Rechtsgrund angeblicher Forderungen unklar, weshalb die erforderliche Nötigungsabsicht nicht festgestellt werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ist erforderlich, dass die Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§§ 253, 255 StGB).

2

Zur Feststellung der bereicherungsbezogenen Nötigungsabsicht müssen die Tatsachen, die den Rechtsgrund oder die Entstehung behaupteter Forderungen betreffen, im Urteil hinreichend bestimmt und sicher klargestellt sein.

3

Bleiben entscheidungserhebliche Feststellungen (z. B. frühere Geldübergaben oder der Grund einer Forderung) unklar, genügt die Beweiswürdigung nicht, um den erforderlichen Vorsatz sicher zu belegen.

4

Zweifel an für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Tatsachen kommen dem Beschuldigten zugute; sind diese Zweifel nicht auszuräumen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ██ Sleiman aus ████, geboren 1963 in █████ (Libanon), zur Zeit in Haft,

2. AC Hussein Muhammed aus ██████, geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED] (Libanon), zur Zeit in Haft,

wegen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten KC und AC wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten, die dem Zeugen ███ gewaltsam 50,-- DM abgenommen haben, bei diesem Zeugen „500,-- DM eintreiben“ (UA S. 8). Der Tatrichter konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte AC früher dem Zeugen WC 500,-- DM übergeben hatte und „was der Grund für eine etwaige Forderung war“ (UA S. 24);

der Zeuge WC hat immerhin „eingeräumt, etwa 300,-- bis 400,-- DM Schulden aus einem anderen Rechtsgrund, an den er sich nicht mehr hat erinnern können, bei den Angeklagten AC gehabt zu haben“ (UA S. 24).

Unter diesen Umständen kann den Feststellungen, auch in ihrem Zusammenhang, nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagten den Zeugen WC in der Absicht genötigt haben, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§§ 253, 255 StGB).

FleischmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte

Zitiert von (1)