Teilaufhebung wegen unzureichender Würdigung von Überwachungsmaßnahmen bei Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 27/82
- Datum
- 27.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überwachung der Prostituierten durch Kontrolle der Einnahmen oder Buchführung kann den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) erfüllen; hierfür sind keine ausdrücklich erteilten Anweisungen erforderlich.
Bei Fortwirkungsfragen einer fortgesetzten Tat sind Vorkehrungen des Täters zur Fortführung der Ausbeutung vor seiner Verhaftung oder Einwirkungen aus der Haft heraus nachzuprüfen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ein freisprechendes Urteil muss die für die Entscheidung maßgeblichen festgestellten Tatsachen und die äußeren Umstände der relevanten Aussagen so wiedergeben, dass das Revisionsgericht die Nachprüfbarkeit der Entscheidung gewährleistet sieht.
Liegt bei der tatsächlichen Beurteilung von Waffenbereichen eine nachvollziehbare Würdigung der Umstände (z. B. Dekorationswaffen, tatsächliche Gewalt einer anderen Person) vor, ist die Würdigung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. Günter ███ aus █████, geboren am ████ 1943 in ███, 2. Janos ███ aus ███, geboren am ████████ 1944 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, 3. Jens-Christian ███████ aus ███████, dort geboren am ███████ 1946, wegen Zuhälterei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 1981 wird a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten ████ und b) auf die Revisionen des Angeklagten ███████ und der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch in den Fällen 3, 4, 6 der Anklageschrift vom 15. Januar 1981 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ████ werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in den Fällen 3, 4, 6 und 8 bis 14 der Anklageschrift vom 15. Januar 1981 (Bl. 821 d. A.) Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte ███████ in den Fällen 3, 4, 6 der Anklage nur wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und nicht auch wegen dirigierender Zuhälterei im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist und dass das Landgericht bei der Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Zuhälterei den Schuldumfang, abweichend von der Anklage, auf die Zeit bis zur Festnahme dieses Angeklagten am 1. Juli 1979 beschränkt hat.
a) Nach den Feststellungen lieferten die Prostituierten ihre Einkünfte aus der Prostitution bei der von dem Angeklagten eingesetzten Wirtschafterin ab. Diese „führte über die Einnahmen Buch und war dem Angeklagten ████ verantwortlich“. Täglich wurde für jede der Prostituierten eine Abrechnung erstellt, bei der die Einnahmen und die Ausgaben für Miete, Getränke, Speisen, Telefon und „Schuldenübertrag“ einander gegenübergestellt wurden. Die Gesamterträge führte die Wirtschafterin weisungsgemäß an den Angeklagten ███████ ab (UA S. 8).
Diese Feststellungen tragen nicht nur die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei. Sie geben auch Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ███████ sich der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat, indem er die in der „Steige“ tätigen Prostituierten seines Vermögensvorteils wegen bei der Ausübung der Prostitution überwachte.
Mit diesem Tatbestandsmerkmal des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Er lehnt die Anwendung des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB lediglich mit der Begründung ab, dass Anweisungen des Angeklagten ███████ an die Prostituierten über die Art und Weise ihrer Prostitutionsausübung nicht festgestellt worden seien (UA S. 15).
Die in § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnete Überwachung der Prostituierten setzt keine Anweisungen voraus. Sie kann auch darin bestehen, dass der Täter die Einnahmen der Prostituierten kontrolliert. Eine solche Kontrolle dient dem Vermögensvorteil des Täters (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB), wenn sie ihm einen möglichst vollständigen Überblick über die Prostitutionseinnahmen verschaffen und damit eine wirkungsvolle Ausbeutung ermöglichen soll. Auch kann die Buchführung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, dazu gedient haben, die Prostituierten zu ertragreicher, die Unkosten möglichst weit übersteigender Prostitutionsausübung anzuhalten; auch in einem solchen Fall würde die Buchführung eine Überwachungsmaßnahme darstellen, die der Angeklagte seines Vermögensvorteils wegen vorgenommen hat. Schließlich liegt es nahe, dass die Buchführung jedenfalls in der „Anfangszeit“ (UA S. 8) auch dazu diente, die Verrechnung von Schulden der Zeugin ███ mit ihren Einnahmen aus der Prostitutionsausübung zu sichern; dabei kann es sich um eine Maßnahme gehandelt haben, die die Zeugin davon abhalten sollte, die Prostitution aufzugeben (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
b) Im Hinblick auf den Schuldumfang der dem Angeklagten ███████ zur Last gelegten Zuhälterei bemängelt die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht, dass der Tatrichter den Zeitraum nach der Festnahme dieses Angeklagten (1. Juli 1979) außer Betracht gelassen hat. Die Anklage vom 15. Januar 1981 betraf eine fortgesetzte Zuhälterei bis Mitte September 1979 (Bl. 821 d. A.). Zu der Abweichung von dem in der Anklage genannten Tatzeitraum findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nur die Bemerkung, es sei nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte ███████ über den 1. Juli 1979 hinaus Prostitutionserlöse kassiert oder auf die Prostitutionsausübung eingewirkt habe (UA S. 8). Auch hier lassen die Urteilsgründe besorgen, dass der Tatrichter das Tatbestandsmerkmal der Überwachung (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) übersehen und deswegen der Buchführung keine Bedeutung beigemessen hat. Was die Begehungsform der ausbeuterischen Zuhälterei angeht, so genügt die bloße Mitteilung, ein Kassieren der Prostitutionserlöse sei für die Zeit nach dem 1. Juli 1979 „nicht festgestellt“, nicht den Anforderungen, die an die Mitteilung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu stellen sind. Allerdings können die Vorgänge, die sich während der Haftzeit des Angeklagten ███████ zugetragen haben, in den Schuldspruch wegen Zuhälterei nur unter der Voraussetzung einbezogen werden, dass der Angeklagte vor seiner Verhaftung Vorsorge für eine Fortführung der zuhälterischen Ausbeutungs- und Überwachungsmaßnahmen getroffen oder aus der Haftanstalt auf eine solche Fortführung hingewirkt hat; die Fortführung der von ihm eingeleiteten Maßnahmen wäre dem Angeklagten auch dann zuzurechnen, wenn er es trotz bestehender Möglichkeit unterlassen hätte, aus der Haft für ihre Beendigung zu sorgen.
c) In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das Verhalten des Angeklagten ███████ in den Fällen 3, 4, 6 der Anklage auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1, § 180a Abs. 2 Nr. 2 (1. Alternative) StGB zu würdigen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt auch insoweit durch, als sie sich gegen den Freispruch der Angeklagten ████ und █████ vom Vorwurf der Zuhälterei wendet. Diesen Angeklagten hatte die Anklage vorgeworfen, nach der Verhaftung des Angeklagten ███████ den Tatbestand der Zuhälterei, jedenfalls durch Beihilfe zur Haupttat des Angeklagten ███████, verwirklicht zu haben (Fälle 8 bis 10, 12 bis 14 der Anklage). Das Landgericht begründet den Freispruch lediglich mit dem Hinweis, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte ███████ Anweisungen für die Prostitutionsausübung erteilt oder für sich oder andere Prostitutionseinnahmen „vereinnahmt“ oder „abkassiert“ habe (UA S. 12); im Hinblick auf den Angeklagten █████ bezeichnet der Tatrichter ohne nähere Erläuterung den Anklagevorwurf als nicht bewiesen (UA S. 14).
Der Freispruch des Angeklagten █████ hat in diesem Zusammenhang keinen Bestand, weil sich der Tatrichter ebensowenig wie bei dem Angeklagten ███████ der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Prostitutionsausübung der Zeuginnen ███████ und ████ im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB überwacht worden ist. Eine Anwendung des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB, jedenfalls in Verbindung mit § 27 StGB (Beihilfe), liegt aus den zu I 1 a genannten Gründen nahe, weil der Angeklagte ███ „für die Steige ... die Einnahmen und Ausgaben ... verbucht und abgerechnet“ hat (UA S. 12). Der Freispruch des Angeklagten █████ (UA S. 14) kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter insoweit die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht angegeben und damit die Anforderungen verfehlt hat, die im Regelfall an die Begründung eines freisprechenden Urteils zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1980, 2423; BGH bei Holtz MDR 1980, 108).
3. Der Freispruch des Angeklagten ███████ vom Vorwurf der Anstiftung zur Falschaussage (Fall 11 der Anklage) ist ebenfalls unzureichend begründet worden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, aus welchem Anlass und zu welchem Gegenstand die Prostituierten ████ und █████ vor Gericht ausgesagt haben, ob ihre Aussagen falsch waren und ob der Angeklagte ██████ am Zustandekommen der Aussagen beteiligt war. Auf die Mitteilung dieser äußeren Umstände durfte hier nicht verzichtet werden. Ohne sie kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Bewertung der Zeugenaussagen (UA S. 13) auf einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände beruht.
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten ███████ von dem Vorwurf wendet, er habe unter Verstoß gegen das Waffengesetz zwei Pistolen geführt und einen Revolver in seiner Wohnung aufbewahrt (Fälle 5, 7 der Anklage). Hier lässt sich der vom Tatrichter zugrunde gelegte, in tatsächlicher Hinsicht einfache Sachverhalt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen (UA S. 10). Der Tatrichter hat nicht sicher ausschließen können, dass es sich bei den beiden Pistolen um Dekorationswaffen gehandelt hat und dass sich der in einem Frisiertisch gefundene Revolver im „Besitz“ einer Frau, mithin in der tatsächlichen Gewalt eines anderen befunden hat. Diese Würdigung der festgestellten Tatsachen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. Zur Revision des Angeklagten ███████
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zuhälterei im Fall 1 der Anklage (Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin █████████) lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Soweit die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Zuhälterei in den Fällen 3, 4, 6 der Anklage aufgehoben wird (oben I 1), ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten ███████ erfolgreich. Denn die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte ███████ habe in diesem Zusammenhang den Tatbestand der Zuhälterei durch drei selbständige Handlungen verwirklicht, enthält einen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten (s. oben I 1 d).
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |
Zitiert von (3)
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