Revision aufgehoben: Aufhebung des Schuldspruchs wegen mangelnder Feststellungen bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 278/85
- Datum
- 14.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ist erforderlich, dass die Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§§ 253, 255 StGB).
Zur Feststellung der bereicherungsbezogenen Nötigungsabsicht müssen die Tatsachen, die den Rechtsgrund oder die Entstehung behaupteter Forderungen betreffen, im Urteil hinreichend bestimmt und sicher klargestellt sein.
Bleiben entscheidungserhebliche Feststellungen (z. B. frühere Geldübergaben oder der Grund einer Forderung) unklar, genügt die Beweiswürdigung nicht, um den erforderlichen Vorsatz sicher zu belegen.
Zweifel an für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Tatsachen kommen dem Beschuldigten zugute; sind diese Zweifel nicht auszuräumen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. ██ Sleiman aus ████, geboren 1963 in █████ (Libanon), zur Zeit in Haft,
2. AC Hussein Muhammed aus ██████, geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED] (Libanon), zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten KC und AC wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten, die dem Zeugen ███ gewaltsam 50,-- DM abgenommen haben, bei diesem Zeugen „500,-- DM eintreiben“ (UA S. 8). Der Tatrichter konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte AC früher dem Zeugen WC 500,-- DM übergeben hatte und „was der Grund für eine etwaige Forderung war“ (UA S. 24);
der Zeuge WC hat immerhin „eingeräumt, etwa 300,-- bis 400,-- DM Schulden aus einem anderen Rechtsgrund, an den er sich nicht mehr hat erinnern können, bei den Angeklagten AC gehabt zu haben“ (UA S. 24).
Unter diesen Umständen kann den Feststellungen, auch in ihrem Zusammenhang, nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagten den Zeugen WC in der Absicht genötigt haben, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§§ 253, 255 StGB).
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