Revisionen in großangelegtem Warenterminbetrug verworfen – Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 275/95, 5 StR 276/95, 5 StR 277/95
- Datum
- 05.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vielfachen, individuell zurechenbaren Täuschungshandlungen kann jede einzelne Tat als Betrug i.S.v. § 263 StGB gesondert gewertet werden; dies kann die Verhängung mehrerer Einzelstrafen und deren kumulative Berücksichtigung rechtfertigen.
Eine erhebliche Verfahrensdauer begründet eine strafmildernde Verfahrensverzögerung nur, wenn sie nicht durch die Komplexität der Ermittlungen oder das Verhalten des Beschuldigten erklärbar ist und vom Tatrichter ausdrücklich festgestellt und in erheblichem Maße gewürdigt wird.
Organisierte, gewerbsmäßige Täuschungsdelikte mit massivem Vermögensschaden rechtfertigen strafschärfende Erwägungen; im Rahmen der Strafzumessung können diese die Gewichtung sonst mildernder Umstände überlagern.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Strafmaß innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt und die tatrichterliche Würdigung keine für die Revision erheblichen Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. August 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juni 1996 in der Strafsache gegen
1. ███████████ André Jens ███ ████ in ███, geboren am ██ in ██████,
2. Ra██ Frieder Henry ██████, geboren am ██ in ████,
3. Ho██ Robert ████, geboren am ██ 1962 in ███ █████,
4. ███ Ingolf Heinz ███, geboren am ██ in ███,
5. Le██ Marc ██, geboren am ██ ████ 1963 in ███ ██,
6. ███████ Jens ███████, geboren am ██ ██ 1963 in ██ ███████████,
7. ██ Peter ██, geboren am ██ 1957 in █,
8. ██ ██████, geboren am ██ 1963 in ███,
wegen Betrugs.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. Juni 1996
Tenor
Nach § 349 Abs. 2 StPO werden als unbegründet verworfen
a) die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 1994,
b) die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1994,
c) die Revisionen der Angeklagten Robert ████, ████, Jens ████, ███ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juli 1994.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ██████ gegen die Entscheidung über die Entschädigung wird als unbegründet verworfen; die Entscheidung entspricht dem Gesetz.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Gründe
Es kann offenbleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Auftragserteilungen und Einzahlungen der Kunden als rechtlich jeweils selbständige Betrugshandlungen zutreffend ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1996 – 5 StR 596/95 –, NStZ 1996, 296; vom 4. März 1996 – 4 StR 634/95 –; Urteil vom 25. April 1996 – 4 StR 612/95 –, jeweils m.w.N.). Immerhin sind bei den Angeklagten Robert █████████, Ingolf ███, Marc ██████ und Frieder █████████ eine größere Zahl von individuell zurechenbaren Täuschungshandlungen und dadurch bewirkten Vermögensschädigungen festgestellt.
Eine etwa fehlerhafte Annahme der Konkurrenzen würde die Angeklagten nicht beschweren. Angesichts der professionellen Vorgehensweise bei einem solchen Fall organisierter Wirtschaftskriminalität und des Betrugsschadens in Millionenhöhe (bei den Angeklagten Robert █████████, Ingolf █████ und André ██████ sogar elf bzw. zwölf Millionen DM) sind die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen; die verhängten Gesamtstrafen zwischen vier Jahren drei Monaten und zwei Jahren drei Monaten sind so milde, dass noch niedrigere Strafen nicht mehr hinnehmbar wären. Das gilt auch für den Angeklagten Robert ████████, dem bei allen Fällen die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugutekam. Im Fall der Verurteilung nur wegen einer Tat hätte nämlich bei ihm die schuldangemessene Strafe jedenfalls nicht dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 – 4 StR 612/95 –).
Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten im Jahre 1989 beendet wurden. Die lange zurückliegende Tatzeit und die Verfahrensdauer hat das Landgericht bei allen Angeklagten sowohl bei den Einzelstrafen – ersichtlich auch bei der Wahl des Normalstrafrahmens – als auch bei der Gesamtstrafe „in erheblichem Maße mildernd“ berücksichtigt.
Auch wenn anzunehmen wäre, dass zusätzlich eine von Ermittlungsbehörden und Gerichten zu verantwortende Verfahrensverzögerung bis zur Entscheidung des Senats vorgelegen hat, würde der Umstand, dass das Landgericht eine solche Verfahrensverzögerung nicht ausdrücklich festgestellt und bei der Strafzumessung nicht besonders gewürdigt hat (vgl. zuletzt BGHR StGB § 54 Bemessung 2; BGH wistra 1996, 19; jeweils m.w.N. und BVerfG Kammer NJW 1995, 1277), die Angeklagten hier nicht beschweren.
Die lange Verfahrensdauer begründet bei Fällen der vorliegenden Art allerdings nicht ohne weiteres eine für die Strafzumessung relevante Verfahrensverzögerung. Es handelt sich vorliegend um komplexe Warenterminbetrügereien mit zahlreichen Beteiligten und Geschädigten, wodurch auch Auslandsermittlungen in mehreren Ländern und umfangreiche Buchprüfungen (die gerade durch die Tatbegehung begründet waren) notwendig wurden. Zudem hatten sich einige Beschuldigte zeitweilig ins Ausland abgesetzt. Bei dieser Sachlage könnte eine eventuelle Verfahrensverzögerung jedenfalls nicht von solchem Gewicht für die Strafzumessung sein, dass – selbst wenn die sonst schuldangemessene Strafe unterschritten werden könnte – noch mildere Strafen hätten verhängt werden dürfen. Der Senat übergeht dabei die auch sonst bestehenden gewichtigen Milderungsgründe nicht, namentlich die weitgehenden Geständnisse und das außerordentlich leichtsinnige und teilweise unrechtmäßige Verhalten der Geschädigten. Dem stehen aber erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber, nämlich neben den oben schon genannten Umständen auch die Tatsachen, dass die Leichtfertigkeit der Geschädigten durch darauf abgestimmte, verkaufspsychologisch trainierte „Loading“-Gespräche bestärkt und herbeigeführt wurde, sowie die gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die Geschädigten, die teilweise existentiell ruiniert wurden.
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