Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung einzelner Strafaussprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/82
- Datum
- 29.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich aus der Anklage eine Reihe fortgesetzter Einzelhandlungen und sind nicht alle Einzelakte bewiesen, so ist für die nicht nachgewiesenen Handlungen Freispruch zu erteilen; die Verurteilung eines nachgewiesenen Einzelakts erschöpft den Eröffnungsbeschluss nicht.
Beziehen sich identische tatsächliche Maßnahmen auf mehrere Opfer, können diese strafrechtlich in Tateinheit stehen; in diesem Fall sind die entsprechenden Taten als einheitliches Verhalten zu würdigen und nicht als Tatmehrheit.
Der Senat kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch berichtigen und in entsprechender Anwendung des § 354 StPO einzelne Strafaussprüche sowie die Gesamtstrafe aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.
Die Aufhebung eines Haftbefehls ist zu versagen, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten aus ████ ███ Dieter geboren am █████████ 1938 in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Juni 1982 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldausspruch geändert; der Angeklagte ist homosexueller Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, fortgesetzter homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung, Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie mit Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und mit Körperverletzung schuldig, im Übrigen wird er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 4 da 2 und 4 d 4 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
II. Die Aufhebung des Haftbefehls wird wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO abgelehnt.
Gründe
In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„A. Anklage und Eröffnungsbeschluss sind nicht erschöpft. Die Formel des angefochtenen Urteils ist dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
1. Im Fall 1 der Urteilsgründe (zum Nachteil ██████) lag dem Angeklagten fortgesetzte sexuelle Nötigung zwischen dem 7. Mai und 28. Juni 1979 in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last (Anklage Bd. II Bl. 231/233 d. A.; Eröffnungsbeschl. Bd. II Bl. 286 d. A.). Nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis hat das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen eines Einzelaktes homosexueller Handlungen schuldig gesprochen (UA S. 22/23, 25/26), während es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass er den Zeugen ███ auch geschlagen habe und dass es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei (UA S. 23). Wird von mehreren Einzelhandlungen, die nach der zugelassenen Anklage im Fortsetzungszusammenhang stehen, nur eine bewiesen, so schöpft die entsprechende Verurteilung den Eröffnungsbeschluss nicht aus (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27); wegen der nicht bewiesenen Einzelakte ist ausdrücklich freizusprechen.
2. Im Fall 4 der Urteilsgründe (hier zum Nachteil ██████) hätte ebenfalls Freispruch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB) erfolgen müssen. Dieser Straftatbestand war in Tatmehrheit zur Zuhälterei (nach § 181a Abs. 1 StGB) angeklagt (Anklage Bd. II Bl. 231, 233 d. A.). Mithin bedurfte es auch dann des Freispruchs, wenn das Landgericht im Falle der Verurteilung Tateinheit angenommen hätte (RGSt 50, 351; Kleinknecht StPO, 35. Aufl., § 260 Rn. 12).
B. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs im Falle 4 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil ██████ und ██████) und zur Aufhebung der Einzelstrafen unter 4 d 2 und 4 d der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe.
Die Delikte, die das Landgericht unter 4 d a 2 (UA S. 57) rechtlich als Förderung der Prostitution in der Begehungsform des Zuführens in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei, Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil ███████ würdigt, stehen zu den unter 4 d (UA S. 59) als dirigierende Zuhälterei, Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil █████ gewerteten nicht – wie die Strafkammer meint – in Tatmehrheit, sondern im Verhältnis der Tateinheit. Der Angeklagte hat sich durch dasselbe Verhalten der dirigierenden Zuhälterei sowohl zum Nachteil ██████ als auch zum Nachteil █████ schuldig gemacht. Er schlug beiden Zeugen vor, als Strichjungen tätig zu werden; beide stimmten zu. Daraufhin wies er ihnen eine Stelle am Bahnhof Zoo in Berlin zu, an der sie sich aufhalten sollten, und überwachte sie aus der Nähe, damit sie nicht verschwinden (UA S. 37/38). Dieselben Überwachungsmaßnahmen galten also der Kontrolle beider Zeugen (vgl. BGH Urt. v. 27. April 1982 – 5 StR 27/82 – S. 6 unten). Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO berichtigen. Dies macht die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen zu 4 d a 2 und 4 d der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe erforderlich. Auswirkungen auf die übrigen Einzelstrafen können ausgeschlossen werden.“
Dem stimmt der Senat zu.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 1982 und der des Angeklagten vom 12. Juni 1982 haben vorgelegen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |