Zustellung an Hochschul‑Wahlverteidiger, Fristüberwachung und Geständniswiderruf in der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 277/96
- Datum
- 22.10.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines angefochtenen Urteils an einen Wahlverteidiger, der als Hochschullehrer im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO tätig ist, kann – in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 212a ZPO – durch Empfangsbekenntnis bewirkt werden.
Ein Wahlverteidiger, der Hochschullehrer ist, unterliegt bei der Überwachung von Rechtsmittelfristen den gleichen Sorgfaltspflichten wie ein die Verteidigung führender Rechtsanwalt; das Fehlen standesrechtlicher Einbindung ändert hieran nichts.
Die Revisionsbegründungsfrist des Angeklagten beginnt mit der Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, auch wenn es sich um einen als Wahlverteidiger tätigen Hochschullehrer handelt.
Ein nach Erlass des angefochtenen Urteils erklärter Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten ist für die Beurteilung im Revisionsverfahren ohne Bedeutung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 7. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Ralph D. aus ██, dort geboren am █████ 1974, u.a. Ronald D., geboren am █████ in [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1996
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 1996 wird auf Antrag des Angeklagten D.() aufgehoben (§ 346 StPO).
Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenklägerin Christine ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Dezember 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte D.() hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Irmgard ████████████ entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenklägerin Christine D. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten D.() Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat die Revisionsbegründungsfrist für den Angeklagten D.() nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an seinen Verteidiger Prof. Dr. B. als in Lauf gesetzt. Im Blick auf § 138 Abs. 1 StPO kann die Zustellung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO in entsprechender Anwendung des § 212a ZPO auch an einen Wahlverteidiger, der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ist, durch Empfangsbekenntnis bewirkt werden (a. A. Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen, 3. Aufl. Rdn. 215 f., 217).
Der eine Strafverteidigung übernehmende Hochschullehrer im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO unterliegt – abgesehen vom Fehlen standesrechtlicher Einbindung – bei der Fristüberwachung keinen anderen Sorgfaltspflichten als ein die Verteidigung führender Rechtsanwalt.
Der Geständniswiderruf des Angeklagten D.() nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ist für die Beurteilung im Revisionsverfahren bedeutungslos.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |