Revision: Verurteilung wegen Betrugs wegen Verbrauchs der Strafklage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/74
- Datum
- 14.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO verbraucht die Strafklage hinsichtlich der gesamten einheitlichen Tat, auch wenn im eingestellten Verfahren nur ein Teil der Tat Gegenstand der Anklage war.
Mehrere in einem Akt vorgelegte Handlungen sind als eine einheitliche Tat im materiellen und verfahrensrechtlichen Sinne zu werten; die Verfahrenseinstellung erfasst diese Gesamttat.
§ 154 Abs. 3 StPO schließt die Wiederaufnahme der aufgrund von § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat aus.
Wird eine Teilverurteilung aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass dies den Ausspruch über die Gesamtstrafe beeinflusst, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Zur Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine spätere Strafe kann auf eine rechtskräftig ausgesprochene Gesamtstrafe abgestellt werden; bei unklarer Verteilung der Einzelstrafen darf das Tatgericht zugunsten des Angeklagten die ihm günstigste Annahme treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 550/74
in der Strafsache gegen den Bau- und Möbelschreiner Josef Roger ████████ aus ████, geboren am █████ in [REDACTED], wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 1974 wird das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Betruges zum Schaden der Firma Kn[REDACTED] in Os[REDACTED] (Fall F der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; die Verurteilung des Angeklagten wird insoweit aufgehoben. Die durch das Verfahren in diesem Fall entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird mit den Feststellungen aufgehoben. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Rechtlich fehlerhaft ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma ███████, da insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts die Strafklage durch den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1970 verbraucht ist. Die Verurteilung in diesem Falle beruht auf der Feststellung, dass der Angeklagte im Oktober 1967 als freier Handelsvertreter der Firma ████████ dieser Firma zwei Bestellungen auf Bettwäsche, Uhren und Kaffee von, wie er wusste, zahlungsunfähigen Kunden einreichte, um unrechtmäßig Provision zu erlangen. Die beiden Bestellscheine hat er „einheitlich“, also in einem Akt eingereicht, weshalb das Landgericht auch, an sich zutreffend, nur eine Handlung angenommen hat. In dem eingestellten Verfahren des Amtsgerichts Essen wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung verübt zu haben. Er soll u. a. im Oktober 1967 in betrügerischer Absicht als Vertreter der Firma Kn[REDACTED] einen Bestellschein auf Lieferung von Kaffee eingereicht haben, auf dem jedoch die Unterschrift der angeblichen Bestellerin gefälscht war. Das Amtsgericht Essen hat das Verfahren am 18. Dezember 1970 gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Rücksicht auf eine andere vom Angeklagten inzwischen verbüßte Strafe eingestellt.
Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte jenen Kaffeebestellschein zugleich mit den hier in Frage stehenden Bestellungen eingereicht hat. Dafür spricht nicht nur, dass alle drei Bestellungen Ende Oktober 1967 eingereicht wurden, sondern auch, dass der Angeklagte auch in den anderen Fällen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, jeweils mehrere Bestellungen gleichzeitig bei den Firmen vorgelegt hat, die er vertrat. Demnach handelt es sich bei der Vorlage der drei Bestellungen um eine einheitliche Tat im materiellen, folglich auch im verfahrensrechtlichen Sinne. Der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1970 erfasste die ganze einheitliche Tat, ungeachtet dessen, dass damals nur ein Teilausschnitt dieser Tat bekannt und Gegenstand der Anklage war. Es trifft also nicht zu, wie das Landgericht (im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen) meint, dass das Verfahren seinerzeit nur wegen eines Teilstücks einer fortgesetzten Handlung eingestellt worden sei, es daher an der Aburteilung weiterer Teilstücke nicht gehindert sei.
Durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO ist vielmehr die Strafklage wegen dieser ganzen Tat verbraucht (BGHSt 10, 88, 93 f.). Eine Wiederaufnahme ist nicht mehr möglich (§ 154 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Verfahren ist daher mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO einzustellen, soweit es den Vorwurf des Betruges zum Schaden der Firma Kn[REDACTED] zum Gegenstand hat. Die Verurteilung ist insoweit aufzuheben.
II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen insbesondere dagegen, dass das Landgericht die Einzelstrafen einbezogen hat, die der vom Amtsgericht Recklinghausen mit Urteil vom 28. November 1972 gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe zugrunde liegen, obwohl die Höhe dieser Einzelstrafen in jenem Urteil nicht festgestellt ist. Die Gesamtstrafe ist rechtskräftig ausgesprochen und könnte vollstreckt werden, wenn ihre Einzelstrafen hier nicht einbezogen würden. Das Landgericht nimmt an, dass die Gesamtstrafe von neun Monaten aus zwei Einzelstrafen von je fünf Monaten Freiheitsstrafe gebildet worden ist, und geht damit von der dem Angeklagten nach Sachlage günstigsten Möglichkeit aus. Da die Voraussetzungen des § 17 StGB vorlagen, hätten die zwei Einzelstrafen bei mindestens je sechs Monaten liegen müssen.
Auch sonst lässt das Urteil des Landgerichts keine sachlich-rechtlichen Mängel erkennen. Die Einzelangriffe der Revisionsbegründung richten sich nur unzutreffend gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Wegen der Einstellung des Verfahrens im Fall F der Urteilsgründe muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelstrafe in diesem Fall eine geringere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.
| Schmidt | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Salger |
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 537/97 · 12.08.1998BGH: Zäsurwirkung trotz fehlender Einzelstrafen; Härteausgleich bei mehreren Gesamtstrafen
- BGH · 5 StR 507/96 · 10.04.1997BGH: Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässigen Vollrausches; Prüfung von Beihilfe zum Raub erforderlich
- BGH · 5 StR 275/98 · 07.12.1998Gesamtstrafenbildung trotz unterbliebener Einzelstrafenfestsetzung (§55 StGB)
- Landgericht Bielefeld · 20 KLs 38/21 · 09.08.2022Vergewaltigung in Beziehung: entgegenstehender Wille und gebrochene Gesamtstrafe
- Landgericht Bonn · 21 KLs 7/20 · 18.06.2020LG Bonn: Räuberische Erpressung durch Drohkulisse („PKK“) – Gesamtstrafen und Einziehung