Gesamtstrafenbildung trotz unterbliebener Einzelstrafenfestsetzung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 275/98
- Datum
- 07.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen der Angabe von Einzelstrafen in einem früheren Urteil steht der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB nicht entgegen.
Für die Gesamtstrafenbildung ist die materielle Rechtslage maßgeblich; formale Verfahrensgestaltungen oder verfahrensbedingte Fehler dürfen das Ergebnis nicht entscheidend bestimmen.
Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen zugrunde zu legen; andernfalls drohen unverhältnismäßige oder durch Fehler verursachte Nachteile.
Ist ein früheres Urteil nicht ohne Weiteres einzubeziehen, sind auftretende Unbilligkeiten durch einen gebotenen Härteausgleich zu mildern; dies kann auch Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung und des Verschlechterungsverbots berühren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1998
Tenor
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Der Umstand, dass bei einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind oder das Urteil Einzelstrafen nicht ausweist, steht der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen.
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung entgegensteht, gegebenenfalls ob an ihr festgehalten wird.
Gründe
Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Dezember 1996 begangenen Brandstiftung in Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat es ein Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 8. April 1997 herangezogen; darin war der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit (teilweise versuchter) Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Da die Urteilsgründe Einzelstrafen insoweit nicht ausweisen, hat das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als die Summe der der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen behandelt und ausgehend von der wegen Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Einsatzstrafe einen Strafrahmen zwischen zwei Jahren einem Monat und drei Jahren elf Monaten der Strafzumessung zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Formal- und Sachrüge.
Der Senat möchte die Revision als im Ergebnis unbegründet verwerfen. Er sieht sich daran jedoch durch Rechtsprechung des 2., 3. und 4. Strafsenats gehindert.
Nach einer Entscheidung des 3. Strafsenats (BGHSt 41, 374) kann ein früheres Urteil nicht Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden war.
Der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) hat in Weiterentwicklung der genannten Entscheidung ausgeführt, der spätere Tatrichter sei nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen; für diese richterliche Entscheidung fehle ihm die Zuständigkeit. Auch dürfe die frühere Gesamtstrafe nicht als solche einbezogen werden. In diesen Fällen müsse der spätere Tatrichter die frühere Gesamtstrafe außer Betracht lassen. Auftretenden Unbilligkeiten sei durch einen Härteausgleich Rechnung zu tragen.
Dieser Rechtsauffassung ist der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 19. Juni 1998 (4 StR 230/98, abgedruckt in NStZ-RR 1998, 296) gefolgt. Der 3. Strafsenat hat die Frage in seinem Urteil vom 12. August 1998 (3 StR 537/97) nunmehr wieder offen gelassen; allerdings hat er der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen jedenfalls Zäsurwirkung im Sinne von § 55 StGB zugebilligt.
Der anfragende Senat möchte an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsauffassung festhalten. Er hat bereits entschieden (Urteil vom 10. April 1997 – 5 StR 507/96, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), dass die Nichtanwendung des § 55 StGB „wegen einer in einem Urteil unterbliebenen Einzelstrafbezeichnung“ rechtsfehlerhaft sei. In gleicher Weise hatte der 4. Strafsenat zuvor entschieden (Urteil vom 9. Januar 1975 – 4 StR 550/74; vgl. aber den genannten Beschluss vom 19. Juni 1998 – 4 StR 230/98, NStZ-RR 1998, 296).
Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, dass ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216). Deshalb darf nicht die (zufällige, mag sie auch fehlerhaft sein) äußere Verfahrensgestaltung für die Gesamtstrafenbildung ausschlaggebend sein, vielmehr kommt es auf die materielle Rechtslage an (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Zäsurwirkung 13 = NStZ 1998, 35). Folglich kann es auch im vorliegenden Fall für die Gesamtstrafenbildung nicht bedeutsam sein, ob dem ursprünglich entscheidenden Amtsgericht Fehler unterlaufen sind, sei es bei der Einzelstrafenfestsetzung oder der Urteilsabsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97).
3. Die Gegenauffassung kann, wie besonders der vorliegende Fall verdeutlicht, dazu führen, dass ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen letztlich unerreicht bleibt.
a) Nach dieser Auffassung hätte das Landgericht aufgrund eines gebotenen Härteausgleichs (BGHSt 43, 34, 36) ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entsprechend herabsetzen müssen. Wollte er dieser Auffassung folgen, müsste der Senat – jedenfalls nach den Grundsätzen des 2. Strafsenats zum Härteausgleich – auch die verhängte Einzelstrafe aufheben. Dabei müsste er erwägen, ob er unter Berücksichtigung der früheren zweijährigen zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe sich aus die neue Strafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen hatte (§ 354 Abs. 1 StPO). Eventuell wäre er dazu sogar nach dem Verschlechterungsverbot verpflichtet. Zur Prüfung, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, müsste er die Sache jedenfalls zurückverweisen.
Für die frühere Verurteilung bliebe es jedenfalls bei der Strafaussetzung zur Bewährung, da die neue Verurteilung keinen Widerrufsanlass begründet. Dies könnte im Ergebnis allein aufgrund der Zufälligkeit, dass dem früher entscheidenden Amtsgericht ein Fehler unterlaufen ist, dazu führen, dass beim Angeklagten anstelle einer schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die zu zwei Strafen von mehr als zwei Jahren verbüßt wäre, zwei Freiheitsstrafen nebeneinander bestehen, die unter Umständen entgegen der gesetzgeberischen Wertung (§ 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2 StGB) zunächst beide insgesamt nicht vollstreckt zu werden brauchen.
b) In Fällen besonders hoher Gesamtstrafen ohne Einzelstrafen kann die Gegenauffassung wiederum zu einem anderen ungewöhnlichen Ergebnis führen: Allein die Nichteinziehbarkeit aufgrund früherer fehlerhafter Gesamtstrafenbegründung kann zur Verhängung mehrerer, die Obergrenze des § 38 Abs. 2 StGB überschreitenden Freiheitsstrafen zwingen, sofern nicht der Härteausgleich bis zu einer Unterschreitung gesetzlicher Mindeststrafen anzuwenden ist. Noch extremere, durch gerichtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten verursachte Ergebnisse (vgl. BVerfG – Kammer, Beschluss vom 28. April 1998 – 2 BvR 2172/97) wären denkbar, wenn eine lebenslange Strafe mitbetroffen wäre. Bei allem kann im Falle von Angeklagtenrevisionen das Verschlechterungsverbot zu besonders ungewöhnlichen Entscheidungen zwingen.
Der Senat hält es daher nach wie vor für geboten, in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und dieser die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 – 5 StR 507/96 und Urteil vom 9. Januar 1975 – 4 StR 550/74).
Im vorliegenden Fall waren das Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten und zweimal acht Monaten. Dass das Landgericht hier offenbar von Einzelfreiheitsstrafen von dreimal je acht Monaten ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
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Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 537/97 · 12.08.1998BGH: Zäsurwirkung trotz fehlender Einzelstrafen; Härteausgleich bei mehreren Gesamtstrafen
- BGH · 4 StR 550/74 · 14.02.1974Revision: Verurteilung wegen Betrugs wegen Verbrauchs der Strafklage aufgehoben
- BGH · 4 StR 230/98 · 19.06.1998Revision: Strafausspruch herabgesetzt wegen fehlender Einzelstrafen in früherem Urteil
- BGH · 5 StR 507/96 · 10.04.1997BGH: Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässigen Vollrausches; Prüfung von Beihilfe zum Raub erforderlich